Schlagwort-Archive: Ansprüchen

Kein Auskunftsanspruch des abgelehnten Bewerbers wegen AGG Ansprüchen

Kein Auskunftsanspruch des abgelehnten Bewerbers wegen AGG Ansprüchen

Kernfrage
Die Frage, ob ein abgelehnter Bewerber gegen den Arbeitgeber einen Auskunftsanspruch darauf hat, dass ihm die Gründe mitgeteilt werden, wegen derer er nicht eingestallt worden ist, war lange umstritten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte zwischenzeitlich entschieden, dass es einen ausdrücklichen Auskunftsanspruch nicht gibt, die Auskunftsverweigerung aber Indizwirkung für eine Diskriminierung haben könne. Dies wiederum könne Schadenersatzansprüche aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eröffnen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Frage nunmehr für Deutschland entschieden.

Sachverhalt
Die 45jährige, aus Russland stammende Klägerin hatte sich bei ausreichender Qualifikation auf eine Stelle beworben, war aber nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Das Auskunftsverlangen nach den Gründen ihrer Nichtberücksichtigung lehnte der Arbeitgeber ab. Daraufhin machte die Klägerin ihr Auskunftsverlangen gerichtlich geltend. Nachdem der EuGH entschieden hatte, dass es zwar keinen Auskunftsanspruch gebe, die Auskunftsverweigerung aber Indiz für eine Diskriminierung sein könne, machte die Klägerin Schadensersatzansprüche geltend. Sie behauptete, wegen ihres Geschlechts und Alters sowie ihrer Herkunft diskriminiert worden zu sein, was durch die Auskunftsverweigerung indiziert sei. Das BAG wies diese Klage nunmehr ab.

Entscheidung
Die Richter urteilte auf der Grundlage der Entscheidung des EuGH, dass es auch nach deutschem Recht keinen Auskunftsanspruch des abgelehnten Bewerbers gebe. Darüber hinaus erkannte das BAG zwar an, dass die Auskunftsverweigerung gegebenenfalls ein Indiz für eine Diskriminierung sein könne. Für sich genommen sei die Auskunftsverweigerung aber nicht ausreichend, um Schadensersatzansprüche darauf stützen zu können. Mit anderen Worten, es müssten weitere Indizien für eine Diskriminierung vorliegen, die von der Klägerin aber nicht vorgetragen werden konnten. Daher wies das Gericht die Klage ab.

Konsequenz
Die Entscheidung ist positiv. Zum einen bestätigt sie die Nichtexistenz eines Auskunftsanspruchs, zum anderen lässt sie aber auch keinen Auskunftsanspruch „durch die Hintertür“ zu, weil die Auskunftsverweigerung eben nicht alleine ausreichend ist, um Schadensersatzansprüche auszulösen.

Keine Durchsetzung von Ansprüchen gegen Diplomaten-Arbeitgeber

Keine Durchsetzung von Ansprüchen gegen Diplomaten-Arbeitgeber

Kernfrage

Diplomatische Immunität sorgt dafür, dass ein Diplomat vor der Verfolgung durch das Rechtssystem eines anderen Staates als dem Heimatstaat geschützt ist. Mit anderen Worten, Ansprüche gegen den Diplomaten aus einer anderen Rechtsordnung heraus können nicht durchgesetzt werden. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob diplomatische Immunität auch vor Ansprüchen von Arbeitnehmern des Diplomaten schützt.

Sachverhalt

Die Klägerin war als Hausangestellte bei einem Diplomaten angestellt. Mit ihrer Klage machte sie Schadensersatzansprüche geltend, weil sie ohne Vergütung und Verpflegung bis zu 20 Stunden am Tag unter körperlichen Misshandlungen und Erniedrigungen habe arbeiten müssen. Der beklagte Diplomat bestritt die Vorwürfe und berief sich auf seine Immunität vor gerichtlicher Inanspruchnahme.

Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gab im Ergebnis dem Diplomaten Recht. Das Gerichtsverfassungsgesetz schütze Diplomaten während der Dauer der Immunität vor der deutschen Zivilgerichtsbarkeit; und zwar selbst bei den im Raum stehenden schweren Vorwürfen. Zwar werde der gegen den Diplomaten gerichtete Anspruch nicht durch die Immunität beeinträchtigt, allerdings könne er nicht im Inland geltend gemacht werden.

Konsequenz

Die Entscheidung mag im Lichte diplomatischer Beziehungen richtig und auch, wie dies das Gericht festgestellt hat, mit Verfassungsrecht vereinbar sein. Für die Praxis bedeutet dies aber – weil jeder zivilrechtliche Anspruch betroffen ist – dass an Diplomaten gegebenenfalls nur gegen Vorkasse geleistet werden kann.

Verjährung von Ansprüchen einer GbR gegen ausgeschiedenen Gesellschafter

Verjährung von Ansprüchen einer GbR gegen ausgeschiedenen Gesellschafter

Kernaussage

Der Anspruch der Gesellschaft gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter im Rahmen der Verlustausgleichshaftung (§ 739 BGB) verjährt innerhalb von 3 Jahren (§ 195 BGB).

Sachverhalt

Die Parteien waren an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Zweck die Führung einer Gaststätte war, je zur Hälfte beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag sah unter anderem für den Fall der Kündigung durch einen Gesellschafter vor, dass das Gesellschaftsvermögen dem anderen Gesellschafter anwachsen solle. Zum 31.12.1994 betrachteten die Parteien ihr Gesellschaftsverhältnis als beendet, nachdem der Beklagte nicht mehr in der Gaststätte erschien. Die von den Parteien gemeinsam festgestellte Bilanz der GbR zum 31.12.1994 wies auf der Passivseite einen Betrag von rund 132.000 DM aus. Das negative Kapitalkonto des Beklagten betrug rund 40.000 EUR. Der Kläger führte bis zur Beendigung des Mietvertrages die Gaststätte als Einzelkaufmann weiter. Die Klage auf Ausgleich des negativen Kapitalkontos des Beklagten erhob der Kläger im Juli 2004. Das Landgericht gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht wies die Klage ab, weil der geltend gemachte Nachschussanspruch nach den Vorschriften des HGB (§ 159) innerhalb von 5 Jahren seit der Auflösung der GbR verjährt sei.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof (BGH) gab wieder dem Kläger Recht. Gegenüber dem geltend gemachten Anspruch auf Ausgleich des Fehlbetrages griff die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht durch. Der Beklagte war durch konkludente Kündigung aus der Gesellschaft ausgeschieden; damit war das Gesellschaftsvermögen dem Kläger satzungsgemäß angewachsen. Im Fall einer Fortsetzungsklausel kann das Ausscheiden eines Gesellschafters zu einer Fehlbetragshaftung (§ 739 BGB) führen. Eine entsprechende Anwendung der Außenhaftung des ausscheidenden Gesellschafters bzw. der 5-jährigen Anspruchsverjährung (§§ 159, 160 HGB) kommt hingegen nicht in Betracht. Ein zeitlicher Gleichlauf von Innen- und Außenhaftung ist gesetzlich nicht vorgesehen und wegen der Unterschiedlichkeit auch nicht geboten. Für den geltend gemachten Anspruch ist daher die 3-jährige Verjährungsfrist nach dem BGB einschlägig (§ 195 BGB i. d. F. des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 1.1.2002; Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB).

Konsequenz

Der BGH bestätigte seine Meinung und erteilte den Kritikern eine eindeutige Absage für die Annahme einer 5-jährigen Verjährungsfrist bei der Verlustausgleichshaftung. Ansprüche auf Ausgleich etwaiger Fehlbeträgen gegenüber dem ausscheidenden Gesellschafter sind daher frühzeitig geltend zu machen.