Schlagwort-Archive: ermäßigten

Wer hat noch den Durchblick beim ermäßigten Steuersatz?

Wer hat noch den Durchblick beim ermäßigten Steuersatz?

Rechtslage

Der ermäßigte Steuersatz steht nicht nur national, sondern auch auf Ebene der Europäischen Union zur Diskussion. Geändert hat sich allerdings bisher noch nicht viel. Nach wie vor existiert eine Vielzahl von Ausnahmeregelungen, die in der Praxis kaum zu überblicken ist.

Neue Verwaltungsanweisung

Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen hat kürzlich mit einer aktuellen Verfügung etwas Licht ins Dunkel gebracht. In dem Schreiben werden die Fundstellen der zum ermäßigten Steuersatz ergangenen Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) aufgelistet.

Konsequenz

Die Verfügung eignet sich zur Recherche hinsichtlich der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Die erfassten Schreiben decken nahezu die gesamte Bandbreite dieser Thematik ab. So sind sowohl BMF-Schreiben zu aktuellen Themen erfasst, wie z. B. zu Beherbergungsleistungen, als auch solche zu exotischen Themen, wie z. B. der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für getrocknete Schweineohren.

Skilifte im UStG: Neues zum ermäßigten Steuersatz (7 %)

Skilifte im UStG: Neues zum ermäßigten Steuersatz (7 %)

Kernaussage

Die Beförderung von Personen mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art unterliegt seit 2008 dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Begünstigt sind auch Sessel- und Schlepplifte für den Wintersport, sofern die Beförderung eine selbstständige Leistung darstellt.

Sachverhalt

Der Betreiber einer Indoor-Skihalle bot den Kunden u. a. ein „Liftticket“ an, welches zur Nutzung des Liftes und der Skipiste berechtigte. Andere Leistungen (Skiverleih, -unterricht) wurden separat abgerechnet. So beinhaltete z. B. das Zipfelbobticket die Leihgebühr für den entsprechenden Bob, nicht hingegen die Liftbeförderung. Der Betreiber unterwarf die Lifttickets dem ermäßigten Steuersatz. Dem folgte das Finanzamt nicht. Es sah in der Liftbeförderung eine Leistung eigener Art, die dem Regelsteuersatz von 19 % zu unterwerfen sei. Im Gegensatz zu Skiliften im Freien ginge die Nutzung des Liftes immer mit der Nutzung der Piste einher, welche für die Kunden im Vordergrund stehe. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht Niedersachsen blieb erfolglos.

Entscheidung

Die Richter folgten der Auffassung des Finanzamtes und werteten die Beförderung mit dem Lift als unselbstständige Nebenleistung zur Skiabfahrt, auf die es den Nutzern allein ankomme. Das Gericht sah auch keine Benachteiligung gegenüber Liftanlagen im Freien, da diese durchaus auch isoliert zur Auffahrt auf den Berg ohne anschließende Abfahrt genutzt würden. Das Liftticket unterliegt daher dem Regelsteuersatz von 19 %.

Konsequenzen

Zutreffend an den Feststellungen des Gerichts dürfte sein, dass die Besucher einer Skihalle nicht primär dorthin reisen, um einmal Lift zu fahren. Fraglich ist aber, ob dies nicht auch regelmäßig bei Liftbetrieben im Freien der Fall ist. Einmal mehr zeigt sich, dass die Verwendung des ermäßigten Steuersatzes häufig mit Risiken verbunden ist. Um richtig kalkulieren zu können, ist es daher ratsam, sich im Zweifel, hinsichtlich seiner Verwendung abzusichern, z. B. durch Einholung einer verbindlichen Auskunft.