Aktuelle Regelung zur Bewertung von Flugvergünstigungen im Jahr 2025
Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat mit gleich lautendem Erlass vom 16. Dezember 2024 (FM3-S 2334-5/29) die steuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Flügen für Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen neu geregelt. Die Regelungen betreffen insbesondere die Bewertung der zum Arbeitslohn gehörenden Vorteile solcher Flüge.
Wesentliche Inhalte des Erlasses:
- Allgemeine Bewertung von Flugvergünstigungen Luftfahrtunternehmen, die ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Flüge anbieten, die auch betriebsfremden Fluggästen zur Verfügung stehen, können den Wert dieser Flüge nach den Vorgaben des § 8 Absatz 2 oder Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ermitteln. Diese Regelung gilt auch, wenn der Reservierungsstatus Einschränkungen aufweist, sofern betriebsfremde Fluggäste nicht von ähnlichen Einschränkungen betroffen sind.
- Ausnahmen von der Bewertung nach § 8 Absatz 3 EStG Eine Bewertung nach § 8 Absatz 3 EStG ist ausgeschlossen, wenn:
- Die Lohnsteuer nach § 40 EStG pauschal erhoben wird, oder
- Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt Flüge gewährt werden.
In diesen Fällen erfolgt die Bewertung gemäß § 8 Absatz 2 EStG anhand des üblichen Endpreises am Abgabeort, abgültig um übliche Preisnachlässe.
- Durchschnittswerte für die Bewertung nach § 8 Absatz 2 EStG Für das Jahr 2025 können Flüge, die der Bewertung nach § 8 Absatz 2 EStG unterliegen, mit Durchschnittswerten pro Flugkilometer bewertet werden. Die genauen Werte werden gesondert festgelegt und veröffentlicht.
Geltungsbereich und Inkrafttreten:
- Der Erlass ersetzt den früheren Erlass vom 12. Mai 2021 (BStBl I Seite 774) und gilt für das Steuerjahr 2025.
- Die Neuregelung erfolgt mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder.
- Die Durchschnittswerte sowie detaillierte Angaben zur Berechnung der Flugvorteile können auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) eingesehen werden.
Bedeutung für Luftfahrtunternehmen und ihre Arbeitnehmer:
- Die Neuregelung bringt Klarheit und Vereinfachung in der steuerlichen Behandlung von Flugvergünstigungen.
- Luftfahrtunternehmen sollten ihre internen Prozesse zur Erfassung und Bewertung von Mitarbeitervergünstigungen entsprechend anpassen.
- Arbeitnehmer, die von derartigen Vergünstigungen profitieren, sollten sich der steuerlichen Auswirkungen bewusst sein und gegebenenfalls steuerliche Beratung in Anspruch nehmen.
Quelle: Finanzministerium Baden-Württemberg, Erlass vom 16.12.2024, in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen