Studienkosten der eigenen Kinder: Kein Abzug als Betriebsausgaben

Studienkosten der eigenen Kinder: Kein Abzug als Betriebsausgaben

Eltern dürfen die Aufwendungen für das Studium der eigenen Kinder nicht als Betriebsausgaben abziehen. Das gilt auch dann, wenn sich die Kinder verpflichten, nach Abschluss des Studiums für eine gewisse Zeit im elterlichen Unternehmen zu arbeiten.

Hintergrund

Der Kläger ist selbstständiger Unternehmensberater. Eines seiner beiden Kinder studierte Betriebswirtschaftslehre, das andere Business and Management. Daneben waren sie im Unternehmen des Vaters geringfügig beschäftigt. Der Kläger schloss mit beiden Kindern Vereinbarungen, dass er die Studienkosten übernahm, im Gegenzug verpflichteten sich die Kinder, nach Abschluss des Studiums für 3 Jahre im Unternehmen zu arbeiten oder die Ausbildungskosten anteilig zurückzuzahlen. Das Finanzamt erkannte die vom Kläger getragenen Studienkosten nicht als Betriebsausgaben an.

Entscheidung

Auch das Finanzgericht lehnte den Abzug der Studienkosten als Betriebsausgaben ab. Ausbildungskosten der eigenen Kinder stellen keine Betriebsausgaben dar. Der Kläger ist als Vater unterhaltsrechtlich zur Übernahme der Kosten einer angemessenen Berufsausbildung seiner Kinder verpflichtet. Für die Kostentragung gab es also private Motive. Zwar bestehen daneben auch betriebliche Erwägungen, die zu einer gemischten Veranlassung der Aufwendungen führen. Jedoch ist eine Trennung nach objektiven und scharfen Maßstäben nicht möglich. Damit bleibt es beim Abzugsverbot.

Durch die unterhaltsrechtliche Verpflichtung ist die private Sphäre derart intensiv berührt, dass eine lediglich unbedeutende private Mitveranlassung ausscheidet.