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Einseitig benachteiligende Eheverträge sind nicht immer unwirksam

Einseitig benachteiligende Eheverträge sind nicht immer unwirksam

Kernaussage
Ein Ehevertrag kann nur dann als sittenwidrig und damit nichtig beurteilt werden, wenn konkrete Feststellungen zu einer unterlegenen Verhandlungsposition des benachteiligten Ehegatten getroffen worden sind. Allein aus der Unausgewogenheit des Vertragsinhalts ergibt sich die Sittenwidrigkeit des gesamten Ehevertrags regelmäßig noch nicht. Allerdings kann sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben die Verpflichtung zur Vertragsanpassung ergeben.

Sachverhalt
Die 1949 geborenen Eheleute hatten im Jahr 1977 die Ehe geschlossen. Einige Tage zuvor hatten sie in einem notariell geschlossenen Ehevertrag den Versorgungsausgleich ausgeschlossen und wechselseitig auf jegliche Unterhaltsansprüche verzichtet. Nach der Geburt zweier Kinder reduzierte die Ehefrau ihre berufliche Tätigkeit auf eine Halbtagsstelle und widmete sich im Übrigen dem Haushalt und den Kindern. Im Jahr 2005 trennten sich die Eheleute. 2007 erkrankte die Ehefrau und bezieht seitdem eine Erwerbsminderungsrente. 2009 wurde die Ehe geschieden. Das Amtsgericht führte trotz des Ehevertrags einen begrenzten Versorgungsausgleich durch, nachehelicher Unterhalt wurde jedoch nicht gewährt. Auf die Berufung der Ehefrau sprach das Oberlandesgericht ihr einen monatlichen Unterhalt von 330 EUR zu. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der Revision.

Entscheidung
Die Revision hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof (BGH) verwies die Sache an die Vorinstanz zurück. Allerdings bekommt die Ehefrau nachehelichen Unterhalt. Die Richter stellten klar, dass der Grundsatz der Vertragsfreiheit grundsätzlich auch für Eheverträge gilt. Jedoch kann bei evident einseitigen Regelungen auch eine Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit gegeben sein. Konkret mangelt es jedoch an der Nichtigkeit, da die Risiken bei Vertragsschluss auf beiden Seiten lagen und nicht einseitig verteilt waren. Trotz der Wirksamkeit des Ehevertrags sind konkret die in dem Ehevertrag getroffenen Regelungen anzupassen, da sich die Lebensumstände der Ehefrau durch die Krankheit im Vergleich zum Vertragsschluss verändert haben und die Erwerbsminderungsrente nicht ausreicht. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ist daher nachehelicher Unterhalt zuzusprechen.

Konsequenz
Die Entscheidung zeigt, dass die Rechtsfolgen fehlerbehafteter Eheverträge einzelfallbezogen und differenziert zu betrachten sind. Insbesondere gibt es jenseits der Extreme Nichtigkeit und volle Wirksamkeit auch Zwischenstufen.

Einseitig benachteiligende Eheverträge sind nicht immer unwirksam

Einseitig benachteiligende Eheverträge sind nicht immer unwirksam

Kernaussage
Ein Ehevertrag kann nur dann als sittenwidrig und damit nichtig beurteilt werden, wenn konkrete Feststellungen zu einer unterlegenen Verhandlungsposition des benachteiligten Ehegatten getroffen worden sind. Allein aus der Unausgewogenheit des Vertragsinhalts ergibt sich die Sittenwidrigkeit des gesamten Ehevertrags regelmäßig noch nicht. Allerdings kann sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben die Verpflichtung zur Vertragsanpassung ergeben.

Sachverhalt
Die 1949 geborenen Eheleute hatten im Jahr 1977 die Ehe geschlossen. Einige Tage zuvor hatten sie in einem notariell geschlossenen Ehevertrag den Versorgungsausgleich ausgeschlossen und wechselseitig auf jegliche Unterhaltsansprüche verzichtet. Nach der Geburt zweier Kinder reduzierte die Ehefrau ihre berufliche Tätigkeit auf eine Halbtagsstelle und widmete sich im Übrigen dem Haushalt und den Kindern. Im Jahr 2005 trennten sich die Eheleute. 2007 erkrankte die Ehefrau und bezieht seitdem eine Erwerbsminderungsrente. 2009 wurde die Ehe geschieden. Das Amtsgericht führte trotz des Ehevertrags einen begrenzten Versorgungsausgleich durch, nachehelicher Unterhalt wurde jedoch nicht gewährt. Auf die Berufung der Ehefrau sprach das Oberlandesgericht ihr einen monatlichen Unterhalt von 330 EUR zu. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der Revision.

Entscheidung
Die Revision hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof (BGH) verwies die Sache an die Vorinstanz zurück. Allerdings bekommt die Ehefrau nachehelichen Unterhalt. Die Richter stellten klar, dass der Grundsatz der Vertragsfreiheit grundsätzlich auch für Eheverträge gilt. Jedoch kann bei evident einseitigen Regelungen auch eine Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit gegeben sein. Konkret mangelt es jedoch an der Nichtigkeit, da die Risiken bei Vertragsschluss auf beiden Seiten lagen und nicht einseitig verteilt waren. Trotz der Wirksamkeit des Ehevertrags sind konkret die in dem Ehevertrag getroffenen Regelungen anzupassen, da sich die Lebensumstände der Ehefrau durch die Krankheit im Vergleich zum Vertragsschluss verändert haben und die Erwerbsminderungsrente nicht ausreicht. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ist daher nachehelicher Unterhalt zuzusprechen.

Konsequenz
Die Entscheidung zeigt, dass die Rechtsfolgen fehlerbehafteter Eheverträge einzelfallbezogen und differenziert zu betrachten sind. Insbesondere gibt es jenseits der Extreme Nichtigkeit und volle Wirksamkeit auch Zwischenstufen.