Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 35 EStG) – Billigkeitsmaßnahmen im Erhebungsverfahren

Neuerungen durch das BMF-Schreiben vom 24.02.2025

Am 24. Februar 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein neues Schreiben (IV C 6 – S 2296-a/00031/001/005) veröffentlicht, das Änderungen im Zusammenhang mit der Steuerermäßigung für Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 35 Einkommensteuergesetz (EStG) betrifft. Diese Änderungen beziehen sich auf Billigkeitsmaßnahmen im Erhebungsverfahren nach § 227 Abgabenordnung (AO) und die steuerliche Behandlung von Verjährungen im Erhebungsverfahren nach § 228 AO.

Hintergrund der Änderung

Das ursprüngliche BMF-Schreiben vom 3. November 2016 (BStBl I S. 1187) regelte bisher die Möglichkeit der Änderung eines Einkommensteuerbescheides im Zusammenhang mit Billigkeitsmaßnahmen. Diese Regelung wurde nun angepasst, um Klarheit hinsichtlich der Auswirkungen solcher Maßnahmen auf den Anrechnungshöchstbetrag nach § 35 EStG zu schaffen.

Wesentliche Änderung

Die bisherige Regelung in Randnummer 6 des BMF-Schreibens von 2016 lautete:

„Bei einer Billigkeitsmaßnahme im Erhebungsverfahren gemäß § 227 AO besteht die Möglichkeit einer Änderung des Einkommensteuerbescheides gemäß § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO.“

Diese Regelung wurde durch folgenden neuen Satz ersetzt:

„Eine Billigkeitsmaßnahme im Erhebungsverfahren gemäß § 227 AO oder eine Verjährung im Erhebungsverfahren gemäß § 228 AO sind für die Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags im Rahmen von § 35 Absatz 1 Satz 5 EStG nicht zu berücksichtigen.“

Bedeutung für Steuerpflichtige

Durch diese Anpassung stellt das BMF klar, dass Steuerermäßigungen gemäß § 35 EStG nicht durch Billigkeitsmaßnahmen oder Verjährung im Erhebungsverfahren beeinflusst werden dürfen. Das bedeutet insbesondere:

  • Steuerpflichtige können sich nicht auf Billigkeitsmaßnahmen im Erhebungsverfahren berufen, um eine Änderung ihres Einkommensteuerbescheides zu erwirken.
  • Die Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags bleibt von solchen Maßnahmen unberührt.

Diese Änderung sorgt für eine eindeutige Abgrenzung zwischen Billigkeitsmaßnahmen und der Berechnung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG.

Veröffentlichung und weitere Informationen

Das aktuelle BMF-Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht und ist somit für die steuerliche Praxis bindend. Steuerpflichtige und Berater sollten die Auswirkungen auf ihre Steuerplanung berücksichtigen und gegebenenfalls Rücksprache mit ihrem Steuerberater halten.

Quelle:

Bundesministerium der Finanzen, Schreiben IV C 6 – S 2296-a/00031/001/005 vom 24.02.2025