Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter macht aus einem Rechtsanwalt einen Gewerbetreibenden

Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter macht aus einem Rechtsanwalt einen Gewerbetreibenden

 

Die Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten ist als Gewerbebetrieb zu qualifizieren. Ein Rechtsanwalt, der als extern bestellter Datenschutzbeauftragter tätig ist, übt damit weder den Beruf eines Rechtsanwalts aus noch ist die Tätigkeit diesem Beruf ähnlich.

 

Hintergrund

Der Kläger war neben seiner anwaltlichen Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter u. a. für verschiedene größere Unternehmen aus unterschiedlichen Wirtschaftszweigen tätig. Er sollte dort zum Aufbau bzw. der Vervollständigung der Datenschutzorganisation unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes beitragen. Das Finanzamt wertete dies als gewerbliche Tätigkeit und forderte den Kläger dazu auf, Bücher zu führen und eine Gewinnermittlung durch Bestandsaufnahme zu erstellen. Hiergegen wendete sich der Anwalt mit seiner Klage.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht schloss sich der Rechtsauffassung des Finanzamts an und wies die Klage ab. Der Aufgabenbereich eines Datenschutzbeauftragten erfordert zwar ein fundiertes Grundwissen aus verschiedenen (Fach-)Hochschulstudiengängen. Dabei sind jedoch jeweils nur Teilbereiche der entsprechenden Studiengänge notwendig. Deshalb ist das Finanzgericht der Überzeugung, dass sich ausgehend von den gesetzlichen Aufgaben die Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten zu einem völlig eigenständigen und neuen Beruf herausgebildet hat.

Dieses eigenständige Berufsbild ist in seiner Ausrichtung auf Bereiche wie Marktforschung, EDV, Telekommunikation oder Datenschutz mit dem des Berufs des beratenden Betriebswirts nicht vergleichbar. Da auch die durchzuführenden Beurteilungen und Beratungen auf interdisziplinären Wissensgebieten stattfanden, handelte es sich im vorliegenden Fall auch nicht um eine originär rechtsberatende, sondern um eine gewerbliche Tätigkeit.