Steuerermäßigung bei Beförderung: Diese gilt auch für einen Subunternehmer

Steuerermäßigung bei Beförderung: Diese gilt auch für einen Subunternehmer

Erbringt ein Mietwagenunternehmer Personenbeförderungsleistungen in eigenem Namen, aber mit Taxen eines Subunternehmens, steht ihm der ermäßigte Steuersatz für den Taxiverkehr zu.

Hintergrund

X besaß Genehmigungen für den Verkehr mit Mietwagen, nicht aber für Taxen. X verpflichtete sich gegenüber M, Patiententransporte mit Taxen durchzuführen. Tatsächlich führte aber nicht X die Transporte durch, sondern T, die Taxi-Genehmigungen besaß. Im Außenverhältnis zu M trat stets X im eigenen Namen und für eigene Rechnung auf.

X unterwarf die Taxitransporte bei Strecken von nicht mehr als 50km dem ermäßigten Steuersatz. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass der ermäßigte Steuersatz nicht in Betracht komme, da X die Transporte nicht mit eigenen Taxen, sondern mit Taxen der T habe durchführen lassen. Deshalb wandte es den Regelsteuersatz an. Das Finanzgericht gab der Klage des X statt und gewährte den ermäßigten Steuersatz.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamts zurück.

Die Steuerermäßigung setzt zum einen die Einhaltung der Beförderungsstrecke von 50 km voraus, zum anderen die „Beförderung von Personen im Verkehr mit Taxen“. Darunter ist das Befördern von Personen mit an zugelassenen Stellen bereit gehaltenen Pkw zu verstehen. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Denn X beförderte Kunden der M mit Pkw, für die eine Genehmigung zum Taxiverkehr erteilt worden war.

Entgegen der Auffassung des Finanzamts ist es für die Steuerermäßigung unbeachtlich, dass X die Personenbeförderung nicht selbst, sondern durch einen Subunternehmer durchführen ließ und nur T entsprechende Taxi-Genehmigungen besaß.

Diese Auslegung entspricht dem Gesetzeszweck, die Steuerbegünstigung im Interesse der Letztverbraucher zu gewähren. Aus der maßgeblichen Sicht des Leistungsempfängers ist nur entscheidend, dass die entgeltliche Personenbeförderungsleistung im genehmigten Taxiverkehr erbracht wurde. Die Regelung knüpft an die Leistungserbringung, nicht an den Leistenden an. Demnach können steuerbegünstigte Beförderungsleistungen durch einen Unternehmer erbracht werden, wenn die leistungsbezogenen Merkmale erfüllt sind, ohne dass der Unternehmer selbst Inhaber einer Taxigenehmigung zu sein braucht oder die Leistung selbst durchführt.