„Big Brother“-Gewinn muss versteuert werden
Kernaussage
Der Gewinn des „Big-Brother“-Siegers ist steuerpflichtig. Er ist mit einem Lotto- oder Wettspielgewinn nicht vergleichbar.
Sachverhalt
Der Kläger nahm an der 5. Staffel der Fernsehsendung „Big Brother“ teil. Im Rahmen dessen verpflichtete er sich zu umfangreichen Tätigkeiten, insbesondere zum Wohnen im „Big Brother“-Haus. Im Verlauf der Staffel wurden die Bewohner des Hauses fast ständig gefilmt. Die Rechte am Bild- und Tonmaterial wurden der Produktionsfirma abgetreten. Als pauschales Entgelt erhielt der Kläger – wie alle anderen Teilnehmer – wöchentlich 250 EUR. Darüber hinaus hatte jeder Teilnehmer die Chance, vom Publikum zum Sieger gekürt zu werden. Für den Sieger war ein Preisgeld von 1 Mio. EUR ausgelobt. Nachdem das Publikum den Kläger zum Sieger bestimmt hatte, zahlte die Produktionsfirma das Preisgeld aus. Das Finanzamt unterwarf diese Zahlung als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer. Hiermit war der Kläger nicht einverstanden, verlor aber schließlich auch vor dem Bundesfinanzhof (BFH).
Entscheidung
Nach Ansicht der Richter sei zwar nicht jede Einnahme, die auf ein Verhalten des Steuerpflichtigen zurückzuführen sei, steuerpflichtig. Allerdings stelle das „Big Brother“-Preisgeld, anders als z. B. ein Lottogewinn, eine Gegenleistung zu einer vorab erbrachten Leistung des Klägers dar. Daher bestünde hier eine wechselseitige Verknüpfung zwischen Leistung (Wohnen und Auftreten im „Big Brother“-Haus) und Gegenleistung (Preisgeld). Es sei insoweit unerheblich, dass bei Ausübung der Tätigkeit lediglich eine vage Chance bestanden habe, das Preisgeld zu erlangen. Dies sei typisch für Casting- und Talent-Shows. Demgegenüber sei z. B. ein Lottogewinn nicht mit einer Leistungspflicht des Spielers verknüpft. Bei einem derartigen Glücksspiel sei die einzige vom Spieler erbrachte Leistung der Kauf des Loses. Dies begründe zwar bereits die Chance eines späteren Gewinns; gleichwohl stelle der Gewinn keine Gegenleistung zum Loskauf dar. Demgegenüber müsse der Teilnehmer einer Casting- oder Talentshow weitergehende Leistungen erbringen, um sich die Gewinnchancen zu erhalten respektive zu steigern.
Konsequenz
Preisgelder aus Casting- oder Talentshows sind als sonstige Einkünfte steuerpflichtig. Sie stellen eine Gegenleistung zu der im Rahmen der Show erbrachten Leistungen dar. Demgegenüber bleiben Gewinne aus Glücksspielen steuerfrei.