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Voraussetzungen einer Korrektur nach dem formellen Bilanzzusammenhang

Voraussetzungen einer Korrektur nach dem formellen Bilanzzusammenhang

Kernaussage

Bilanzierungsfehler sind grundsätzlich im Jahr ihrer Entstehung zu korrigieren. Es gilt der Grundsatz des formellen Bilanzzusammenhangs. Dieser verlangt, dass die Eröffnungsbilanzwerte den Schlussbilanzwerten des vorangehenden Jahres entsprechen müssen. Die Einhaltung dieses Grundsatzes erfordert, dass fehlerhaft unterbliebene Aktivierungen von Wirtschaftsgütern in der Schlussbilanz des ersten verfahrensrechtlich noch offenen Veranlagungsjahres erfolgswirksam nachaktiviert werden dürfen.

Sachverhalt

Der Kläger betrieb ein Einzelhandelsgeschäft. Im Jahr 1998 erfolgte ein Umbau der angemieteten Geschäftsräume sowie eine Ablösezahlung für Kfz-Stellplätze in Höhe von 49.000 DM. Diese Ablösezahlung verbuchte die Klägerin gegen Aufwand als sonstige Verbindlichkeit. In 2000 veräußerte der Kläger sein Geschäft an seinen Sohn. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns wurde der Kaufpreis den übertragenen Wirtschaftsgütern, einschließlich des Wirtschaftsgutes „Mieterumbau“ aus dem Bauvorhaben 1998, in dem die Ablösezahlung bekanntermaßen nicht eingerechnet war, gegenübergestellt. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Ablösezahlung nicht sofort abzugsfähige Betriebsausgabe, sondern Herstellungskosten des Mieterumbaus darstelle. Damit sei der Bilanzansatz für das Wirtschaftsgut „Mieterumbau“ zum 31.12.1999 unrichtig und im ersten verfahrensrechtlich noch offenen Veranlagungsjahr, nämlich in 2000, erfolgswirksam zu berichtigen. Dem folgend erhöhten sich in 2000 die laufenden Einkünfte durch die Nachaktivierung der Herstellungskosten des Mieterumbaus. Andererseits reduzierte sich der mit dem halben Steuersatz begünstigte Veräußerungsgewinn, da dem Kaufpreis nun ein höherer Buchwert des Wirtschaftsgutes „Mieterumbau“ gegenüberstand.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) schloss sich schließlich der Ansicht der Finanzverwaltung an. Bei der Teilbetriebsveräußerung war der Wert des Betriebsvermögens durch Bilanzierung zu schätzen. Der Ablösebetrag aus 1998 stellte Herstellungskosten des Wirtschaftsguts „Mieterumbau“ dar, da ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang der Ablöse mit dem Umbau bestand. Die fehlerhafte Nichtaktivierung des Ablösebetrags konnte nach den Grundsätzen des formellen Bilanzzusammenhangs entsprechend erfolgswirksam nachgeholt werden. Zum 31.12.1998 und 31.12.1999 war Festsetzungsverjährung eingetreten; deshalb erfolgt die erfolgswirksame Nachaktivierung zugunsten des laufenden Gewinnes 2000.

Konsequenz

Der BFH hat die grundsätzliche Gültigkeit des formellen Bilanzzusammenhangs bestätigt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt jedenfalls nicht bei nicht oder falsch aktivierten Wirtschaftsgütern vor, welche anschließend veräußert werden.