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Freibeträge: Antrag muss nur noch alle 2 Jahre gestellt werden

Freibeträge: Antrag muss nur noch alle 2 Jahre gestellt werden

 Freibeträge z. B. für hohe Werbungskosten mussten bisher jedes Jahr neu beantragt werden. Ab 2016 gelten diese Freibeträge auf Antrag 2 Jahre.

Ab 1.10.2015 können Arbeitnehmer den Antrag auf Bildung eines Freibetrags für einen Zeitraum von längstens 2 Kalenderjahren beim Wohnsitzfinanzamt stellen. Eingetragene Freibeträge gelten mit Wirkung ab dem 1.1.2016 bis Ende 2017.

Erhöht sich der eintragungsfähige Freibetrag innerhalb des 2-Jahres-Zeitraums, kann der Arbeitnehmer bei seinem Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Anpassung der Freibeträge stellen. Ändern sich die steuerlichen Verhältnisse und führt dies zu geringeren Freibeträgen, ist der Steuerzahler verpflichtet, dies seinem Wohnsitzfinanzamt mitzuteilen.

Die Freibeträge werden in die ELStAM-Datenbank eingetragen. Im elektronischen Lohnsteuerverfahren meldet der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter mit den erforderlichen Angaben bei der ELStAM-Datenbank an. Die maßgebende Steuerklasse des Arbeitnehmers und die übrigen Steuerabzugsmerkmale, insbesondere die im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren vom Finanzamt bescheinigten Lohnsteuerfreibeträge, werden dem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf zur Verfügung stellt.

Übertragung der Freibeträge für Kinder

Übertragung der Freibeträge für Kinder

Kernproblem
Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 sind die Voraussetzungen für die Übertragung der Freibeträge für Kinder sowie des Behinderten-Pauschbetrags mit Wirkung ab 2012 geändert worden. Der Gesetzestext lässt an einigen Stellen Auslegungsspielräume offen.

Neues Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF)
Das neue BMF-Schreiben erläutert die Auffassung der Finanzverwaltung zu den Neuregelungen ab dem Veranlagungszeitraum 2012. Insoweit ist es sinnvoll, dieses Schreiben im Rahmen der Übertragung von Kinderfreibeträgen sowie des Behinderten-Pauschbetrages zu Rate zu ziehen. Auf diese Weise werden Rückfragen der Finanzverwaltung vermieden.