Steuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mitarbeiterflügen – neuer Ländererlass für 2026 und 2027

Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat am 5. November 2025 einen neuen, bundesweit abgestimmten Ländererlass zur Bewertung von Mitarbeiterflügen veröffentlicht (Az. FM3-S 2334-5/29). Der Erlass regelt, wie unentgeltlich oder verbilligt gewährte Flüge steuerlich zu behandeln sind – sowohl bei Luftfahrtunternehmen als auch in bestimmten Fällen bei fremden Arbeitgebern. Er ersetzt den bisherigen Erlass aus dem Jahr 2024 und gilt für die Jahre 2026 und 2027.


✅ 1. Grundsatz

Erhalten Arbeitnehmer kostenlose oder vergünstigte Flüge, gehören diese Vorteile grundsätzlich zum Arbeitslohn und sind zu bewerten:

  • § 8 Abs. 2 EStG (Bewertung mit üblichen Endpreisen)
  • § 8 Abs. 3 EStG (25-%-Bewertung, wenn auch betriebsfremde Fluggäste solche Flüge erhalten)

Auch wenn der Reservierungsstatus eingeschränkt ist (z. B. Standby), kann § 8 Abs. 3 EStG angewendet werden – sofern das Unternehmen vergleichbare Flüge auch Nicht-Mitarbeitern anbietet (vgl. BFH-Urteil vom 26.09.2019).


❌ Wann § 8 Abs. 3 EStG nicht möglich ist

Eine pauschale Bewertung nach § 8 Abs. 3 ist ausgeschlossen, wenn:

a) Lohnsteuer pauschal nach § 40 EStG erhoben wird
b) Mitarbeiter anderer Unternehmen verbilligte Flüge erhalten

Dann gilt zwingend die Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG mit üblichen Endpreisen abzüglich üblicher Rabatte.


✈️ 2. Durchschnittswerte nach § 8 Abs. 2 EStG (2026–2027)

Bei Bewertung nach § 8 Abs. 2 können Flüge pauschal mit festgelegten Durchschnittswerten je Flugkilometer (FKM) angesetzt werden.

a) Ohne Reservierungsbeschränkungen

FlugstreckeWert je FKM
1–4.000 km0,06 €
4.001–12.000 kmlinear abnehmend von 0,06 € auf 0,03 €
über 12.000 km0,03 €

Wichtig:

  • Jeder Flug wird separat bewertet
  • Flugkilometer laut Flugschein
  • Rundung erst ab der 6. Dezimalstelle

b) Beschränkung mit Vermerk „SA – space available“

➡️ 60 % des Wertes aus a)

c) Beschränkung ohne „SA“-Vermerk

➡️ 80 % des Wertes aus a)

➡️ In allen Fällen anschließend +10 % Zuschlag

✅ Beispiel aus dem Erlass

Frankfurt – Palma de Mallorca – Frankfurt
• Strecke: 2.507 km
• Reservierungsstatus: SA

Berechnung:
0,06 € × 2.507 km = 150,42 €
60 % davon = 90,25 €
+10 % Zuschlag = 9,03 €
➡️ Wert = 99,28 €


✅ 3. Anwendung auch für andere Arbeitgeber

Auch Nicht-Luftfahrtunternehmen dürfen die Durchschnittswerte nutzen, wenn:

  • sie den Flug vom Luftfahrtunternehmen erhalten haben und
  • der Flugschein SA– oder vergleichbare Reservierungsbeschränkungen aufweist

✅ 4. Abzüge

  • Von Werten nach Nr. 2: alles, was Arbeitnehmer zahlen
  • Von Werten nach Nr. 3 & 4: Arbeitnehmerpreis abzüglich weiterbelasteter Nebenkosten wie:
    • Flughafengebühren
    • Sicherheitsgebühren
    • Luftverkehrssteuer

👉 Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG ist nicht abzugsfähig.


✅ 5. Definition: Luftfahrtunternehmen

Nur Unternehmen mit gültiger Betriebsgenehmigung zur gewerblichen Personenbeförderung nach:

  • Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 oder
  • vergleichbaren ausländischen Vorschriften

📌 Fazit

Für Airlines und deren Beschäftigte schafft der neue Ländererlass klarere und vereinheitlichte Bewertungsmaßstäbe. Arbeitgeber können steuerpflichtige Sachbezüge künftig einfacher ermitteln – insbesondere durch die festen Kilometerpauschalen. Für Mitarbeiter bedeutet das mehr Transparenz bei der steuerlichen Belastung kostenloser oder stark vergünstigter Flüge.


Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 05.11.2025 (koordinierter Ländererlass)