Surf- und Segelkurse als umsatzsteuerfreier Schul- bzw. Hochschulunterricht?

Das FG Hamburg hat mit Beschluss vom 24. Januar 2019 dem EuGH die Frage vorgelegt, ob und in welchem Umfang Surf- und Segelkurse nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie von der Umsatzsteuer befreit sind.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens betrieb in den Streitjahren eine Surf- und Segelschule. Seine Kurse wurden überwiegend von Privatpersonen, aber auch von Schulklassen im Rahmen von Klassenreisen gebucht und waren insoweit teilweise Bestandteil des Sportunterrichts. Ferner nahmen Hochschulgruppen an den Kursen teil, etwa im Rahmen der Sportlehrerausbildung. Für die Kursteilnehmer bot der Kläger auch Übernachtungsmöglichkeiten an. Er ist der Ansicht, dass seine Kurse nebst
Beherbergungsleistungen nach nationalem und nach Unionsrecht von der Umsatzsteuer befreit seien.
Das FG Hamburg verneint in seinem Beschluss eine Steuerbefreiung nach nationalem Recht, hält aber eine Berufung des Klägers auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i, j oder h der Mehrwertsteuersystemrichtlinie für möglich. Danach befreien die Mitgliedstaaten u.a. von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht sowie eng damit verbundene Dienstleistungen durch private, vom Mitgliedsstaat anerkannte Einrichtungen von der Umsatzsteuer. Der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts wird vom EuGH herkömmlich weit verstanden. Auf dieser Grundlage haben Finanzgerichte zum Teil sehr weitreichende Steuerbefreiungen ausgesprochen, beispielsweise für den Unterricht von Tango-Lehrern. Derzeit ist beim EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen des BFH zur Umsatzsteuerfreiheit von Fahrschulunterricht anhängig (C-449/17).
Das FG Hamburg hat Zweifel, ob die Steuerbefreiung nach Unionsrecht derart weit ausgelegt werden kann. Es will deshalb u.a. vom EuGH wissen, ob Surf- und Segelunterricht unter den unionsrechtlichen Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts fällt und ob es dafür ausreichend ist, wenn er an mindestens einer Schule oder Hochschule des Mitgliedstaates angeboten wird.
Vorlagebeschluss vom 24. Januar 2019 (6 K 187/17), Az. EuGH C-47/19.

Quelle: Newsletter FG Hamburg