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Künstliche Befruchtung: Kein Darlehen vom Jobcenter

Künstliche Befruchtung: Kein Darlehen vom Jobcenter

Bezieher von Hartz IV müssen die Kosten für eine künstliche Befruchtung selber tragen, soweit die Krankenkasse diese nicht übernimmt. Ein Darlehen vom Jobcenter wird ihnen dafür nicht gewährt.

Hintergrund

Die 1978 geborene Klägerin und ihr 1984 geborener Ehemann beziehen seit 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Ihre Krankenkasse erklärte sich bereit, 50 % der Kosten für maximal 3 Versuche einer künstlichen Befruchtung zu übernehmen. Die Kosten jeder einzelnen künstlichen Befruchtung betragen dabei ungefähr 4.100 EUR.

Die Kläger waren jedoch nicht in der Lage, den auf sie entfallenden Kostenanteil aufzubringen. Sie beantragten deshalb im September 2012 die Gewährung eines Darlehens in Höhe von rund 2.200 EUR. Dieser Antrag wurde aber abgelehnt.

Vor dem Sozialgericht machten die Kläger geltend, dass sie auf ein Darlehen des Jobcenters angewiesen sind, weil sie in der freien Wirtschaft kein Darlehen bekommen.

Entscheidung

Die Klage wurde abgewiesen. Die Begründung der Sozialrichter: Die Gewährung eines Darlehens setzt voraus, dass ein Bedarf, der vom Regelbedarf umfasst wird, nicht gedeckt werden kann. Eine künstliche Befruchtung gehört jedoch nicht zum Regelbedarf. Neben Dingen wie Ernährung und Kleidung umfasst der Regelbedarf zwar auch die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Diese Teilhaberechte sind nach dem Gesetz allerdings nur „in vertretbarem Umfang“ zu verwirklichen. Dieser vertretbare Umfang werde bei einer künstlichen Befruchtung angesichts der Kosten von über 4.000 EUR für eine Behandlung überschritten.

Darüber hinaus handelt es sich nicht um eine medizinisch notwendige Behandlung. Die im Gesetz vorgesehene Beschränkung der Kostenübernahme durch die Krankenkassen verletzt nicht die Grundrechte. Es gibt auch keine Verpflichtung des Gesetzgebers, die Entstehung einer Familie durch künstliche Befruchtung mit den Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung zu fördern.

Da die Krankenkassen die Kosten für eine künstliche Befruchtung bis zum 40. Lebensjahr für weibliche Versicherte übernehmen, haben die Kläger noch genug Zeit, um zu sparen.

Künstliche Befruchtung: Kosten sind bei einer gleichgeschlechtlichen Beziehung nicht absetzbar

Künstliche Befruchtung: Kosten sind bei einer gleichgeschlechtlichen Beziehung nicht absetzbar

Sind die Kosten einer künstlichen Befruchtung steuerlich absetzbar? Einige Fälle hat der Bundesfinanzhof bereits zugunsten betroffener Paare entschieden. Eine Frau in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung muss jetzt ebenfalls auf den Bundesfinanzhof hoffen.

Hintergrund

Die Klägerin konnte aufgrund einer Unfruchtbarkeit ohne medizinischen Eingriff nicht schwanger werden. Sie ließ daraufhin in Dänemark eine In-vitro-Fertilisation unter Verwendung von Samenzellen eines Spenders durchführen. Die entstandenen Kosten machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab, u. a. weil die Klägerin mit einer anderen Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebte.

Entscheidung

Das Finanzgericht war der gleichen Ansicht wie das Finanzamt und wies deshalb die Klage ab. Die Unfruchtbarkeit der Klägerin stellt zwar eine Krankheit dar, die grundsätzlich zu außergewöhnlichen Belastungen führen kann. Anders als bei verschiedengeschlechtlichen Paaren sind die Aufwendungen für die künstliche Befruchtung jedoch nicht zwangsläufig entstanden. Denn die Kinderlosigkeit der Klägerin war nicht ausschließlich Folge ihrer Unfruchtbarkeit, sondern es war auch aufgrund ihrer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft die Zeugung eines Kindes auf natürlichem Wege ausgeschlossen. Bei einer solchen Kinderlosigkeit liegt keine Krankheit vor.

Die Ungleichbehandlung der Klägerin im Verhältnis zu verschiedengeschlechtlichen Paaren verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Sie ist aufgrund der unterschiedlichen biologischen Ausgangslage gerechtfertigt. Auch verpflichtet das Grundgesetz den Staat nicht, das Entstehen von Familien durch Förderung der künstlichen Befruchtung zu unterstützen.