Steuerliche Behandlung von Rentenversicherungsbeiträgen auf Krankengeld

In einem wegweisenden Urteil hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden, dass Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die vom Krankengeld einbehalten werden, nicht als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden können. Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen für Personen, die Krankengeld beziehen und gleichzeitig Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen.

Hintergrund des Urteils:

Die Klägerin im vorliegenden Fall erhielt neben ihrem regulären Gehalt auch Krankengeld, von dem automatisch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgezogen wurden. Da das Krankengeld selbst steuerfrei ist, unterlag es dennoch dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass es zwar nicht direkt besteuert wurde, aber bei der Berechnung des Steuersatzes für das übrige Einkommen berücksichtigt wurde, was zu einer höheren Steuerbelastung führte.

Die Argumentation des FG Köln:

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die vom Krankengeld einbehaltenen Rentenversicherungsbeiträge in einem direkten Zusammenhang mit dem steuerfreien Krankengeld stehen und nicht unmittelbar zu einem steuerpflichtigen Rentenbezug führen. Für den Rentenanspruch sind weitere Voraussetzungen wie das Erreichen des Rentenalters oder eine Mindestanzahl von Beitragsjahren erforderlich.

Darüber hinaus wies das Gericht darauf hin, dass eine steuermindernde Berücksichtigung dieser Beiträge im Rahmen des Progressionsvorbehalts gesetzlich nicht vorgesehen und daher nicht zulässig sei.

Auswirkungen des Urteils:

Die Entscheidung des FG Köln ist rechtskräftig und stellt einen Präzedenzfall für ähnliche Fälle dar. Steuerpflichtige, die Krankengeld beziehen und gleichzeitig Rentenversicherungsbeiträge zahlen, können diese Beiträge daher nicht mehr steuermindernd in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen.

Praxistipps:

  • Steuerberater und ihre Mandanten müssen diese neue Rechtslage beachten und ihre Steuerplanung entsprechend anpassen.
  • Die Beiträge zur Rentenversicherung können zwar nicht zur Reduzierung der aktuellen Steuerlast verwendet werden, sie wirken sich jedoch positiv auf die spätere Rentenhöhe aus.
  • Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Doppelbesteuerung durch Progressionsvorbehalt und Rentenbesteuerung bleibt offen und kann im Einzelfall bei Beginn des Rentenbezugs relevant werden.
  • Es ist ratsam, sich zu diesem Zeitpunkt mit einem Steuerberater zu besprechen, um die rechtlichen Möglichkeiten einer Geltendmachung der Doppelbesteuerung zu prüfen.

Fazit:

Das Urteil des FG Köln hat die steuerliche Behandlung von Rentenversicherungsbeiträgen auf Krankengeld deutlich restriktiver gestaltet. Steuerpflichtige sollten sich daher frühzeitig über die Konsequenzen informieren und ihre Steuerplanung entsprechend anpassen.

Zusätzliche Hinweise: