Steuerliche Folgen der Ausbuchung von Verbindlichkeiten

Die Ausbuchung von Verbindlichkeiten ist ein zentraler Bestandteil vieler Sanierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen. Ob Forderungsverzicht, Debt-Equity-Swap oder Liquidation – jede Form der Schuldenbereinigung kann erhebliche steuerliche Konsequenzen haben.
Nachfolgend finden Sie einen kompakten Überblick über die behandelten Themen.


🔹 Möglichkeiten der Schuldenbereinigung

1. Forderungsverzicht

Ein unbedingter Forderungsverzicht führt in der Handelsbilanz zu einem Wegfallgewinn, der als Ertrag oder Kapitalrücklage zu erfassen ist.
Steuerlich wird differenziert:

  • Der werthaltige Teil der Forderung gilt als verdeckte Einlage (§ 8 Abs. 3 KStG),
  • der nicht werthaltige Teil führt zu einem steuerpflichtigen Ertrag.

Eine sorgfältige Wertermittlung der Forderung ist daher entscheidend, um spätere steuerliche Risiken zu vermeiden.


2. Modifizierter Forderungsverzicht (mit Besserungsabrede)

Beim Forderungsverzicht mit Besserungsschein wird die Forderung nur auflösend bedingt erlassen.
Tritt der Besserungsfall ein, lebt die Forderung wieder auf – die Verbindlichkeit ist dann steuerlich erneut einzubuchen. Diese Wiedereinbuchung gilt als negative Einlage, wodurch sich das steuerliche Einlagekonto mindert.


3. Debt-Equity-Swap

Beim Debt-Equity-Swap wird eine Verbindlichkeit in Eigenkapital umgewandelt – beispielsweise in Stammkapital oder Gesellschaftereinlage. Dadurch erhöht sich das steuerliche Einlagekonto, und die Transaktion kann – bei richtiger Gestaltung – steuerneutral verlaufen. Diese Maßnahme wird häufig in Sanierungskonzepten eingesetzt, um die Eigenkapitalbasis zu stärken.


4. Debt-Mezzanine-Swap

Bei einem Debt-Mezzanine-Swap wird eine Verbindlichkeit in nachrangiges Mezzanine-Kapital (z. B. stille Beteiligung oder partiarisches Darlehen) umgewandelt. Steuerlich kann dies ähnlich wie ein Debt-Equity-Swap behandelt werden, wobei die konkrete Ausgestaltung – insbesondere das Risikoprofil und die Nachrangigkeit – entscheidend ist.


5. Schuldmitübernahme und befreiende Schuldübernahme

  • Bei der Schuldmitübernahme bleibt die ursprüngliche Verbindlichkeit bestehen.
  • Bei der befreienden Schuldübernahme geht die Verbindlichkeit auf einen Dritten über.

Da in beiden Fällen keine Vermögensmehrung beim Schuldner eintritt, entstehen keine Sanierungsgewinne im steuerlichen Sinne.


6. Einlage und anschließende Aufrechnung oder Bezahlung

Erfolgt eine Einlage durch Gesellschafter, kann diese steuerneutral bleiben, sofern sie nicht den ausschüttbaren Gewinn übersteigt. Wird die Verbindlichkeit anschließend aufgerechnet oder beglichen, kann jedoch eine steuerliche Belastung entstehen. Hier ist die Abfolge der Transaktionen entscheidend.


7. Cash-Zirkel

Ein sogenannter Cash-Zirkel – also ein Umlauf von Mitteln innerhalb einer Unternehmensgruppe mit dem Ziel der Schuldentilgung – ist steuerlich riskant. Solche Gestaltungen können als Scheingeschäfte oder verdeckte Gewinnausschüttungen gewertet werden und sollten daher sorgfältig dokumentiert und geprüft werden.


8. Zwangsausbuchung von Verbindlichkeiten bei Liquidation

Bei einer Liquidation kann es zur zwangsweisen Ausbuchung von Verbindlichkeiten kommen, wenn Gläubigerforderungen nicht mehr bedient werden. Dies führt grundsätzlich zu einem steuerpflichtigen Ertrag, sofern kein steuerfreier Sanierungsgewinn nach § 3a EStG vorliegt.


🟩 Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne

Nach § 3a EStG und § 7b GewStG können Sanierungsgewinne steuerfrei bleiben, wenn:

  • die Maßnahme der Sanierung des Unternehmens dient,
  • das Unternehmen sanierungsbedürftig und sanierungsfähig ist, und
  • der Forderungsverzicht zur Beseitigung der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit beiträgt.

Eine sorgfältige Dokumentation der Sanierungsabsicht und -wirkung ist hierfür zwingend erforderlich.


🟨 Schenkungsteuerliche Folgen

Ein Forderungsverzicht durch Gesellschafter kann zusätzlich schenkungsteuerliche Auswirkungen haben. Erhöht sich dadurch der Wert der Anteile anderer Gesellschafter, greift § 7 Abs. 8 ErbStG – es liegt eine fiktive Schenkung vor. In der Praxis ist daher eine Gesellschafteranalyse und Wertermittlung empfehlenswert, um unerwartete Schenkungsteuerfolgen zu vermeiden.


🧭 Fazit und Empfehlung

Die Ausbuchung von Verbindlichkeiten bietet zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten, birgt aber auch erhebliche steuerliche Risiken. Ob Forderungsverzicht, Debt-Equity-Swap oder Liquidation – jede Variante muss bilanz- und steuerrechtlich abgestimmt erfolgen.

Unsere Empfehlung:
Ziehen Sie frühzeitig steuerlichen Rat hinzu, bevor Sie Schulden bereinigen oder Forderungen umwandeln. Nur so lassen sich Sanierungsgewinne optimal nutzen und ungewollte Steuerbelastungen vermeiden.