Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 04.12.2025
(Az. IV D 5 – S 2223/00044/030/052) den zeitlichen Anwendungsbereich der steuerlichen Erleichterungen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine betroffenen Menschen erneut verlängert.
Welche Regelungen wurden verlängert?
Die folgenden bisherigen BMF-Schreiben bleiben nun bis zum 31. Dezember 2026 gültig:
| BMF-Schreiben | Inhaltlicher Schwerpunkt |
|---|---|
| 17. März 2022 | Steuerliche Begünstigungen humanitärer Hilfsmaßnahmen (Sach- & Geldspenden, Zuwendungen, Katastrophenhilfe) |
| 7. Juni 2022 | Vereinfachungsregelungen bei Spenden, unentgeltlicher Überlassung von Wohnraum, Verpflegung & Leistungen |
| 13. März 2023 | Umsatzsteuerliche Sonderregelungen und Erleichterungen zur Flüchtlingsaufnahme |
Damit werden sämtliche Verwaltungs- und Vollzugserleichterungen auf alle Maßnahmen bis einschließlich 31.12.2026 ausgeweitet – ursprünglich liefen diese nur bis Ende 2025.
Ziel der Verlängerung
Die Maßnahme reagiert auf den andauernden russischen Angriffskrieg in der Ukraine und soll:
- Hilfsorganisationen, Kommunen, Vermieter, kirchliche Einrichtungen und private Initiativen administrativ entlasten,
- die steuerliche Unterstützung für Flüchtlingsversorgung und Hilfslieferungen sichern,
- spontane und langfristige Hilfe weiter begünstigen.
Beispiele für weiterhin begünstigte Maßnahmen (bis 31.12.2026)
- Vereinfachter Spendenabzug ohne Einzelzuwendungsbestätigung
(z. B. Kontoauszug genügt) - Steuerfreie Wohnraumüberlassung an ukrainische Geflüchtete
- Unentgeltliche Überlassung von Sachmitteln, Transport, Energie, Räumen
- Befreiung vom Umsatzsteuerabzug bei Hilfslieferungen
- Vereinfachte Nachweisführung für Hilfsorganisationen und Ehrenamt
Dokumentation & Nachweispflichten
Trotz Erleichterungen gilt:
- Maßnahmen müssen zweifelsfrei dem Unterstützungszweck dienen.
- Belege sind aufzubewahren (Kontoauszüge, Vereinbarungen, Verwendungsnachweise).
- Bei Wohnraumüberlassung: schriftliche Bestätigung, dass marktunabhängig und humanitär überlassen wird.
Praxisempfehlung
Für alle steuerlich begünstigten Hilfsprojekte, Spendenaktionen oder Wohnraumüberlassungen sollte:
- ein kurzes Aktenvermerk geführt werden,
- die Begünstigungsvorschrift (jeweiliges BMF-Schreiben) genannt werden,
- Beginn, Umfang und Zweck der Maßnahme dokumentiert sein.
So lassen sich Rückfragen bei Betriebsprüfungen vermeiden.
Fazit
Die Verlängerung bis 31. Dezember 2026 sorgt für:
- Planungssicherheit bei Hilfsprojekten,
- Fortführung steuerlicher Begünstigungen,
- Rechtssicherheit für gemeinnützige Organisationen, Kommunen und Privatpersonen.
📌 Quelle:
Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 04.12.2025
(koordinierter Ländererlass)