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Zur Geltendmachung von Fremdwährungsverlusten

Zur Geltendmachung von Fremdwährungsverlusten

Kernaussage
Um Verluste aus der Veräußerung von Fremdwährung geltend zu machen, kommt es auf die Anschaffungskosten und dem Veräußerungspreis im Zeitpunkt des Entstehens an. Ein Saldieren des in ausländischer Währung errechneten Währungsgewinns/-verlusts zum Veräußerungszeitpunkt ist nicht gestattet.

Sachverhalt
Im Januar 1998 erwarb die Klägerin für 1,088 Mrd. DM 600 Mio. US-$. Am gleichen Tag kaufte sie 4,85 Mio. Anteile an einem Fonds in US-$. Im Dezember 1998 wurden 2,94 Mio. Anteile des Fonds verkauft und ein Nettoerlös von 380 Mio. US-$ erzielt. 310 Mio. US-$ wurden davon in das US-Geschäft der Klägerin eingelegt und 70 Mio. US-$ im Januar 1999 in 117,6 Mio. DM eingetauscht. Die Klägerin erklärte nun einen Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften von 9,4 Mio. DM. Der Verlust ergibt sich aus den im Januar 1998 angeschafften 70 Mio. US-$ für 127 Mio. DM und dem Rücktausch im Januar 1999 zu 117,6 Mio. DM. Das Finanzamt (FA) erkannte jedoch nur einen Verlust von 91.326 DM an, da auf Dezember 1998 und nicht Januar 1998 abzustellen sei. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.

Entscheidung
Die Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) blieb ebenfalls erfolglos. Nach Ansicht des BFH berechnete das FG den Wechselkursverlust zutreffend unter Zugrundelegung der Werte aus Dezember 1998. Private Veräußerungsgeschäfte unterliegen, auch bei der Erzielung von Verlusten, als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer. Die Fremdwährung wurde angeschafft, indem sie gegen die nationale Währung getauscht wurde. Ihr Verkauf erfolgte, indem sie gegen die nationale Währung zurückgetauscht oder in eine andere Währung getauscht wurde. Fremdwährungsguthaben und Fondsanteile stellen jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter dar. Mit dem Kauf der 4,85 Mio. Anteile für 600 Mio. US-$ wurde der Kauf- und Verkaufsvorgang abgeschlossen. Im Dezember 1998 erwarb die Klägerin 380 Mio. US-$ durch den Verkauf von Fondanteilen und tauschte einen Teil davon im Januar in DM um. Für die Berechnung der Wechselkursverluste sind die Anschaffungskosten und der Veräußerungspreis im Zeitpunkt ihres Entstehens, hier Dezember 1998 und Januar 1999, maßgeblich.

Konsequenz
Die Entscheidung überrascht nicht. Die Bewertungsmodalität entspricht der in vergleichbaren Fällen ergangenen Rechtsprechung. Nach den fraglichen Normen, §§ 17 und 23 EStG, ist die Wertdifferenz eines Wirtschaftsguts zwischen Anschaffung und Veräußerung maßgeblich. Daher ist zeitlich zwingend auf das konkrete Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäft abzustellen.