Mit BMF-Schreiben vom 02.01.2026 (koord. Ländererlass, III C 3 – S 7155-a/00020/007/008) hat die Finanzverwaltung die Liste der im Inland ansässigen Unternehmer aktualisiert, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben (Stand 01.01.2026). Diese Liste ist in der Praxis ein zentraler Nachweis-/Vereinfachungsbaustein für die umsatzsteuerfreie Abrechnung luftfahrtbezogener Leistungen.
1. Rechtsgrundlage: Was ist überhaupt „steuerfrei“?
1.1 Steuerbefreiungstatbestand
Bestimmte „Umsätze für die Luftfahrt“ sind nach § 4 Nr. 2 UStG steuerfrei; welche Umsätze hierzu zählen, definiert § 8 UStG.
1.2 Welche Umsätze umfasst § 8 Abs. 2 UStG?
Als Umsätze für die Luftfahrt gelten insbesondere:
- Luftfahrzeuge: Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Luftfahrzeugen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG).
- Ausrüstungsgegenstände: Lieferungen sowie Instandsetzungen, Wartungen und Vermietungen von Gegenständen, die zur Ausrüstung dieser Luftfahrzeuge bestimmt sind (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 UStG).
- Versorgungsgegenstände: Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung dieser Luftfahrzeuge (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 UStG).
- Sonstige Leistungen für den unmittelbaren Bedarf dieser Luftfahrzeuge (einschließlich Ausrüstung und Ladung) (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG).
Wichtig: Die Voraussetzungen müssen nachgewiesen werden (§ 8 Abs. 3 UStG).
2. Kernvoraussetzung: „überwiegend internationaler Luftverkehr“ – so wird geprüft
2.1 „Überwiegen“ wird nach Entgelten beurteilt
Ob internationaler Luftverkehr überwiegt, richtet sich nach der Höhe der Entgelte für Personen- und Güterbeförderungen (international vs. binnen).
2.2 „Nur in unbedeutendem Umfang“ im Inland steuerfreie Spezialbeförderungen
Die Steuerbefreiung hängt außerdem davon ab, dass der Unternehmer nur in unbedeutendem Umfang nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG steuerfreie, auf das Inland beschränkte Beförderungen (typisch: Krankentransporte mit entsprechend eingerichteten Luftfahrzeugen) ausführt. „Unbedeutend“ ist nach Verwaltungsauffassung regelmäßig erfüllt, wenn ≤ 1 % der Entgelte bzw. ≤ 1 % der Flüge betroffen sind (Vorjahresbetrachtung).
2.3 Keine Betrachtung je Flugzeug
Auf den Zweck oder Einsatz des einzelnen Flugzeugs (international/binnen) kommt es nicht an; maßgeblich ist die Gesamtbetrachtung beim Luftverkehrsunternehmer.
3. Die BMF-Liste: Warum sie für die Praxis so wichtig ist
Für Luftverkehrsunternehmer mit Sitz im Inland kann die Voraussetzung „überwiegend international“ als erfüllt angesehen werden, wenn sie in der für den Besteuerungszeitraum maßgeblichen, im BStBl veröffentlichten Liste aufgeführt sind. Die Liste wird grundsätzlich jährlich fortgeschrieben.
Für neue/noch nicht gelistete Unternehmer sieht die Verwaltungsauffassung ein befristetes Bescheidsverfahren über das zuständige Finanzamt vor (schriftlicher, bis Jahresende befristeter Nachweis).
Für Unternehmer mit Sitz im Ausland wird typisierend davon ausgegangen, dass sie überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben (bei nur unbedeutenden inländischen Spezialbeförderungen).
4. BMF-Schreiben vom 02.01.2026: Was hat sich geändert?
Die Liste 2026 ersetzt die Liste aus dem BMF-Schreiben vom 02.01.2025.
4.1 Neu aufgenommen (Stand 01.01.2026)
- Air Alliance Aviation GmbH, Burbach
- Lufthansa City Airlines GmbH, München-Flughafen
- Luminair GmbH, Hamburg
- Nordfrost Aviation GmbH, Schortens
4.2 Gestrichen
- ACD Aviation GmbH, Dortmund
- Fair Air GmbH, Bischofsgrün
- GLEX07 GmbH, Gräfelfing
- Sylt Air GmbH, Sylt
4.3 Änderungen im Bestand
- Umfirmierung: Lenti Aviation UG → Lenti Aviation GmbH
- Schreibweise: SPREE FLUG Luftfahrt GmbH → SPREE FLUG LUFTFAHRT GmbH
- Adressänderungen u. a. bei BinAir Aero Service GmbH, Brandasa GmbH, FAS Finow Air Service GmbH, Lenti Aviation GmbH, PEAK AIR GmbH, Unicair GmbH
Hinweis: Die vollständige Unternehmerliste ist als Anlage (PDF) über die BMF-Seite abrufbar.
5. Typische begünstigte und nicht begünstigte Leistungen (UStAE 8.2 – Praxisblick)
Die Verwaltungsauffassung nennt beispielhaft, welche sonstigen Leistungen unter § 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG fallen. Begünstigt sind z. B.:
- Nutzung des Flughafens/Anlagen inkl. Start-/Landeerlaubnis,
- Reinigung von Luftfahrzeugen, Umschlagsleistungen, Schleppen von Flugzeugen,
- bestimmte Security-Leistungen/Luftsicherheitskontrollen (inkl. Sicherheitseinrichtungen).
Nicht begünstigt sind u. a.:
- Beherbergung/Beköstigung von Crew, Taxi-Transfers Crew–Hotel,
- Beherbergung/Beköstigung von Passagieren bei Unregelmäßigkeiten,
- Lounge-Zugang, bestimmte Boden-/Kontrollleistungen außerhalb der begünstigten Security-Leistungen.
6. Praxistipps für Lieferanten und Dienstleister (Werften, MRO, Caterer, Ground Handling, Fuel, Leasing)
- Kundenstammdaten 2026 aktualisieren: Ist der Leistungsempfänger in der BMF-Liste 2026 enthalten? (Achtung: Streichungen ab 2026!).
- Nachweisführung standardisieren: Liste/Print/PDF-Version zum Abrechnungsfall dokumentieren; bei nicht gelisteten Inlands-Unternehmen ggf. Finanzamtsbescheid anfordern.
- Leistungsgegenstand sauber qualifizieren: Luftfahrzeug vs. Ausrüstung vs. Versorgung vs. sonstige Leistung; bei „sonstigen Leistungen“ kritisch prüfen, ob unmittelbarer Bedarf erfüllt ist.
- Vertrags- und Rechnungstexte prüfen: Steuerfreie Abrechnung nur, wenn Tatbestand und Nachweise stimmig sind; andernfalls drohen Steuerrisiken beim Leistenden.
Kurzfazit
Die jährliche BMF-Liste ist für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 UStG ein wesentliches Compliance-Instrument: Für inländische Airlines schafft sie Abrechnungssicherheit, für Lieferanten reduziert sie das Risiko fehlerhafter Steuerfreiheit. Für 2026 sind insbesondere die Neuaufnahmen (u. a. Lufthansa City Airlines GmbH) und Streichungen (u. a. Sylt Air GmbH) abrechnungsrelevant.