Mit Urteil vom 26. Juli 2019 (Az. 13 K 1991/17) entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg, dass sich ein Darlehenserlass im Rahmen eines Vergleichs zur Beilegung eines Rechtstreits bezüglich einer „drückervermittelten Schrottimmobilienfinanzierung“ nur unter bestimmten Voraussetzungen steuererhöhend auswirkt. Gegen das Urteil ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. IX R 32/19).Der Kläger hatte im Jahr 1995 eine mit zwei Bankdarlehen finanzierte Eigentumswohnung erworben, die er anschließend vermietete. Im Dezember 2010 stellte der Kläger seine Zins- und Tilgungszahlungen ein. Die Bank betrieb daraufhin die Zwangsvollstreckung in Höhe der Restschuld von gerundet 150.000 Euro. Der Kläger erhob Vollstreckungsgegenklage und machte geltend, die Bank habe sich ihre Darlehensansprüche im Zusammenhang mit einer „drückervermittelten Schrottimmobilienfinanzierung“ durch arglistige Täuschung verschafft. Der Kaufpreis für die 46,83 qm große Wohnung habe 284.000 DM (145.206 Euro) betragen, die nach einem späteren Wertgutachten lediglich 68.100 Euro wert gewesen sei. Im Rahmen eines im Dezember 2012 geschlossenen Vergleichs leistete der Kläger eine Einmalzahlung von 88.000 Euro und die Bank verpflichtete sich, die Darlehen gegen den Kläger nicht weiter geltend zu machen. Das Finanzamt (FA) erhöhte die Einnahmen des Klägers aus Vermietung und Verpachtung, weil ihm durch den Vergleich seine Bankschulden zum Teil erlassen worden seien. Die „Erlasssumme“ sei im Streitjahr 2012 teilweise als Rückzahlung von Schuldzinsen zu behandeln und erhöhe daher die Vermietungseinkünfte des Klägers. Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg.
Das Finanzgericht entschied, der Vergleich rechtfertige nicht die Annahme, die Bank habe dem Kläger überzahlte Schuldzinsen oder einen überhöhten Kaufpreis erstatten wollen. Der Vergleich habe die rechtliche Wirksamkeit der Darlehensverträge vielmehr bestätigt. Gegen eine Rückabwicklung spreche auch, dass der Kläger die Eigentumswohnung behalten habe. Der bloße Umstand, dass Hintergrund und Motiv der Vergleichsvereinbarung möglicherweise bestehende Schadensersatzansprüche gewesen seien, reiche nicht aus um anzunehmen, die Bank habe mit dem Verzicht auf die weitere Geltendmachung der Darlehen Schadensersatzansprüche im Wege einer Verrechnung abgelten wollen. Hierfür wäre erforderlich gewesen, dass die Bank entsprechende Ansprüche zumindest dem Grunde nach anerkannt und eine Aufrechnung zumindest konkludent erklärt hätte oder ein entsprechender Verrechnungsvertrag geschlossen worden wäre. Das sei nicht der Fall. Der Vergleich enthalte keine Regelungen zu einer einzelfallbezogenen Schadensermittlung.
Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 16.03.2020 zum Urteil 13 K 1991/17 vom 26.07.2019 (nrkr – BFH-Az.: IX R 32/19)
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