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GbR als Komplementärin einer KG zulässig

GbR als Komplementärin einer KG zulässig

Kernaussage

Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2001 ausdrücklich festgestellt hat, dass die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Rechtsfähigkeit besitzt und Kommanditistin einer Kommanditgesellschaft (KG) sein kann, hat das Gericht nunmehr entschieden, dass die GbR auch Komplementärin, d. h. persönlich haftende Gesellschafterin, einer KG sein kann. Da die GbR und ihre inneren Rechtsverhältnisse nicht in ein Register eingetragen werden, fehlt ihr die Publizitätswirkung nach außen. Dahingegen unterliegt der persönlich haftende Gesellschafter der KG einer speziellen Registerpublizität. Folglich sind Zusammensetzung der Gesellschafter der GbR sowie Änderungen der Vertretungsverhältnisse beim Handelsregister der KG anzumelden.

Sachverhalt

Die Antragstellerin ist eine KG, die ihre Eintragung im Handelsregister begehrt. Persönlich haftende Gesellschafterin der KG ist eine GbR. Das Registergericht wies den Antrag zurück, da eine GbR nicht Komplementärin der KG sein könne. Anderenfalls wäre nämlich erforderlich, beim Handelsregister Informationen über die Gesellschafter der Komplementärin und deren Vertretungsverhältnisse zu hinterlegen. Damit werde das Handelsregister zweckentfremdet und zu einer Art „GbR-Register“ umfunktioniert. Hiergegen legte die KG Beschwerde ein.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht Celle gab der Beschwerde statt und wies das Registergericht an, dem Eintragungsantrag zu entsprechen. Die GbR kann auch die Stellung der persönlich haftenden Gesellschafterin der KG übernehmen. Sofern Angaben der GbR ins Handelsregister eingetragen werden, betrifft diese Eintragung nach wie vor die KG. Überdies sind die Angaben über die der GbR angehörenden Gesellschafter mit Namen, Geburtstag und Wohnort auch einzutragen, wenn die GbR Kommanditistin wird. Zudem haften die Gesellschafter neben der GbR auch persönlich, so dass das Vertrauen des Rechtsverkehrs hinsichtlich der publizierten Zusammensetzung der GbR nicht nachteilig beeinträchtigt wird.

Konsequenz

Aus Haftungsgründen erscheint eine GbR & Co. KG aus Gesellschaftersicht wenig attraktiv, da die Gesellschafter der GbR neben dieser unbeschränkt als Gesamtschuldner für die Verbindlichkeiten der KG haften. Allerdings bietet sie den Vorteil, dass der Gesellschaftsvertrag der GbR, dessen Änderungen, die Aufnahme neuer Gesellschafter oder die Veräußerung von GbR-Anteilen im Gegensatz zur GmbH keiner notariellen Form bedarf und sich somit einfacher und günstiger gestaltet.