Streitpunkt Hecke: Die zulässige Maximalhöhe muss nicht ganzjährig eingehalten werden

Streitpunkt Hecke: Die zulässige Maximalhöhe muss nicht ganzjährig eingehalten werden

 

Der Eigentümer einer Hecke muss nicht vorsorglich so im Winter zurückschneiden, dass sie während der nächsten Wachstumsperiode, in der das Schneiden nicht zulässig ist, die maximal zulässige Höhe nicht überschreitet.

 

Hintergrund

Die Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke stritten über den Rückschnitt einer Hecke. Diese steht weniger als einen halben Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Nach der entsprechenden gesetzlichen Regelung darf eine solche Hecke maximal 1,80 m hoch sein. Für das Verkürzen und Zurückschneiden der Zweige besteht in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September jedoch keine Pflicht.

Der Grundstücksnachbar meinte, dass der Eigentümer der Hecke dafür zu sorgen hat, dass diese ganzjährig eine Höhe von 1,80 m nicht überschreitet. Dagegen meinte der Eigentümer der Hecke, dass es nicht schadet, wenn die Hecke zwischen März und September höher als 1,80 m wächst.

 

Entscheidung

Das Gericht entschied, dass der Eigentümer der Hecke diese nur außerhalb der von März bis September dauernden Vegetationsperiode auf den zulässigen Höchstwert von 1,80 m Höhe zurückschneiden musste. Er war insbesondere nicht verpflichtet, durch einen vorsorglichen Rückschnitt während der Wintermonate sicherzustellen, dass die Hecke während der Wachstumsperiode die zulässige Höhe nicht überschritt.

Aus dem gesetzlichen Wortlaut ergab sich lediglich die Verpflichtung zur Kürzung der Hecke auf den Grenzwert. Die Verpflichtung zu einer vorsorglichen darüber hinausgehenden Kürzung war der Vorschrift nicht zu entnehmen. Zwar war der Eigentümer des Heckengrundstücks bei Überschreitungen des Grenzwertes laufend zum Rückschnitt verpflichtet. Diese Verpflichtung galt aber während der Vegetationsperiode ausdrücklich nicht.