Steuerliche Hochwasserhilfsmaßnahmen gelten weiter

Rheinland-Pfalz hat sich erfolgreich beim Bund dafür eingesetzt, dass die steuerlichen Hilfsmaßnahmen für die Betroffenen der Flutkatastrophe in wichtigen Bereichen um weitere drei Monate verlängert werden.

„Die Landesregierung setzt alles daran, um den von der Flutkatastrophe betroffenen Menschen zu helfen, damit sie sich wieder eine Existenz aufbauen können. Dazu gehören auch Hilfsmaßnahmen im Bereich des Steuerrechts“, erklärte Finanzministerin Doris Ahnen. Stundungen auch ohne Ratenzahlungen oder das Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen sind nun bis zum 30.06.2022 möglich – bei vorheriger Antragstellung bis zum 31.03.2022 für die bis dahin fälligen Steuern. Auf die Erhebung von Stundungszinsen wird verzichtet bzw. Säumniszuschläge werden erlassen. Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen können ebenfalls noch bis zum 31.03.2022 im vereinfachten Verfahren gestellt werden. Daneben gelten die Erleichterungen für die Hilfeleistenden im Spenden- und Unternehmenssteuerrecht weiter.

„Den Betroffenen wird damit länger Zeit gegeben, sich im Winter auf den Wiederaufbau zu konzentrieren. Gleichzeitig wird die enorme Spendenbereitschaft innerhalb der Bevölkerung durch die Nachweiserleichterungen unbürokratisch steuerlich gefördert“, ergänzt Ahnen.

Die genauen Voraussetzungen werden in Kürze auf der Homepage des Landesamts für Steuern veröffentlicht.

Quelle: FinMin Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 23.12.2021Rheinland-Pfalz