Steueränderungen 2027: Was Unternehmer jetzt wissen müssen

Neue Pflichten bei der E-Rechnung, ein höherer Mindestlohn und weitere Steuerreformen: Der Jahreswechsel 2026/2027 bringt wichtige Veränderungen für Unternehmen, Selbstständige und Arbeitgeber. Wer sich rechtzeitig vorbereitet, kann steuerliche Risiken vermeiden und finanzielle Gestaltungsmöglichkeiten besser nutzen.

Doch welche Steueränderungen 2027 stehen bereits fest? Welche neuen Regelungen sind noch geplant? Und wo besteht konkreter Handlungsbedarf?

Wir geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Entwicklungen und zeigen, worauf Sie jetzt achten sollten.

Rechtsstand: 5. November 2026. Noch nicht abgeschlossene Gesetzgebungsverfahren sind ausdrücklich gekennzeichnet.

1. E-Rechnung 2027: Für welche Unternehmen wird es ernst?

Die verpflichtende elektronische Rechnungsstellung wird schrittweise eingeführt. Seit dem 1. Januar 2025 müssen inländische Unternehmen grundsätzlich in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen.

Eine E-Rechnung ist dabei mehr als eine gewöhnliche PDF-Datei. Sie muss in einem strukturierten elektronischen Format vorliegen, das eine automatisierte Verarbeitung ermöglicht. Gängige Formate sind beispielsweise XRechnung und ZUGFeRD.

Welche Übergangsfristen gelten?

  • Bis 31. Dezember 2026: Unternehmen dürfen im Rahmen der gesetzlichen Übergangsregelungen weiterhin Papierrechnungen und mit Zustimmung des Empfängers sonstige elektronische Rechnungen ausstellen.
  • Ab 1. Januar 2027: Für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 Euro endet grundsätzlich diese allgemeine Übergangsregelung. Eine Sonderregelung besteht für bestimmte EDI-Verfahren.
  • Bis 31. Dezember 2027: Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von höchstens 800.000 Euro können die Übergangsregelung weiterhin nutzen.
  • Ab 1. Januar 2028: Die Verpflichtung zur Ausstellung strukturierter E-Rechnungen gilt grundsätzlich für alle betroffenen inländischen B2B-Umsätze. Gesetzliche Ausnahmen bleiben bestehen.

Wichtig: Kleinunternehmer sind grundsätzlich von der Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen ausgenommen. Elektronische Rechnungen empfangen können müssen sie dennoch.

Steuer-Tipp: Rechnungsprozesse rechtzeitig überprüfen

Prüfen Sie bereits jetzt, ob Ihre Buchhaltungssoftware E-Rechnungen empfangen, erstellen, verarbeiten und ordnungsgemäß archivieren kann.

Eine frühzeitige Umstellung hilft, Fehler bei der Rechnungsstellung und mögliche Probleme beim Vorsteuerabzug zu vermeiden.

Rechtsgrundlagen: § 14 UStG, § 27 Abs. 38 UStG.

2. Mindestlohn 2027: Was ändert sich für Arbeitgeber?

Zum 1. Januar 2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 Euro auf 14,60 Euro brutto pro Stunde.

Damit erhöhen sich insbesondere für Unternehmen mit vielen Beschäftigten im Niedriglohnbereich die Personalkosten.

Gleichzeitig steigt die monatliche Minijob-Verdienstgrenze von 603 Euro auf 633 Euro.

Mindestlohn und Minijobs im Vergleich

Regelung20262027
Gesetzlicher Mindestlohn13,90 €/Stunde14,60 €/Stunde
Minijob-Verdienstgrenze603 €/Monat633 €/Monat

Praxisbeispiel: So steigen die Personalkosten

Ein Arbeitnehmer arbeitet monatlich 100 Stunden zum gesetzlichen Mindestlohn.

2026:

100 Stunden × 13,90 Euro = 1.390 Euro Bruttolohn

2027:

100 Stunden × 14,60 Euro = 1.460 Euro Bruttolohn

Das entspricht einer Erhöhung von 70 Euro monatlich beziehungsweise 840 Euro jährlich – ohne zusätzliche Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.

Achtung: Minijob-Verträge kontrollieren

Arbeitgeber sollten insbesondere die vereinbarten Arbeitszeiten und monatlichen Vergütungen überprüfen.

Wird die zulässige Verdienstgrenze überschritten und greift keine gesetzliche Ausnahmeregelung, kann die Beschäftigung ihren Minijob-Status verlieren.

Rechtsgrundlagen: § 1 MiLoG in Verbindung mit der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung; § 8 SGB IV.

3. Forschungszulage: Mehr steuerliche Förderung für Unternehmen

Innovationen, Forschung und technische Entwicklungen sind häufig mit erheblichen Investitionen verbunden.

Mit der Forschungszulage unterstützt der Staat Unternehmen, die begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben durchführen.

Bereits zum 1. Januar 2026 wurden die Fördermöglichkeiten verbessert.

Die maximale jährliche Bemessungsgrundlage wurde von 10 Millionen Euro auf 12 Millionen Euro angehoben.

Grundsätzlich beträgt die Forschungszulage 25 Prozent der förderfähigen Bemessungsgrundlage. Kleine und mittlere Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen einen erhöhten Fördersatz von 35 Prozent erhalten.

Darüber hinaus wurden unter anderem die Fördermöglichkeiten bei Eigenleistungen sowie die Berücksichtigung bestimmter Gemein- und Betriebskosten erweitert.

Welche Unternehmen können profitieren?

Eine Forschungszulage kommt insbesondere für Unternehmen infrage, die:

  • neue technische Produkte entwickeln,
  • innovative Produktionsverfahren erproben,
  • eigene Forschungs- und Entwicklungsprojekte durchführen,
  • neuartige Softwarelösungen entwickeln oder
  • technische Unsicherheiten durch systematische Forschung überwinden.

Nicht jede Produktentwicklung erfüllt automatisch die Fördervoraussetzungen. Entscheidend ist, ob ein begünstigtes Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Sinne des Forschungszulagengesetzes vorliegt.

Steuer-Tipp: Fördermöglichkeiten nicht verschenken

Auch kleinere Unternehmen können von der Forschungszulage profitieren. Wer Entwicklungsprojekte plant oder bereits durchführt, sollte frühzeitig prüfen lassen, ob eine Förderung möglich ist.

Eine sorgfältige Dokumentation der Forschungsarbeiten und der angefallenen Kosten ist dabei besonders wichtig.

Rechtsgrundlage: Forschungszulagengesetz (FZulG), insbesondere §§ 2 bis 4.

4. Umsatzsteuerliche Organschaft: Mehr Flexibilität geplant

Eine umsatzsteuerliche Organschaft liegt vor, wenn mehrere rechtlich selbstständige Unternehmen finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eng miteinander verbunden sind.

Unter bestimmten Voraussetzungen werden diese Unternehmen umsatzsteuerlich als Einheit behandelt.

Ein Vorteil besteht darin, dass Leistungen innerhalb des Organkreises grundsätzlich nicht als steuerbare Umsätze zwischen selbstständigen Unternehmern behandelt werden.

Allerdings kann eine umsatzsteuerliche Organschaft auch erhebliche Risiken verursachen, beispielsweise wenn ihr Entstehen oder ihr Wegfall nicht rechtzeitig erkannt wird.

Was soll sich ändern?

Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 sieht ein Wahlrecht für die umsatzsteuerliche Organschaft vor.

Unternehmensgruppen sollen damit künftig bewusster entscheiden können, ob die Rechtsfolgen einer Organschaft eintreten.

Nach der im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelung soll die Neuregelung ab 2030 gelten.

Wichtig: Diese Änderung befindet sich zum zugrunde gelegten Rechtsstand noch im Gesetzgebungsverfahren und ist nicht als geltendes Recht anzuwenden.

Empfehlung für Unternehmensgruppen

Unternehmen mit mehreren Gesellschaften sollten ihre bestehenden Strukturen frühzeitig analysieren lassen.

Insbesondere ist zu prüfen, ob bereits eine umsatzsteuerliche Organschaft besteht, welche steuerlichen Folgen daraus entstehen und ob spätere Wahlmöglichkeiten Vorteile bieten könnten.

Rechtsgrundlage: § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG; geplante Änderungen im Jahressteuergesetz 2026.

5. Internationaler Steuerabzug: Vereinfachungen für Unternehmen vorgesehen

Unternehmen, die Vergütungen für bestimmte Rechteüberlassungen an ausländische Geschäftspartner zahlen, müssen unter Umständen deutsche Quellensteuer einbehalten und abführen.

Das betrifft beispielsweise Lizenzgebühren oder die zeitlich begrenzte Überlassung bestimmter Nutzungsrechte.

Der Steuerabzug beträgt grundsätzlich 15 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag auf den Steuerabzugsbetrag, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Doppelbesteuerungsabkommen können das deutsche Besteuerungsrecht einschränken. Eine Entlastung vom Steuerabzug setzt jedoch grundsätzlich die Einhaltung der gesetzlichen Freistellungs- oder Erstattungsverfahren voraus.

Welche Erleichterungen sind geplant?

Das Jahressteuergesetz 2026 sieht nach dem zugrunde gelegten Entwurf eine deutliche Anhebung einer bestehenden Bagatellgrenze für bestimmte Rechtevergütungen vor.

Dadurch könnten Unternehmen künftig bei entsprechenden Zahlungen administrativ entlastet werden.

Achtung: Die geplante Änderung ist noch nicht geltendes Recht. Bis zum Inkrafttreten müssen Unternehmen die bestehenden Verpflichtungen zum Quellensteuerabzug beachten.

Rechtsgrundlagen: §§ 50a, 50c EStG; Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026.

6. Steuerliche Jahreswechselplanung: Was sollten Unternehmen jetzt erledigen?

Der Jahreswechsel ist ein guter Zeitpunkt, bestehende Abläufe und steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zu überprüfen.

Gerade bei gesetzlichen Änderungen können rechtzeitige Vorbereitungen spätere Korrekturen und unnötige Kosten vermeiden.

Ihre Checkliste für 2027

  • ☐ E-Rechnung: Ist Ihre Buchhaltungssoftware auf die neuen Anforderungen vorbereitet?
  • ☐ Übergangsfristen: Welche E-Rechnungspflichten gelten für Ihr Unternehmen ab Januar 2027?
  • ☐ Mindestlohn: Müssen Arbeitsverträge oder Lohnabrechnungen angepasst werden?
  • ☐ Minijobs: Passen Arbeitszeiten und Vergütungen zur neuen Verdienstgrenze?
  • ☐ Forschungszulage: Bestehen bislang ungenutzte Fördermöglichkeiten?
  • ☐ Unternehmensstruktur: Gibt es Risiken oder Gestaltungsmöglichkeiten bei der umsatzsteuerlichen Organschaft?
  • ☐ Auslandszahlungen: Sind die steuerlichen Verpflichtungen bei grenzüberschreitenden Vergütungen geklärt?
  • ☐ Steuerplanung: Sind geplante Investitionen und die steuerliche Liquiditätsplanung auf das kommende Jahr abgestimmt?

Wer diese Punkte rechtzeitig prüft, schafft eine solide Grundlage für das neue Geschäftsjahr.

7. Häufige Fragen zu den Steueränderungen 2027

Welche Steueränderungen gelten ab dem 1. Januar 2027?

Zu den wichtigen bereits beschlossenen Änderungen gehören der höhere gesetzliche Mindestlohn und die damit verbundene Anpassung der Minijob-Verdienstgrenze. Außerdem endet für bestimmte Unternehmen eine Übergangsfrist bei der verpflichtenden E-Rechnung.

Weitere steuerliche Änderungen sind im Jahressteuergesetz 2026 vorgesehen, befinden sich zum hier zugrunde gelegten Rechtsstand jedoch noch im Gesetzgebungsverfahren.

Müssen alle Unternehmen 2027 E-Rechnungen ausstellen?

Nicht ausnahmslos. Für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von höchstens 800.000 Euro gilt grundsätzlich noch eine Übergangsregelung. Außerdem bestehen gesetzliche Ausnahmen, etwa für bestimmte Umsätze von Kleinunternehmern.

Sind PDF-Rechnungen 2027 noch erlaubt?

Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Eine gewöhnliche PDF-Rechnung erfüllt jedoch nicht die Anforderungen an eine strukturierte E-Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.

Wie hoch ist der Mindestlohn 2027?

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab dem 1. Januar 2027 grundsätzlich 14,60 Euro brutto je Arbeitsstunde.

Wie hoch ist die Minijob-Grenze 2027?

Die regelmäßige monatliche Verdienstgrenze erhöht sich auf 633 Euro. Maßgeblich ist grundsätzlich die Betrachtung des regelmäßigen Arbeitsentgelts im Jahresdurchschnitt.

Können auch kleine Unternehmen die Forschungszulage erhalten?

Ja. Die Forschungszulage ist grundsätzlich unabhängig von der Unternehmensgröße und Rechtsform möglich. Entscheidend ist, dass ein förderfähiges Forschungs- und Entwicklungsvorhaben vorliegt und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Was sollten Unternehmer vor dem Jahreswechsel besonders beachten?

Besonders wichtig sind die Überprüfung der E-Rechnungsprozesse, die Anpassung der Lohnabrechnung und die Prüfung bislang ungenutzter steuerlicher Fördermöglichkeiten.

Fazit: Steueränderungen 2027 rechtzeitig vorbereiten

Der Jahreswechsel 2026/2027 bringt zahlreiche Veränderungen für Unternehmen, Selbstständige und Arbeitgeber.

Während einige Änderungen – etwa beim Mindestlohn und bei der E-Rechnung – bereits verbindlich feststehen, befinden sich andere Reformvorhaben noch im Gesetzgebungsverfahren.

Für Unternehmer kommt es deshalb darauf an, zwischen geltendem Recht und geplanten Änderungen zu unterscheiden und notwendige Maßnahmen frühzeitig einzuleiten.

Insbesondere die elektronische Rechnungsstellung, die Lohnabrechnung und mögliche steuerliche Förderungen sollten rechtzeitig überprüft werden.

Wir unterstützen Sie bei Ihrer Steuerplanung für 2027

Welche Änderungen betreffen Ihr Unternehmen konkret? Wo entstehen neue Pflichten und welche steuerlichen Vorteile können Sie nutzen?

Unsere Steuerberatungskanzlei unterstützt Sie dabei, die steuerlichen Veränderungen richtig einzuordnen, mögliche Risiken zu erkennen und Ihre Unternehmensplanung für 2027 optimal vorzubereiten.

Sprechen Sie uns gerne an und vereinbaren Sie einen persönlichen Beratungstermin.


Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Umsatzsteuergesetz: §§ 2, 14 und 27 UStG
  • Einkommensteuergesetz: §§ 50a und 50c EStG
  • Mindestlohngesetz und Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung
  • Sozialgesetzbuch IV: § 8 SGB IV
  • Forschungszulagengesetz: §§ 2 bis 4 FZulG
  • Bundesministerium der Finanzen: FAQ zur verpflichtenden E-Rechnung, Stand März 2026
  • Bundesministerium der Finanzen: Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2026, Kabinettsbeschluss vom 12. August 2026
  • Mandanten-Information zum Jahresende 2026, Rechtsstand 3. November 2026

Redaktioneller Vorbehalt: Der endgültige Gesetzgebungsstand einzelner Reformvorhaben zum 5. November 2026 ist noch zu prüfen. Entwurfsregelungen sind im Beitrag als geplant gekennzeichnet.