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Keine Kündigung eines alkoholkranken AN trotz Rückfällen

Keine Kündigung eines alkoholkranken AN trotz Rückfällen

Kernfrage

Einem Arbeitnehmer, der trotz Verbots im Dienst Alkohol trinkt, kann gekündigt werden. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass er alkoholabhängig, also suchtkrank ist. Dann gelten die Regelungen über die Zulässigkeit krankheitsbedingter Kündigungen. Insbesondere können Therapien eine Kündigung unwirksam werden lassen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob die Kündigung gegenüber einem alkoholkranken Arbeitnehmer dann (wieder) wirksam sein kann, wenn dieser trotz Therapie wieder rückfällig wird.

Sachverhalt

Der Kläger war Elektriker. Nachdem seine Alkoholsucht bekannt wurde, schloss er mit dem Arbeitgeber eine Therapievereinbarung, in der er sich zu einer ambulanten Therapie verpflichtete. Ungeachtet dessen wurde der Kläger zweimal rückfällig. Nach dem zweiten Rückfall kündigte der Arbeitgeber und machte unter anderem geltend, dass das Risiko eines alkoholbedingten Unfalls angesichts der Tätigkeit des Klägers mit Strom für sich und andere Arbeitnehmer zu hoch sei.

Entscheidung

Das Gericht hielt die Kündigung für unwirksam, weil die Grundsätze für krankheitsbedingte Kündigungen auch bei bzw. nach fehlgeschlagener Therapie anwendbar bleiben. Danach konnte das Gericht offen lassen, ob die Rückfälle für sich genommen dazu führen, dass eine negative Gesundheitsprognose zu erwarten sei. Jedenfalls scheitere die krankheitsbedingte Kündigung daran, dass eine Beeinträchtigung des Betriebes nicht vorgelegen habe. Denn der Arbeitgeber konnte nichts dazu vortragen, dass es bei Abschluss der Therapievereinbarung oder danach zu einer tatsächlichen alkoholbedingten Gefährdung im Beruf gekommen war. Außerdem seien auch keine hohen Lohnfortzahlungskosten entstanden.

Konsequenz

Auch wenn man anerkennt, dass es das Bestreben ist, alkoholkranke Arbeitnehmer möglichst lange im Berufsleben zu lassen, hat die Entscheidung im Hinblick auf die Gefahrengeneigtheit der Tätigkeit einen „Beigeschmack“. Man kann die Entscheidung so verstehen, dass eine Kündigung erst dann möglich wird, wenn es alkoholbedingt zu einer echten Gefährdungslage für den Arbeitnehmer oder andere gekommen ist.