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Aussetzung der Vollziehung infolge mangelnder Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen

Der 4. Senat wurde in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit der vielfach unbekannten Vorschrift des § 364 Abgabenordnung (AO) befasst.

Der Antragsteller hatte über einen Internetshop unversteuerten Kaffee aus den Niederlan-den unter Einschaltung eines niederländischen Kaffeerösters an Kunden in Deutschland vertrieben. Aufgrund eines Zollfahndungsberichts wurde der Antragsteller mit Kaffeesteuer belastet. Er sei Steuerschuldner geworden, weil er den Kaffee erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken verwandt habe. Sein in den Niederlanden gegründetes Unternehmen sei eine Scheinfirma gewesen, um unter den Tatbestand des Versandhandels nach § 12 KaffeeStG zu fallen. Tatsächlich habe er seinen Sitz im Steuergebiet gehabt; ein Versandhandel liege nicht vor. Wegen zumindest leichtfertiger Steuerverkürzung sei noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Der Antragsteller legte Einspruch ein und beantragte bei der zuständigen Zollbehörde erfolglos Aussetzung der Vollziehung. Seinen Antrag gegenüber dem Gericht begründete er auch damit, dass ihm trotz entsprechender Beantragung bislang die Besteuerungsunterlagen gemäß § 364 AO und sämtliche Beweismittel, Beweisergebnisse etc. nicht zugänglich gemacht worden seien. Dies verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Die Berechnungen des Antragsgegners seien nicht nachvollziehbar.

Das Finanzgericht ordnete auf den Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 30.1.2012 (4 V 4/12) die Aussetzung der Vollziehung an, ohne seine materiell-rechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids noch zu prüfen. § 364 AO bestimme, dass den Beteiligten, soweit es noch nicht geschehen sei, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begründung des Einspruchs dazu Anlass gebe, von Amts wegen mitzuteilen seien. Der Anspruch auf Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen trete an die Stelle des in der Abgabenordnung nicht vorgesehenen Rechts auf Akteneinsicht und diene dazu, den Steuerpflichtigen in Kenntnis all der Grundlagen zu setzen, aufgrund derer das Hauptzollamt die Steuer festgesetzt habe. Unterlasse es die Finanzbehörde trotz eines mit der Einspruchsbegründung gestellten Antrags nach § 364 AO, einem Steuerschuldner die Besteuerungsunterlagen mitzuteilen, könne bereits dies die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides rechtfertigen.
Gegen den Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.