Steuerfreie Umsätze für die Seeschifffahrt

§ 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1 UStG – Leistungen der Havariekommissare, Schiffsbesichtiger, Güterbesichtiger und der Dispacheure

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 6. Januar 2014 – IV D 3 – S-7156 / 13 / 10001 (2014/0001853), BStBl I, S. …, geändert worden ist, wie folgt geändert:

In Abschnitt 8.1 Abs. 7 wird der einleitende Teil des Satzes 1 wie folgt gefasst:

1Zu den in § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG bezeichneten sonstigen Leistungen gehören unter der Voraussetzung, dass die Leistungen unmittelbar an Betreiber eines Seeschiffes oder an die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger bewirkt werden, insbesondere:“.

Die Regelung ist auf Umsätze anzuwenden, die ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieses Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I ausgeführt werden.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7155 / 0 :002 vom 20.01.2014