Künstliche Befruchtung: Kosten sind bei einer gleichgeschlechtlichen Beziehung nicht absetzbar

Künstliche Befruchtung: Kosten sind bei einer gleichgeschlechtlichen Beziehung nicht absetzbar

Sind die Kosten einer künstlichen Befruchtung steuerlich absetzbar? Einige Fälle hat der Bundesfinanzhof bereits zugunsten betroffener Paare entschieden. Eine Frau in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung muss jetzt ebenfalls auf den Bundesfinanzhof hoffen.

Hintergrund

Die Klägerin konnte aufgrund einer Unfruchtbarkeit ohne medizinischen Eingriff nicht schwanger werden. Sie ließ daraufhin in Dänemark eine In-vitro-Fertilisation unter Verwendung von Samenzellen eines Spenders durchführen. Die entstandenen Kosten machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab, u. a. weil die Klägerin mit einer anderen Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebte.

Entscheidung

Das Finanzgericht war der gleichen Ansicht wie das Finanzamt und wies deshalb die Klage ab. Die Unfruchtbarkeit der Klägerin stellt zwar eine Krankheit dar, die grundsätzlich zu außergewöhnlichen Belastungen führen kann. Anders als bei verschiedengeschlechtlichen Paaren sind die Aufwendungen für die künstliche Befruchtung jedoch nicht zwangsläufig entstanden. Denn die Kinderlosigkeit der Klägerin war nicht ausschließlich Folge ihrer Unfruchtbarkeit, sondern es war auch aufgrund ihrer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft die Zeugung eines Kindes auf natürlichem Wege ausgeschlossen. Bei einer solchen Kinderlosigkeit liegt keine Krankheit vor.

Die Ungleichbehandlung der Klägerin im Verhältnis zu verschiedengeschlechtlichen Paaren verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Sie ist aufgrund der unterschiedlichen biologischen Ausgangslage gerechtfertigt. Auch verpflichtet das Grundgesetz den Staat nicht, das Entstehen von Familien durch Förderung der künstlichen Befruchtung zu unterstützen.