Stromversorger: Keine Steuererstattung bei Insolvenz oder Tod des Stromkunden

Stromversorger: Keine Steuererstattung bei Insolvenz oder Tod des Stromkunden

Kernaussage
Stromversorgungsunternehmen schulden die Stromsteuer auch dann, wenn sie aufgrund der Zahlungsunfähigkeit ihrer Kunden den vereinbarten Kaufpreis nicht realisieren können und deshalb selbst mit der im Kaufpreis enthaltenen Stromsteuer belastet werden. Ihnen kann die Steuer nicht aus Billigkeitsgründen erlassen werden.

Sachverhalt
Ein regionales Energieversorgungsunternehmen für Strom, Gas und Wärme beantragte die Erstattung von Stromsteuer mit der Begründung, die Stromsteuer habe nicht auf die Kunden abgewälzt werden können, da diese entweder zahlungsunfähig oder verstorben seien. Seinen Anspruch stützte das Unternehmen auf § 227 der Abgabenordnung, nach der eine Erstattung von Steuern aus Billigkeitsgründen möglich ist. Das Hauptzollamt lehnte den Antrag ab. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht urteilte, dass dem Energieversorgungsunternehmen weder aus sachlichen noch aus persönlichen Billigkeitsgründen ein Erstattungsanspruch zusteht. Hiergegen legte das Energieversorgungsunternehmen Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.

Entscheidung
Der BFH wies die hiergegen gerichtete Revision des Energieversorgungsunternehmens ab, da die Voraussetzungen für einen Erlass der Stromsteuer aus Billigkeitsgründen nicht gegeben sind. Ansprüche aus dem Schuldverhältnis können erlassen werden, wenn deren Einziehung nach der Lage des einzelnen Falls aus sachlichen oder persönlichen Gründen unbillig wäre. Sachlich unbillig ist die Erhebung einer Steuer, wenn sie zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall derart zuwiderläuft, dass die Steuererhebung unbillig erscheint. Vorliegend handelt es sich nicht um einzelne Fälle, die den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderlaufen. Vielmehr hat der Gesetzgeber bewusst angeordnet, dass die Stromversorger das Ausfallrisiko für die Stromsteuer tragen sollen. Im Übrigen können sie durch eine entsprechende Preiskalkulation Vorsorge für Ausfälle treffen.

Konsequenz
Auch wenn der Endverbraucher die Stromsteuer tragen soll, ist es eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gewesen, dass die Stromversorger als Steuerschuldner für Ausfälle haften. Durch die Entscheidung ist nicht mit einer Erhöhung der Strompreise zu rechnen, da auch bislang die Ausfallrisiken in den Strompreis eingepreist werden.