Familienheimfahrt mit Dienstwagen: kein Werbungskostenabzug
Kernproblem
Unterhält ein Arbeitnehmer einen doppelten Haushalt, kann er Aufwendungen für eine Familienheimfahrt wöchentlich steuerlich geltend machen. In der Regel erfolgt das mittels der Entfernungspauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer. Wird dem Arbeitnehmer jedoch ein Firmenwagen überlassen, scheidet ein Werbungskostenabzug aus. Das wirkt auf den ersten Blick ungerecht, weil der Wagen ja auch als Sachbezug versteuert wird und andere Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abzugsfähig sind. Doch hierin liegt ein Korrespondenzprinzip zur Pkw-Versteuerung, wie sich bei näherer Betrachtung zeigt. Das schließt jedoch nicht aus, dass ein Rechtsstreit trotz einer gewissen Logik bis hin zum Bundesfinanzhof (BFH) getragen wird.
Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer machte 45 Familienheimfahrten mit jeweils 387 km steuerlich geltend. Das zuständige Finanzamt versagte ihm jedoch den Abzug für die mit dem Firmenwagen getätigten Fahrten im Hinblick auf das im Einkommensteuergesetz geregelte Korrespondenzprinzip: Hierbei wird auf die Erhebung eines Sachbezugs für tatsächlich durchgeführte Familienheimfahrten von 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer verzichtet, wenn dafür vom Grundsatz her (mit eigenem Wagen) ein Werbungskostenabzug in Betracht käme. Diesen wiederum untersagt dann das Gesetz im Fall des Firmenwagens, so dass weder Einnahme noch Werbungskosten vorliegen. Mit der Begründung, dass der Firmenwagen jedoch der 1 %-Regel für die Privatnutzung und der 0,03 % Regel für Fahrten zwischen Wohnung (bzw. doppeltem Haushalt) und Arbeitsstätte unterläge, zog der Arbeitnehmer vor den BFH.
Entscheidung
Der BFH konnte wegen der eindeutigen Gesetzeslage zu keinem anderen Ergebnis kommen und bestätigte die Auffassung von Finanzamt und Finanzgericht. Dem liege nach Auffassung der Richter auch der Rechtsgedanke zugrunde, dass der Werbungskostenabzug für Familienheimfahrten einen tatsächlichen Aufwand voraussetze. Doch gerade der entstehe dem Arbeitnehmer nicht, wenn die Fahrten mit dem Dienstwagen durchgeführt würden.
Konsequenz
Es bleibt dabei: Wird eine Familienheimfahrt wöchentlich mit dem Firmenwagen durchgeführt, passiert steuerlich nichts. Bei einer 2. Fahrt in der Woche wird’s noch schlimmer: Diese wird als Sachbezug versteuert, die Kosten gelten aber als privat verursacht und bleiben nicht abzugsfähig.