Steuerliche Unterstützungsmaßnahmen für vom Ukraine-Krieg Geschädigte bis 31.12.2026 verlängert

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 04.12.2025
(Az. IV D 5 – S 2223/00044/030/052) den zeitlichen Anwendungsbereich der steuerlichen Erleichterungen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine betroffenen Menschen erneut verlängert.

Welche Regelungen wurden verlängert?

Die folgenden bisherigen BMF-Schreiben bleiben nun bis zum 31. Dezember 2026 gültig:

BMF-SchreibenInhaltlicher Schwerpunkt
17. März 2022Steuerliche Begünstigungen humanitärer Hilfsmaßnahmen (Sach- & Geldspenden, Zuwendungen, Katastrophenhilfe)
7. Juni 2022Vereinfachungsregelungen bei Spenden, unentgeltlicher Überlassung von Wohnraum, Verpflegung & Leistungen
13. März 2023Umsatzsteuerliche Sonderregelungen und Erleichterungen zur Flüchtlingsaufnahme

Damit werden sämtliche Verwaltungs- und Vollzugserleichterungen auf alle Maßnahmen bis einschließlich 31.12.2026 ausgeweitet – ursprünglich liefen diese nur bis Ende 2025.


Ziel der Verlängerung

Die Maßnahme reagiert auf den andauernden russischen Angriffskrieg in der Ukraine und soll:

  • Hilfsorganisationen, Kommunen, Vermieter, kirchliche Einrichtungen und private Initiativen administrativ entlasten,
  • die steuerliche Unterstützung für Flüchtlingsversorgung und Hilfslieferungen sichern,
  • spontane und langfristige Hilfe weiter begünstigen.

Beispiele für weiterhin begünstigte Maßnahmen (bis 31.12.2026)

  • Vereinfachter Spendenabzug ohne Einzelzuwendungsbestätigung
    (z. B. Kontoauszug genügt)
  • Steuerfreie Wohnraumüberlassung an ukrainische Geflüchtete
  • Unentgeltliche Überlassung von Sachmitteln, Transport, Energie, Räumen
  • Befreiung vom Umsatzsteuerabzug bei Hilfslieferungen
  • Vereinfachte Nachweisführung für Hilfsorganisationen und Ehrenamt

Dokumentation & Nachweispflichten

Trotz Erleichterungen gilt:

  • Maßnahmen müssen zweifelsfrei dem Unterstützungszweck dienen.
  • Belege sind aufzubewahren (Kontoauszüge, Vereinbarungen, Verwendungsnachweise).
  • Bei Wohnraumüberlassung: schriftliche Bestätigung, dass marktunabhängig und humanitär überlassen wird.

Praxisempfehlung

Für alle steuerlich begünstigten Hilfsprojekte, Spendenaktionen oder Wohnraumüberlassungen sollte:

  • ein kurzes Aktenvermerk geführt werden,
  • die Begünstigungsvorschrift (jeweiliges BMF-Schreiben) genannt werden,
  • Beginn, Umfang und Zweck der Maßnahme dokumentiert sein.

So lassen sich Rückfragen bei Betriebsprüfungen vermeiden.


Fazit

Die Verlängerung bis 31. Dezember 2026 sorgt für:

  • Planungssicherheit bei Hilfsprojekten,
  • Fortführung steuerlicher Begünstigungen,
  • Rechtssicherheit für gemeinnützige Organisationen, Kommunen und Privatpersonen.

📌 Quelle:
Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 04.12.2025
(koordinierter Ländererlass)