Studieren und Steuersparen: So geht es

Wer bereits eine Ausbildung gemacht oder ein Studium abgeschlossen hat, kann die Kosten für ein anschließendes Studium steuerlich als Werbungskosten abziehen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich bestätigt. Damit hat das Gericht viele Studierende enttäuscht, die nun auf ihren Kosten für das Erststudium sitzen bleiben. Doch wer geschickt agiert, kann beim Fiskus trotz des Urteils günstiger wegkommen. Der Bund der Steuerzahler erklärt, wie es geht.

Das Einkommensteuerrecht unterscheidet zwischen einer Erst- und einer Zweitausbildung bzw. -studium. Während die Kosten für eine zweite Ausbildung oder ein zweites Studium als Werbungskosten geltend gemacht werden können, können Kosten für ein Erststudium nur als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Der kleine, aber feine Unterschied: Werbungskosten können unbegrenzt abgezogen und Verluste in spätere Berufsjahre mitgenommen werden.

Bei den Sonderausgaben ist die Lage anders. Ausbildungskosten können hier nur bis zu einem Betrag von maximal 6.000 Euro im Jahr genutzt werden. Ein Verlustvortrag auf spätere Jahre ist ausgeschlossen. Der Sonderausgabenabzug bringt vielen Studierenden daher nichts, denn sie erzielen während des Studiums keine oder nur geringe Einnahmen, so dass sich der Sonderausgabenabzug bei ihnen gar nicht lohnt. Der Bundesfinanzhof hat diese Rechtslage in einem ersten Urteil bestätigt (Az. VIII R 22/12). Die Folge: Nur wer eine zweite Ausbildung oder ein zweites Studium absolviert, kommt gegebenenfalls steuerlich günstiger weg.

Allerdings hat die Rechtsprechung mehrfach entschieden, dass nicht zwingend eine betriebliche Ausbildung erforderlich ist. Als Ausbildung können bereits eine Schulung und Lehrgänge gelten, die berufsbezogene Kenntnisse vermitteln. Voraussetzung ist, dass damit eine berufliche Qualifikation erworben wird, mit der anschließend eine Vollzeiterwerbstätigkeit möglich ist. Anerkannt sind z.B. die Ausbildung zur Flugbegleiterin, die Lizenz zum Berufskraftfahrer oder die Ausbildung zum Rettungsassistenten im Rahmen des Zivildienstes. Lohnend ist der Umweg über solche Schulungen vor allem, wenn die anschließende Ausbildung sehr hohe Kosten verursacht, wie zum Beispiel bei Piloten, eine teure Privatuni besucht wird oder ein kostenpflichtiges Auslandssemester im Rahmen des Studiums geplant ist.

Quelle: Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e.V. 4.4.2014, Presseinformation 8/2014