Steuervergünstigungen für Gesamthand nach MoPeG – Änderungen ab 2024

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1. Januar 2024 wurden zentrale Regelungen zur Grunderwerbsteuer (GrEStG) angepasst. Eine wesentliche Neuerung betrifft die Steuervergünstigungen für Gesamthandsgemeinschaften gemäß § 23 Abs. 27 GrEStG.

Hintergrund der Neuregelung

Die Steuervergünstigungen nach § 5 GrEStG und § 6 GrEStG gelten für Grundstücksübertragungen innerhalb von Gesamthandsgemeinschaften (z. B. Personengesellschaften). Diese Vergünstigungen blieben auch nach Einführung des MoPeG durch den neuen § 24 GrEStG bestehen.

👉 Gesamthandsgemeinschaften wie GbRs, OHGs oder KGs profitieren bei Grundstücksübertragungen von einer reduzierten oder vollständig entfallenden Grunderwerbsteuer, sofern bestimmte Bedingungen eingehalten werden.

Laufende Nachbehaltensfristen und ihre Behandlung

Ein kritischer Punkt der Reform betrifft die Nachbehaltensfristen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 und § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG. Diese Fristen schreiben vor, dass:

  • Die Steuervergünstigung entfällt, wenn sich der Anteil am Gesellschaftsvermögen innerhalb von fünf Jahren nach der Übertragung vermindert.

Wichtig: Das bloße Inkrafttreten des MoPeG zum 1. Januar 2024 führt nicht automatisch zu einer Verletzung der Nachbehaltensfrist.

👉 Regelung im Detail:

  • Nachbehaltensfristen, die bis zum 31. Dezember 2026 laufen, bleiben unverändert bestehen.
  • Eine Verletzung der Frist tritt nur dann ein, wenn sich der Anteil am Gesellschaftsvermögen aktiv vermindert.

Warum diese Regelung?

Ohne diese Klarstellung hätte das MoPeG möglicherweise dazu geführt, dass allein die Anpassung des Gesellschaftsrechts eine Verletzung der Nachbehaltensfristen auslöst – und damit Steuervergünstigungen rückwirkend entfallen. Die neue Regelung schützt Gesellschaften vor dieser ungewollten steuerlichen Belastung.

Praxisbeispiel

Ein Grundstück wird am 1. Juli 2022 steuerfrei nach § 5 GrEStG auf eine GbR übertragen. Die fünfjährige Nachbehaltensfrist läuft bis zum 1. Juli 2027.

  • Trotz des Inkrafttretens des MoPeG zum 1. Januar 2024 bleibt die Frist unberührt.
  • Erst wenn sich der Anteil am Gesellschaftsvermögen bis zum 1. Juli 2027 ändert, wird die Steuervergünstigung rückwirkend entzogen.

Fazit

Die Anpassung des GrEStG an das MoPeG sorgt für Rechtssicherheit und Schutz laufender Grunderwerbsteuervergünstigungen für Gesamthandsgemeinschaften. Unternehmen und Gesellschaften sollten dennoch die Entwicklungen aufmerksam verfolgen und sicherstellen, dass Änderungen im Gesellschaftsvermögen innerhalb der Nachbehaltensfrist vermieden werden, um die Steuervergünstigung nicht zu gefährden.

👉 Tipp: Eine frühzeitige Prüfung der Gesellschaftsstruktur und ein enger Austausch mit Steuerberatern kann dabei helfen, mögliche Risiken zu erkennen und zu vermeiden.