Steuerpflichtige Mitgliedsbeiträge bei Sportvereinen: Vorsteueraufteilung

Steuerpflichtige Mitgliedsbeiträge bei Sportvereinen: Vorsteueraufteilung

Kernproblem
Werden Mitgliedsbeiträge entrichtet, um den Verein allgemein in die Lage zu versetzen, seine satzungsmäßigen Zwecke zu verfolgen, handelt es sich um nicht steuerbare Entgelte. Insbesondere bei Sportvereinen stellt sich die Frage, ob sie nicht ein umsatzsteuerbares Entgelt darstellen, soweit das Mitglied dadurch die Berechtigung erhält, die Sportanlagen zu nutzen.

Sachverhalt
Ein gemeinnütziger Sportverein hat die Umsatzsteuerbarkeit seiner Mitgliedsbeiträge begehrt. Diese seien Entgelt für umsatzsteuerbare Leistungen des Vereins, denn es bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Bereitstellung der Sportanlagen und dem Mitgliedsbeitrag.

Entscheidung
Das Finanzgericht Brandenburg hat die Klage als begründet angesehen. Es beruft sich auf das so genannte „Kenmener Golf & Country Club-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2002. Danach ist ein unmittelbarer Zusammenhang gegeben; nicht entscheidungserheblich ist, dass die Mitglieder die Vorteile tatsächlich in Anspruch nehmen.

Konsequenz
Die obige Thematik resultiert aus einer unzureichenden Umsetzung der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Danach sind derartige Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerbar, aber nach Art. 132 Abs. 1 m) MwStSysRL von der Umsatzsteuer befreit. Die Umsatzsteuerbarkeit ist nunmehr vom Finanzgericht Brandenburg festgestellt worden. Die entsprechende europäische Umsatzsteuerbefreiung wurde aber nicht in das deutsche Recht umgesetzt. Damit haben Sportvereine bei größeren Investitionen z. B. in Sportanlagen die Möglichkeit, aufgrund der Umsatzsteuerpflicht ihrer Mitgliedsbeiträge den ihnen dann zustehenden Vorsteuerabzug als Finanzierungshilfe einzusetzen.