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Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers

Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers

Kernaussage

Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Aufwendungen für die Lebensführung des Steuerpflichtigen sind steuerlich nicht berücksichtigungsfähig. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur dann zu berücksichtigen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen bzw. beruflichen Betätigung bildet und wenn es von dem übrigen privaten Wohnbereich klar abgegrenzt werden kann.

Sachverhalt

Der Kläger führte sein Architekturbüro in seiner Privatwohnung. Er nutzte ein Arbeitszimmer und 2 Abstellräume als Büro. Im Laufe eines Jahres zog er in eine neue Wohnung um. Dort nutzte er einen Teil des Wohn- und Esszimmers als Büro, in dem sich ein Schreibtisch und mehrere Aktenschränke befanden. Der Büroteil war durch ein ca. 1m hohes Sideboard vom Rest des Zimmers abgetrennt. Außerdem nutzte der Kläger 3 Kellerräume für sein Büro. Entgegen der eingereichten Gewinnermittlung berücksichtigte das Finanzamt lediglich die Aufwendungen für 3 Räume der 1. Wohnung und die 3 Kellerräume der 2. Wohnung als abzugsfähige Betriebsausgaben. Das in den Wohn- und Essbereich integrierte Arbeitszimmer der 2. Wohnung wurde der privaten Lebensführung zugerechnet. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos.

Entscheidung

Die Finanzrichter entschieden, dass das Finanzamt zurecht den beantragten Betriebsausgabenabzug gekürzt hatte. Die 3 Räume der 1. Wohnung waren klar als betriebliche Räume abzugrenzen. Die übrigen Räume dieser Wohnung (Wohn- und Schlafzimmer, Küche, Diele, Bad/WC) teilten nicht das Schicksal der betrieblichen Räume und waren somit steuerlich nicht zu berücksichtigen. Dass in der 2. Wohnung lediglich die 3 Kellerräume und nicht der Arbeitsbereich im Wohn- Esszimmer zu berücksichtigen waren, lag daran, dass der Arbeitsbereich in die häusliche Sphäre des Klägers eingebunden war. Der das häusliche Arbeitszimmer betreffende Gesetzeswortlaut spricht dagegen, Teile von gemischt genutzten Räumen als häusliches Arbeitszimmer zu betrachten. Er spricht vielmehr für eine raumbezogene Betrachtung, die das einzelne Zimmer einer Wohnung als kleinste Einheit ansieht, die der privaten oder der beruflichen bzw. betrieblichen Sphäre zugerechnet werden kann. Die Abtrennung der Schreibecke durch ein ca. 1m hohes Sideboard, das noch einen Durchgang von über 1m Breite zwischen Wohnbereich und Arbeitsecke frei ließ, war nicht ausreichend, um einen vom Wohnzimmer getrennten eigenen Raum annehmen zu können, der einer eigenen vom Wohnbereich unabhängigen Nutzung zugänglich ist.

Konsequenz

Lediglich optisch abgegrenzte Bereiche sind jedenfalls nicht ausreichend, um separate Räumlichkeiten annehmen zu können, bei denen jeweils eine eigenständige individuelle Nutzung möglich ist. In einem anders gelagerten Fall hat das FG Köln entschieden, dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer mit einer reinen Arbeitsecke dann (anteilig) abzugsfähig sind, wenn des Rest des Raumes regelmäßig auch für betriebliche Zwecke genutzt wird. Dieses Verfahren ist zurzeit jedoch noch beim BFH anhängig.