FG Münster, Beschluss vom 01.07.2025 – 15 Ko 1417/25 GK
Mitteilung vom 15.08.2025
Bei der Anfechtung gesonderter und einheitlicher Gewinnfeststellungsbescheide wird der Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG grundsätzlich typisiert ermittelt: In der Praxis bedeutet das, dass in der Regel 25 % des streitigen Gewinns oder Verlusts als Maßstab dienen. Doch gilt diese Vereinfachungsregel auch dann, wenn ausschließlich körperschaftsteuerpflichtige Beteiligte betroffen sind?
Das Finanzgericht Münster hat hierzu in einem aktuellen Beschluss eine praxisrelevante Klarstellung getroffen.
Hintergrund des Falls
Im zugrunde liegenden Klageverfahren (Az. 15 K 421/21 G,F) stritten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit von Bescheiden zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG für eine GmbH & Co. KG.
Das Finanzamt hatte die D GmbH statt eines E e.V. als wirtschaftlichen Eigentümer eines Gesellschaftsanteils angesehen. Das führte zu Änderungen der Besteuerungsgrundlagen, die sich ausschließlich auf körperschaftsteuerpflichtige Beteiligte auswirkten. Die Klage wurde abgewiesen.
Für die Gerichtskostenrechnung setzte das Gericht zunächst den Streitwert auf Basis des pauschalen 25 %-Satzes an. Hiergegen legte die Klägerin Erinnerung ein.
Entscheidung des FG Münster
Der Einzelrichter des 15. Senats gab der Erinnerung statt und reduzierte den Streitwert. Begründung:
- Grundsätzlich gilt bei der Streitwertbemessung in Gewinnfeststellungsverfahren der 25 %-Pauschalsatz – unabhängig von den individuellen Steuersätzen der Gesellschafter.
- Ausnahme: Wenn ausschließlich Kapitalgesellschaften (körperschaftsteuerpflichtige Beteiligte) betroffen sind und der entsprechende Anteil der strittigen Einkünfte ohne aufwendige Ermittlungen feststeht, ist der lineare Körperschaftsteuersatz von 15 % maßgeblich.
- Diese Anpassung berücksichtigt den tatsächlichen steuerlichen Belastungseffekt im summarischen Streitwertverfahren besser als der allgemeine Pauschalsatz.
Praxishinweis
Für die Streitwertberechnung bedeutet der Beschluss:
- Bei rein körperschaftsteuerpflichtigen Beteiligten kann der Streitwert spürbar niedriger ausfallen als nach der bisherigen Pauschalregel.
- Das kann insbesondere bei kostenintensiven Klageverfahren relevant sein, da sich die Gerichtskosten direkt am Streitwert orientieren.
- In der Praxis sollte bei Gewinnfeststellungsverfahren stets geprüft werden, ob die Beteiligtenstruktur eine Abweichung vom 25 %-Satz rechtfertigt.
Quelle: Finanzgericht Münster, Beschluss vom 01.07.2025 – 15 Ko 1417/25 GK, Newsletter August 2025