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Reverse-Charge-Verfahren: Neues zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

Reverse-Charge-Verfahren: Neues zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

Die jüngste Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen hat für erhebliche Aufregung gesorgt. Insbesondere Subunternehmer fürchten nun um ihre Existenz, sollte die Finanzverwaltung ihnen für die Vergangenheit keinen Vertrauensschutz gewähren. Jetzt hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) erneut zu dieser Problematik Stellung bezogen.

Das BMF weist zunächst auf Folgendes hin: Der Leistungsempfänger kann den Nachweis, dass er Steuerschuldner ist, durch eine schriftliche Bestätigung erbringen, in der er darauf hinweist, dass er die bezogene Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer Bauleistung verwendet. Die Bestätigung kann im Werkvertrag oder separat unter Benennung des konkreten Bauvorhabens erfolgen. Organträger sind dann Steuerschuldner für Bauleistungen, die an ein Unternehmen des Organkreises erbracht werden, wenn der Organträger selbst oder eine Organgesellschaft die Bauleistung bezieht, um hiermit selbst eine Bauleistung zu erbringen. Bauleistungen, die für den nichtunternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers (z. B. der privaten Immobilie) erbracht werden, sind grundsätzlich nicht mehr von der Umkehr der Steuerschuldnerschaft betroffen. Zuletzt erläutert das BMF die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Übergangsregelung. Demnach können folgende Bauvorhaben, die vor dem 15.2.2014 begonnen wurden, noch nach der alten Rechtslage abgerechnet werden: Bei Fertigstellung vor dem 15.2.2014 und bei Fertigstellung ab dem 15.2.2014, wenn Anzahlungen zuvor nach der alten Rechtslage geleistet wurden.

Neues zu Bauleistungen

Neues zu Bauleistungen

Rechtslage
Bauträger, Generalunternehmer und insbesondere Subunternehmer sind derzeit gefordert, auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu Bauleistungen zu reagieren, auch wenn die finale Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums (BMF) hierzu noch aussteht. Zahlreiche Subunternehmer sind von der Insolvenz bedroht, sofern ihnen für die Vergangenheit kein Vertrauensschutz gewährt wird. Doch auch für aktuelle Projekte ergeben sich durch die Rechtsprechung Probleme. Denn es ist nicht mehr zulässig, dass die Vertragsparteien sich in strittigen Fällen darauf einigen, ob der Subunternehmer eine Bauleistung erbracht hat oder nicht. Konflikte sind hier vorprogrammiert, da die Abgrenzung nicht einfach ist, wie ein anhängiges Verfahren beim BFH zeigt.

Sachverhalt
Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat dem BFH u. a. die Frage vorgelegt, ob die Installation einer Betriebsvorrichtung als Bauleistung zu qualifizieren ist. Die Finanzverwaltung vertritt hier den Standpunkt, dass Bauleistungen vorliegen, wenn Einrichtungsgegenstände fest mit dem Bauwerk verbunden, große Maschinenanlagen aufgebaut bzw. Gegenstände aufwendig installiert werden müssen. Das FG hingegen sieht nur dann eine Bauleistung als gegeben an, wenn sich hierdurch eine Veränderung der Substanz des Bauwerkes ergibt. Den Auf- bzw. Einbau einer Betriebsvorrichtung subsumiert das FG nicht hierunter.

Konsequenz
In der Praxis gab es bisher schon regelmäßig Streit darüber, ob die Installation einer Maschine als Bauleistung zu werten ist. Konnten sich die Vertragsparteien früher noch hierüber einigen, so ist dies aufgrund der Rechtsprechung des BFH nicht mehr möglich. Es ist daher erfreulich, dass der BFH insoweit nun für Klarheit sorgen wird. Bis das Urteil ergangen ist, sollten die betroffenen Unternehmen, über entsprechende Umsatzsteuerklauseln vertraglich sicher stellen, dass eine Korrektur der Abrechnungen erfolgen kann, sollte der BFH zu einem anderen Ergebnis kommen, als von den Vertragsparteien angenommen.

Bauleistungen, Umkehr der Steuerschuldnerschaft und Umsatzsteuer

Bauleistungen, Umkehr der Steuerschuldnerschaft und Umsatzsteuer

Rechtslage

Bauunternehmer, die von Subunternehmern Bauleistungen empfangen, schulden i. d. R. die Umsatzsteuer aus den an sie erbrachten Leistungen (Umkehr der Steuerschuldnerschaft). Die Subunternehmer müssen in diesen Fällen eine Netto-Rechnung ausstellen und auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft hinweisen.

Neue Verwaltungsanweisung

Die Oberfinanzdirektion (OFD) Niedersachsen nimmt in einer aktuellen Verfügung diesbezüglich zu wichtigen Aspekten Stellung. Neben grundlegenden Erläuterungen stellt die OFD für ca. 90 Leistungen rund um den Bau, z. T. mit weiteren Differenzierungen, dar, ob und ggf. unter welchen Bedingungen es sich um Bauleistungen handelt. Ferner wird u. a. anhand einer Musterrechnung die korrekte Rechnungsstellung erläutert.

Konsequenz

Allein anhand der aufgelisteten Leistungen wird ersichtlich, dass die Regelung in der Praxis an ihre Grenzen stößt. Die betroffenen Unternehmen sollten sich mit der Verfügung auseinandersetzen. Im Zweifel sollten die Leistungsempfänger von der Umkehr der Steuerschuldnerschaft Gebrauch machen, um Steuernachforderungen zu vermeiden.

Bauleistungen i. S. d. UStG

Bauleistungen i. S. d. UStG

Kernaussage

Bauunternehmer, die von Subunternehmern Bauleistungen empfangen, schulden i. d. R. die Umsatzsteuer aus den an sie erbrachten Leistungen (Umkehr der Steuerschuldnerschaft). Die Subunternehmer müssen in diesen Fällen eine Netto-Rechnung ausstellen und auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft hinweisen.

Neue Verwaltungsanweisung

Die Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe nimmt in einer aktuellen Verfügung diesbezüglich zu wichtigen Themen Stellung. Demnach sind Reparatur- und Wartungsleistungen, die 500 EUR (netto) überschreiten, nur dann als Bauleistungen zu behandeln, wenn Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden. Ferner stellt die OFD für ca. 70 Leistungen dar, ob und ggf. unter welchen Bedingungen es sich um Bauleistungen handelt. Auch auf die Behandlung von Kleinunternehmern wird eingegangen.

Konsequenz

Anhand der aufgelisteten Leistungen wird ersichtlich, dass die Regelung in der Praxis an ihre Grenzen stößt. So sind z. B. Maschinen keine Bauleistungen, während gewerbliche Geschirrspüler als solche qualifiziert werden, wenn sie fest mit dem Gebäude verbunden sind. Um Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen, sollten die Leistungsempfänger daher im Zweifel von der Umkehr der Steuerschuldnerschaft Gebrauch machen.