Strom: Widerruf von Versorgererlaubnis ist keine Gewerbeuntersagung

Strom: Widerruf von Versorgererlaubnis ist keine Gewerbeuntersagung

Kernaussage
Auch wenn der Widerruf einer Versorgererlaubnis eine wesentliche Grundlage für die konkrete Gewerbeausübung eines Stromversorgers betrifft, stellt dies keine Gewerbeuntersagung oder eine ihr gleichzustellenden Maßnahme dar. So entschied im Sommer 2013 das Finanzgericht Hamburg.

Sachverhalt
Die Finanzrichter hatten über einen Eilantrag eines als Stromversorger tätigen Unternehmens zu entscheiden: Das Hauptzollamt (HZA) hatte wegen Bedenken gegen die steuerliche Zuverlässigkeit des Versorgers dessen Stromerzeugererlaubnis widerrufen. Mit dem Widerruf untersagte es die Nutzung der Erlaubnis und forderte das Stromversorgerunternehmen zur unverzüglichen Rückgabe der erteilten Erlaubnisscheine auf. Das Unternehmen legte hiergegen Einspruch ein, über den noch nicht entschieden wurde, und beantragte die Aussetzung der Vollziehung der Widerrufsverfügung. Der Antrag blieb erfolglos.

Entscheidung
Nach Ansicht des Finanzgerichts war der Widerruf bereits wegen Fehlens des Jahresabschlusses 2011 gerechtfertigt. Wegen wiederholter und massiver Verletzung der Anzeigepflichten bestünden zudem Bedenken gegen die steuerliche Zuverlässigkeit des Versorgerunternehmens, vor allem habe es das HZA weder über die Lieferung von Strom auch an Kunden ohne Erlaubnisschein informiert noch über die erheblichen Erhöhungen der gelieferten Strommengen. Der Stromsteueranspruch sei konkret gefährdet, zumal das Unternehmen hohe Steuerbeträge schulde und den Strom nicht kostendeckend veräußere. Dass die Unternehmensgruppe, zu der das Versorgerunternehmen gehöre, insgesamt Gewinne erziele, sei unerheblich. Vielmehr verstärke der Umstand, dass Aufwendungen und Erträge in unterschiedlichen Gesellschaften anfielen, die Gefährdungsprognose. Schließlich führe der Widerruf auch nicht zu einer unbilligen Härte; eine Existenzbedrohung war von dem Unternehmen nicht hinreichend dargelegt worden.

Konsequenz
Die Vollziehung des Widerrufs war auch nicht infolge der Einspruchseinlegung gehemmt, so die Richter. Zwar bestimmt die Abgabenordnung (AO), dass die Einlegung eines Einspruchs, der sich gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung richtet, ausnahmsweise die Vollziehung eines Bescheids hemmt. Indes ist der Widerruf einer Stromversorgererlaubnis keine Gewerbeuntersagung, auch wenn der Verlust der Erlaubnis beim Betroffenen existenzbedrohende Probleme verursachen kann. Letztlich ist die Tätigkeit eines Versorgers durch den Widerruf nur insoweit betroffen, als ihm – zur Vermeidung einer Gefährdung der Steuerbelange – die Vorteile des im Stromsteuergesetz geregelten Steueranmeldungssystems nicht mehr gewährt werden, und er wieder zur sofortigen Steueranmeldung und -entrichtung verpflichtet ist. Zwischenzeitlich hat auch der Bundesfinanzhof (BFH) dem Finanzgericht Recht gegeben.