BMF bestätigt: Handwerkerleistungen an Photovoltaikanlagen auf Garagen, Carports & Co. sind begünstigt
Die Energiewende schreitet voran – und viele Steuerzahler leisten mit einer eigenen Photovoltaikanlage ihren Beitrag. Dass dabei auch steuerlich etwas zu holen ist, zeigt ein erfreuliches Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 5. Dezember 2023: Auch Handwerkerleistungen für PV-Anlagen auf Nebengebäuden wie Garagen, Carports oder Gartenlauben können über § 35a EStG steuerlich geltend gemacht werden.
Hintergrund: Steuerfreiheit für kleine PV-Anlagen – aber was ist mit der Steuerermäßigung?
Seit der Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2022 sind Einnahmen aus dem Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern (inkl. Nebengebäuden) nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei. Diese Steuerfreiheit zieht jedoch den Ausschluss des Betriebsausgabenabzugs nach § 3c EStG nach sich – ein Problem insbesondere bei den Handwerkerkosten.
Die gute Nachricht: Für Zwecke der Steuerermäßigung nach § 35a EStG wird laut Finanzverwaltung unterstellt, dass diese Anlagen ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Damit können die Lohnkosten für die Installation (z. B. durch einen Elektriker) steuerlich berücksichtigt werden – sofern alle allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind.
Neue Klarstellung: Auch Nebengebäude ohne Wohnzweck begünstigt
Ursprünglich war im Anwendungsschreiben vom 17. Juli 2023 (BMF IV C 6 – S 2121/23/10001 :001) nur von „Gebäuden, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden“ die Rede. Doch was gilt, wenn die Anlage auf einer Garage oder einem Gartenhaus installiert ist?
Dank einer Anfrage des Bundesverbands der Lohnsteuerhilfevereine hat das BMF nun bestätigt:
Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG gilt auch für PV-Anlagen auf Nebengebäuden, sofern diese dem Haushalt zugeordnet sind – auch ohne eigene Wohnnutzung.
Was zählt zum „Haushalt“ im Sinne des § 35a EStG?
Der Haushaltsbegriff wird räumlich-funktional ausgelegt. Entscheidend ist nicht die Wohnnutzung, sondern die Einbindung in den häuslichen Lebensbereich. Das umfasst grundsätzlich alle Nebengebäude auf dem Grundstück, etwa:
- Garagen
- Carports
- Gartenlauben
- Geräteschuppen
Solange sich das Nebengebäude auf dem Grundstück des Wohnhauses befindet und zur privaten Lebensführung gehört, kann die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden.
Was wird begünstigt?
Begünstigt sind die Arbeitskosten der Handwerkerleistung. Dazu zählen:
- Montage der PV-Anlage,
- Anschlussarbeiten,
- kleinere bauliche Anpassungen,
- Wartungsarbeiten (sofern auf dem Grundstück erbracht).
Wichtig: Materialkosten bleiben nicht begünstigt – eine getrennte Ausweisung der Lohnkosten auf der Rechnung ist daher zwingend notwendig.
Fazit: Steuerbonus auch auf dem Carport
Wer seine Photovoltaikanlage nicht auf dem Dach des Wohnhauses, sondern z. B. auf einer Garage oder einem Gartenhaus installieren lässt, kann ebenfalls von der Steuerermäßigung profitieren – auch bei steuerfreier Einspeisung. Das schafft Planungs- und Investitionssicherheit für Eigentümer.
Unser Tipp:
Achten Sie bei der Beauftragung der Handwerksleistung auf eine korrekte Rechnung mit ausgewiesenen Lohnkosten. Nur so kann die Steuerermäßigung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden.
Sie haben Fragen zu PV-Anlagen, Steuerermäßigungen oder zur steuerlichen Behandlung regenerativer Energieformen?
Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie gerne.
Quelle: BMF-Schreiben vom 5.12.2023 (IV D 5 – S 2296-b/21/10002 :002),