Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2015

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 4. Januar 2016 über Steuererklärungsfristen

 

  1. Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2015

 

  1. Fristverlängerung

 

 

  1. Abgabefrist für Steuererklärungen

 

(1) Für das Kalenderjahr 2015 sind die Erklärungen

 

– zur E i n k o m m e n s t e u e r – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommens-besteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags -,

 

– zur K ö r p e r s c h a f t s t e u e r – einschließlich der Erklärungen zu gesonderten Fest-stellungen von Besteuerungsgrundlagen, die in Zusammenhang mit der Körperschaft-steuerveranlagung durchzuführen sind, sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer -,

 

– zur G e w e r b e s t e u e r – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungs-vortrags sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags -,

 

– zur U m s a t z s t e u e r sowie

 

– zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außen-steuergesetzes

 

nach § 149 Absatz 2 der Abgabenordnung (AO)

 

b i s  z u m  3 1. M a i  2 0 1 6

 

bei den Finanzämtern abzugeben.

 

(2) Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des fünften Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2015/2016 folgt.

 

  1. Fristverlängerung

 

(1) Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden, wird vorbehaltlich des Absatzes 2 die Frist nach § 109 AO allgemein

 

b i s  z u m  3 1. D e z e m b e r  2 0 1 6

 

verlängert. Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forst-wirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (Abschnitt I Absatz 2), tritt an die Stelle des 31. Dezember 2016 der 31. Mai 2017.

 

(2) Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Von dieser Möglichkeit soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn

 

– für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum die erforderlichen Erklärungen verspä-tet oder nicht abgegeben wurden,

– für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum kurz vor Abgabe der Erklärung bzw. vor dem Ende der Karenzzeit nach § 233a Absatz 2 Satz 1 AO nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden,

– sich aus der Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat,

– hohe Abschlusszahlungen erwartet werden,

– für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind oder

– die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert.

 

Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass die Erklärungen laufend fertig gestellt und unver-züglich eingereicht werden.

 

(3) Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 28. Februar 2017 bzw. in den Fällen des Abschnitts I Absatz 2 bis zum 31. Juli 2017 verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

 

(4) Die allgemeine Fristverlängerung gilt nicht für Anträge auf Steuervergütungen. Sie gilt auch nicht für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die gewerbliche oder beruf-liche Tätigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2015 endete. Hat die gewerbliche oder beruf-liche Tätigkeit vor dem 31. Dezember 2015 geendet, ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit abzugeben (§ 18 Absatz 3 Satz 2 i. V. m. § 16 Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes).

 

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

 

 

Ministerium für Finanzen und Wirtschaft

Baden-Württemberg

 

3 – S 0320/53

 

 

Bayerisches Staatsministerium

der Finanzen, für Landesentwicklung

und Heimat

 

37-S 0320-1/5

 

 

Senatsverwaltung für Finanzen

Berlin

 

S 0320 – 1/2012

 

 

Ministerium der Finanzen

des Landes Brandenburg

 

33-S 0320/2015#V003

 

 

Die Senatorin für Finanzen der

Freien Hansestadt Bremen

 

S 0320 A-1/2014-3/2015-13-2

 

 

Finanzbehörde der Freien

und Hansestadt Hamburg

 

S 0320-2015/002-51

 

 

Finanzministerium 

Mecklenburg-Vorpommern

 

IV-S 0320-00000-2015/001-008

 

 

Niedersächsisches

Finanzministerium

 

S 0320 – 64 – 33 11

 

 

 

 

Finanzministerium des Landes

Nordrhein-Westfalen

 

S 0320 – 1 – V A 2

 

 

Ministerium der Finanzen

Rheinland-Pfalz

 

S 0320 A – 15-001 – 446

 

 

Saarland

Ministerium für Finanzen und Europa

 

B/1 – S 0320-1#028

 

 

Sächsisches Staatsministerium

der Finanzen

 

31-S 0320/48/1-2015/58458

 

 

Ministerium der Finanzen

des Landes Sachsen-Anhalt

 

44 – S 0320 – 49

 

 

Finanzministerium des Landes

Schleswig-Holstein

 

S 0320 – 076

 

 

Thüringer Finanzministerium

 

S 0320 A – 1 – 23.1