Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied am 7. April 2020 (Az. 3 K 1497/18), dass der Arbeitgeberbeitrag in das Überobligatorium der St. Galler Pensionskasse (PK) steuerpflichtiger Arbeitslohn ist und die überobligatorischen Beiträge zur PK nicht als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Gegen den Gerichtsbescheid legten die Kläger Revision ein (Az. beim Bundesfinanzhof X R 12/20).
Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass die vom Kanton für den Kläger an die PK gezahlten überobligatorischen Arbeitgeberbeiträge Arbeitslohn im Zeitpunkt der Beitragszahlung seien. Der Kläger erwerbe „durch die vom Kanton an die PK geleisteten Beiträge nach den Regelungen im VR eigene, unmittelbare und unentziehbare Ansprüche gegen die PK“.
Die überobligatorischen Arbeitgeberbeiträge seien nicht nach § 3 Nr. 62, Nr. 56 und Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei. Sie seien aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht erbracht worden. Sie beruhten „nicht auf der Anordnung einer staatlichen Stelle, sondern dem Reglement einer von dem Kanton unabhängigen öffentlich-rechtlichen Stiftung“. Die PK sei auch nicht mit einer inländischen PK als Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung nach dem deutschen Betriebsrentengesetz vergleichbar. Die PK ermögliche den Bezug des Altersguthabens als Kapitalleistung. Diese Auszahlungsmöglichkeiten seien „so gewichtig, dass sie eine Vergleichbarkeit der überobligatorischen Vorsorgevereinbarung mit der inländischen betrieblichen Altersvorsorge“ ausschließen.
Die überobligatorischen Beiträge seien auch nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Der 3. Senat des Gerichts komme auf Grundlage der Bestimmungen des St. Galler Pensionskassengesetzes und des VR „im Wege der rechtsvergleichenden Qualifikation zu dem Ergebnis, dass entsprechend der steuerlichen Behandlung von privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen auch bei der steuerlichen Behandlung der Beiträge an die PK zwischen Obligatorium (Säule 2a) und Überobligatorium (Säule 2b) zu differenzieren ist.“ Im Bereich des Überobligatoriums sei das Vorsorgeverhältnis des Klägers als eigenständig zu betrachtendes Rechtsverhältnis anzusehen und dieses sei nicht mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. Es fehle eine gesetzliche Grundlage für die Festlegung der Beiträge. Das Altersguthaben nach dem BVG (Obligatorium) werde im Wege einer Schattenrechnung getrennt vom Sparguthaben ausgewiesen. Der Senat könne keine in der öffentlich-rechtlichen Rechtsnatur begründeten wesentlichen Unterschiede zu einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung feststellen, die einen tragfähigen Grund für die unterschiedliche Behandlung der überobligatorischen Beiträge und Leistungen darstellen würden.
Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 02.06.2020 zum Urteil 3 K 1497/18 vom 07.04.2020 (nrkr – BFH-Az.: X R 12/20)