Schlagwort-Archive: Geltendmachung

Zur Geltendmachung von Fremdwährungsverlusten

Zur Geltendmachung von Fremdwährungsverlusten

Kernaussage
Um Verluste aus der Veräußerung von Fremdwährung geltend zu machen, kommt es auf die Anschaffungskosten und dem Veräußerungspreis im Zeitpunkt des Entstehens an. Ein Saldieren des in ausländischer Währung errechneten Währungsgewinns/-verlusts zum Veräußerungszeitpunkt ist nicht gestattet.

Sachverhalt
Im Januar 1998 erwarb die Klägerin für 1,088 Mrd. DM 600 Mio. US-$. Am gleichen Tag kaufte sie 4,85 Mio. Anteile an einem Fonds in US-$. Im Dezember 1998 wurden 2,94 Mio. Anteile des Fonds verkauft und ein Nettoerlös von 380 Mio. US-$ erzielt. 310 Mio. US-$ wurden davon in das US-Geschäft der Klägerin eingelegt und 70 Mio. US-$ im Januar 1999 in 117,6 Mio. DM eingetauscht. Die Klägerin erklärte nun einen Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften von 9,4 Mio. DM. Der Verlust ergibt sich aus den im Januar 1998 angeschafften 70 Mio. US-$ für 127 Mio. DM und dem Rücktausch im Januar 1999 zu 117,6 Mio. DM. Das Finanzamt (FA) erkannte jedoch nur einen Verlust von 91.326 DM an, da auf Dezember 1998 und nicht Januar 1998 abzustellen sei. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.

Entscheidung
Die Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) blieb ebenfalls erfolglos. Nach Ansicht des BFH berechnete das FG den Wechselkursverlust zutreffend unter Zugrundelegung der Werte aus Dezember 1998. Private Veräußerungsgeschäfte unterliegen, auch bei der Erzielung von Verlusten, als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer. Die Fremdwährung wurde angeschafft, indem sie gegen die nationale Währung getauscht wurde. Ihr Verkauf erfolgte, indem sie gegen die nationale Währung zurückgetauscht oder in eine andere Währung getauscht wurde. Fremdwährungsguthaben und Fondsanteile stellen jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter dar. Mit dem Kauf der 4,85 Mio. Anteile für 600 Mio. US-$ wurde der Kauf- und Verkaufsvorgang abgeschlossen. Im Dezember 1998 erwarb die Klägerin 380 Mio. US-$ durch den Verkauf von Fondanteilen und tauschte einen Teil davon im Januar in DM um. Für die Berechnung der Wechselkursverluste sind die Anschaffungskosten und der Veräußerungspreis im Zeitpunkt ihres Entstehens, hier Dezember 1998 und Januar 1999, maßgeblich.

Konsequenz
Die Entscheidung überrascht nicht. Die Bewertungsmodalität entspricht der in vergleichbaren Fällen ergangenen Rechtsprechung. Nach den fraglichen Normen, §§ 17 und 23 EStG, ist die Wertdifferenz eines Wirtschaftsguts zwischen Anschaffung und Veräußerung maßgeblich. Daher ist zeitlich zwingend auf das konkrete Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäft abzustellen.

Ist Geltendmachung eines falschen Verlustvortrags Steuerhinterziehung?

Ist Geltendmachung eines falschen Verlustvortrags Steuerhinterziehung?

Kernaussage
Macht ein Steuerpflichtiger nach Abgabe einer richtigen Steuererklärung den durch einen Vorzeichenfehler des Finanzamts fehlerhaft festgestellten Verlustvortrag geltend, liegt eine Steuerhinterziehung weder wegen unrichtiger Angaben noch durch Unterlassen wegen fehlender Aufklärung des Finanzamts über den Veranlagungsfehler vor. Die Bestandkraft des Verlustfeststellungsbescheids berechtigt zur Inanspruchnahme des materiell unzutreffend festgestellten Verlustvortrags.

Sachverhalt
In den Einkommensteuererklärungen der Jahre 1999 und 2000 gab der Kläger u. a. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von rund 1 Mio. DM an. Das beklagte Finanzamt erließ im März 200 einen Einkommensteuerbescheid, in dem es die vom Kläger genannten Einkünfte aufgrund eines Eingabefehlers als negative Einkünfte behandelte und stellte einen verbleibenden Verlustvortrag fest. Für das Jahr 2001 nahm der Kläger den festgestellten Verlustvortrag in Anspruch. Im Vorfeld einer im Jahr 2004 anberaumten Betriebsprüfung erklärte der Kläger unter Abgabe einer strafbefreienden Erklärung, er habe eine Steuerhinterziehung begangen, weshalb für die zu Unrecht nicht besteuerten Einnahmen (nur) eine Abgabe in Höhe von 25 % dieser Einnahmen zu zahlen sei. Das Finanzamt lehnte mangels Vorliegens einer Straftat die Voraussetzungen der strafbefreienden Erklärung und der damit zusammenhängenden günstigeren Steueramnestie ab. Das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigten diese Auffassung.

Entscheidung
Der BFH stellte fest, dass keine Steuerhinterziehung vorliegt, wenn ein Steuerpflichtiger in der Einkommensteuererklärung für ein Folgejahr den fälschlich festgestellten Verlustvortrag in Anspruch nimmt. Die Einkommensteuererklärungen für die Vorjahre wiesen zutreffend positive Einkünfte aus. Auch sind die Erklärungen der Folgejahre weder unrichtig noch unvollständig, denn die Bestandskraft des Verlustfeststellungsbescheids berechtigt dazu, den unzutreffend festgestellten Verlustvortrag in Anspruch zu nehmen. Der Steuerpflichtige ist insbesondere nicht dazu verpflichtet, das Finanzamt auf den Fehler aufmerksam zu machen.

Konsequenz
Die Entscheidung erging zum Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG), das nur vom 1.1.2004 bis 31.3.2005 galt. Um die Steueramnestie zu erlangen, gab es die Möglichkeit eine strafbefreiende Erklärung abzugeben und die „Amnestiesteuer“ als Pauschalabgabe zu entrichten. Heute existiert nur noch die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige.

Geltendmachung von Urlaubsabgeltung im laufenden Urlaubsjahr?

Geltendmachung von Urlaubsabgeltung im laufenden Urlaubsjahr?

Kernfrage

Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses noch nicht genommener Urlaub ist nach den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes in Geld abzugelten. Nach bisherigem Verständnis war der Urlaubsabgeltungsanspruch zwar kein Urlaubsanspruch, sondern nur ein Geldanspruch; er wurde aber als Ersatz des Urlaubsanspruches verstanden. Damit fanden bisher die Fristenregelungen des Urlaubs mit der Folge Anwendung, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch mit dem Kalenderjahresende unterging. Für den Abgeltungsanspruch solcher Arbeitnehmer, die krankheitsbedingt ihren Urlaub nicht nehmen konnten und deren Arbeitsverhältnis endete, hatte die Rechtsprechung diese Auffassung bereits aufgegeben. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dies nunmehr auch für den Abgeltungsanspruch des arbeitsfähigen Arbeitnehmers, dessen Arbeitsverhältnis endete, getan.

Sachverhalt

Das Arbeitsverhältnis des klagenden Arbeitnehmers war durch Urteil im November zum Juli des Folgejahres für beendet erklärt worden. Im Folgejahr machte der Arbeitnehmer Urlaubsabgeltungsansprüche mit Rücksicht auf seinen Resturlaub aus dem Beendigungsjahr geltend, bliebt allerdings bis zum BAG ohne Erfolg.

Entscheidung

Das BAG gab seine bisherige Rechtsauffassung, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch als sogenannter Surrogatsanspruch den Fristen des Urlaubsanspruchs unterliege, auf und stellte den Abgeltungsanspruch zugunsten des Klägers fest. Maßgeblich sei, dass der Abgeltungsanspruch eben nicht dem Urlaubsanspruch entspreche, sondern ein selbstständiger Geldanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei. Entsprechend könnten auch nicht die Fristen des Urlaubsanspruchs Anwendung finden. Darüber hinaus sei kein sachlicher Grund ersichtlich, nach dem arbeitsfähige Arbeitnehmer im Hinblick auf die Urlaubsabgeltung anders behandelt werden könnten als arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer.

Konsequenz

Die Entscheidung ist dem Verständnis, dass Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsanspruch 2 selbstständige Ansprüche bilden, zutreffend. Für Arbeitgeber bedeutet sie allerdings ein wirtschaftliches Risiko; hier wird wohl lediglich eine wirksame arbeitsvertragliche Ausschlussklausel wenigstens insoweit Sicherheit bringen, als dass der Abgeltungsanspruch bis zum Ablauf der Ausschlussfrist geltend gemacht worden sein muss.

Steuerliche Geltendmachung zunächst privat veranlasster Aufwendungen

Steuerliche Geltendmachung zunächst privat veranlasster Aufwendungen

Kernproblem

Voraussetzung für den Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten ist stets ein wirtschaftlicher Veranlassungszusammenhang zwischen der zugrundeliegenden Darlehensaufnahme und dem Erwerb des zur Einkunftserzielung verwendeten Wirtschaftsguts. Wird daher ein Darlehen zum Erwerb eines vermieteten Mehrfamilienfamilienhauses aufgenommen, sind die daraus entstehenden Darlehenszinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung regelmäßig unstreitig zu berücksichtigen. Fraglich war nunmehr, ob und unter welchen Voraussetzungen ein zunächst privat veranlasstes Darlehen (zur Finanzierung des selbstbewohnten Einfamilienhauses) zu einem späteren Zeitpunkt einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Einkunftsart begründen kann.

Sachverhalt

Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der der Ehemann zu 10 % und die Ehefrau zu 90 % beteiligt war. Der Ehemann brachte sein vermietetes Mehrfamilienhaus in die GbR ein. Als Gegenleistung übernahm die GbR u. a. die Zins- und Tilgungsverpflichtungen aus Darlehen, die der Ehemann ursprünglich zur Finanzierung des selbstgenutzten Einfamilienhauses aufgenommen hatte. Das Finanzamt versagte die steuerliche Geltendmachung der Zinsaufwendungen als Werbungskosten, da der wirtschaftliche Zusammenhang des Darlehens mit der Finanzierung des eigengenutzten Objekts nicht entfallen sei. Außerdem sei ein Gestaltungsmissbrauch im Sinne der Abgabenordnung (AO) gegeben. Dieser Auffassung stimmte auch das Finanzgericht zu; der Bundesfinanzhof (BFH) beurteilte dies anders.

Entscheidung

Aufgrund der steuerlichen Transparenz der GbR wird sowohl das Grundstück als auch das Darlehen der Ehefrau zu 90 % zugerechnet. Der Grund für die Übernahme der fremden Schuld des Ehemanns durch die GbR liegt im steuerrechtlich bedeutsamen Bereich der Einkünfteerzielung (Vermietung), so dass die Gestaltung nicht rechtsmissbräuchlich ist. Es lag somit keine (missbräuchliche) Verlagerung von zunächst aus privaten Gründen veranlassten Finanzierungsaufwendungen auf die Klägerin vor. Vielmehr war eine Überlagerung der Zwecksetzung des zunächst aus privaten Gründen aufgenommenen und verwendeten Darlehens durch einen neuen, nunmehr steuerrechtlich bedeutsamen (Veranlassungs-) Zusammenhang gegeben.

Konsequenzen

Der für die Klägerin äußerst vorteilhaften Entscheidung des BFH ist zuzustimmen. Der vorliegende Streitfall kann nämlich nicht anders beurteilt werden als diejenigen Fälle, in denen der Erwerber ein eigenes Darlehen aufnimmt, um damit die Verbindlichkeiten aus den Darlehen des Veräußerers abzulösen.

Geltendmachung der Nichtigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer KG

Geltendmachung der Nichtigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer KG

Rechtslage

Besteht Streit über die Wirksamkeit von Beschlüssen der Gesellschafter, lassen sich hierzu gesetzliche Regelungen nur für die Aktiengesellschaft (§§ 241 ff AktG) finden. Nach ständiger Rechtsprechung sind diese Anfechtungs- und Nichtigkeitsvorschriften bei der GmbH entsprechend anwendbar. Die Klage ist daher gegen die Gesellschaft zu richten; die Anfechtungsfrist von einem Monat (§ 246 Abs. 1 AktG) stellt hingegen nur ein Leitbild dar. Bei den Personengesellschaften ist die Klage grundsätzlich gegen die Mitgesellschafter zu richten. Im Gesellschaftsvertrag können jedoch Regelungen über die Anfechtung von Beschlüssen enthalten sein, die auf ihren Regelungsgehalt zu überprüfen sind.

Sachverhalt

Die Klägerin und eine Beklagte sind Kommanditisten zweier GmbH & Co. KGs und zugleich an deren persönlich haftender Gesellschafterin – der (weiteren) beklagten GmbH – beteiligt. Auf einer gemeinsamen Gesellschafterversammlung der Kommanditgesellschaften und der beklagten GmbH wurden mit den Stimmen der beklagten Kommanditistin jeweils der Ausschluss der Klägerin aus den Kommanditgesellschaften und die Einziehung ihres Geschäftsanteils an der beklagten GmbH beschlossen. In den Gesellschaftsverträgen der Kommanditgesellschaften hieß es unter anderem jeweils: „Ein Gesellschafterbeschluss kann nur innerhalb von 2 Monaten durch Klage angefochten werden…“. Die Klägerin erhob gegen die Beklagten Klage und beantragte die Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse nichtig.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Klage an das Berufungsgericht zurück. Im Rahmen der Zulässigkeit der Klage hinsichtlich der Beschlüsse der KGs ist nun zu prüfen, ob die Mitgesellschafterinnen die richtigen Klagegegner sind. Die Nichtigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer KG wird grundsätzlich durch Feststellungsklage gegen die Mitgesellschafter geltend gemacht. Abweichend kann der Gesellschaftsvertrag bestimmen, dass der Streit mit der Gesellschaft auszutragen ist. Die Übernahme des kapitalgesellschaftsrechtlichen Klagesystems auf Personengesellschaften hängt von der Auslegung des Gesellschaftsvertrags im Einzelfall ab. Der Wortlaut der Regelung im Gesellschaftsvertrag führt nach Ansicht des BGH zu keinem eindeutigen Ergebnis. Die Vereinbarung einer Anfechtungsfrist weist auf die Übernahme des kapitalgesellschaftsrechtlichen Systems auch hinsichtlich der Gesellschaft als Klagegegner hin. Allein die Verwendung des Worts „Anfechten“ zwingt aber nicht zu dieser Auslegung. Das Berufungsgericht hat daher weitere Feststellungen zu treffen.

Konsequenz

Wegen der geringen Gesellschafterzahl neigte der BGH im vorliegenden Rechtsstreit dazu, dass die Klage gerade nicht gegen die Gesellschaft gerichtet werden sollte. Ist dies dennoch gewollt, müssen eindeutige Regelungen im Gesellschaftsvertrag getroffen werden.