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Löst der Verzicht des GmbH-Gesellschafters auf Mehrstimmrecht Schenkungssteuer aus?

Löst der Verzicht des GmbH-Gesellschafters auf Mehrstimmrecht Schenkungssteuer aus?

Kernaussage
Verzichtet ein Gesellschafter einer GmbH auf ein ihm persönlich zustehendes Mehrstimmrecht, liegt darin auch dann keine freigebige Zuwendung an die anderen Gesellschafter der GmbH, wenn sich der Wert von deren Anteilen an der GmbH dadurch erhöht.

Sachverhalt
Der Vater der Kläger gründete im Jahr 1984 eine GmbH, an der er zu 97 % beteiligt war. Im Jahr 1993 wurde im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass seine Stimmrechte unabhängig von den gehaltenen Geschäftsanteilen mindestens 51 %, die der anderen Gesellschafter höchstens 49 % der Gesamtstimmenzahl betragen. Im Januar 1994 übertrug der Vater den Klägern unentgeltlich jeweils 24 % der Geschäftsanteile an der GmbH, wobei die übertragenen Anteile keinen Einfluss auf die Geschäftsführung vermittelten. Bei einer Kapitalerhöhung im Dezember 2000 wurde im Gesellschaftsvertrag die Gleichstellung der Stimmrechte aller Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung vereinbart. Das Mehrstimmrecht des Vaters entfiel. Das Finanzamt sah in dem Verzicht des Vaters eine freigiebige Zuwendung an die Kläger und setzte daraufhin Schenkungsteuer fest, wogegen diese klagten.

Entscheidung
Das Finanzgericht gab der Klage statt. Diese Ansicht teilte auch der Bundesfinanzhof (BFH). Erforderlich für eine Schenkung unter Lebenden ist eine Vermögensverschiebung, d. h. eine Vermögensminderung auf Seiten des Schenkers und eine Vermögensmehrung beim Bedachten. Die Vermögensverschiebung zwischen dem Schenker und dem Bedachten muss sich auf die Vermögenssubstanz beziehen. Die Vermehrung der Vermögenssubstanz beim Bedachten kann dabei sowohl durch den Zugang aktiver Vermögensgegenstände als auch durch den Wegfall negativer Vermögensgegenstände sowie den Erhalt von Gebrauchs- oder anderen Nutzungsmöglichkeiten geschehen. Eine bloße Verminderung des Werts des Vermögens des Schenkers genügt demgegenüber nicht. Erhöht sich lediglich der Wert des Vermögens des Bedachten, wie etwa der Wert ihm gehörender Anteile an einer Kapitalgesellschaft, so reicht dies ebenfalls nicht zur Verwirklichung des schenkungsteuerlichen Tatbestands aus.

Konsequenz
Eine bloße Verminderung des Werts des Vermögens des Schenkers genügt nicht, um eine Schenkung zu begründen. Die bloße Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft fällt zudem nicht unter den Schenkungsteuertatbestand (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Der Gesetzgeber hat im Gesetz die Voraussetzungen, unter denen die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung gilt, gesondert geregelt.

Rechtsstellung des atypisch stillen Gesellschafters einer insolventen GmbH & Co. KG

Rechtsstellung des atypisch stillen Gesellschafters einer insolventen GmbH & Co. KG

Kernaussage

Ist der atypisch stille Gesellschafter im Innenverhältnis dem Kommanditisten gleichgestellt, sind seine Ansprüche, insbesondere auf Einlagenrückgewähr bzw. aus dem Auseinandersetzungsguthaben, in der Insolvenz der Inhaberin nachrangig.

Sachverhalt

Die Klägerin beteiligte sich 2007 für die Dauer von 4 Jahren mit einer Einlage von 750.000 EUR als atypisch stille Gesellschafterin an dem Handelsgewerbe einer GmbH & Co. KG. Die Klägerin war sowohl am Gewinn als auch am Verlust beteiligt. Bestimmte Grundlagengeschäfte der GmbH & Co. KG wirkten gegenüber der Klägerin nur mit deren Zustimmung; ihr waren weitgehende Informations- und Kontrollrechte eingeräumt. Im Innenverhältnis sollte das Vermögen der Gesellschaft wie gemeinschaftliches Vermögen behandelt werden, insbesondere sollte sich die Beteiligung der Klägerin auf die offenen und stillen Reserven der Gesellschaft erstrecken. Zur Sicherung des Auseinandersetzungsguthabens trat die GmbH & Co. KG sämtliche Kundenforderungen an die Klägerin ab. Im März 2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH & Co. KG eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser vertrat die Auffassung, dass die Ansprüche der Klägerin nachrangig seien und sie nicht zur abgesonderten Befriedigung gegenüber der Masse berechtig sei. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos.

Entscheidung

Die atypisch stille Beteiligung der Klägerin an der GmbH & Co. KG ist gemäß dem Beteiligungsvertrag der Stellung eines Kommanditisten im Innenverhältnis weitgehend angenähert. Dies hat zur Folge, dass der Nachrang der Ansprüche in der Insolvenz der GmbH & Co. KG jedenfalls dann eintreten kann, wenn zum Einen im Innenverhältnis das Vermögen der GmbH & Co. KG und die Einlage des Stillen als gemeinschaftliches Vermögen behandelt werden. Zum Anderen, wenn die Gewinnermittlung wie bei einem Kommanditisten stattfindet, die Mitwirkungsrechte des Stillen zumindest schuldrechtlich der Beschlusskompetenz eines Kommanditisten in Grundlagenangelegenheiten gleich kommen und die Informations- und Kontrollrechte des Stillen denen eines Kommanditisten nachgebildet sind. Mit dem Nachrang der Forderung konnte die Klägerin aus der Globalabtretung der Kundenforderungen kein Absonderungsrecht herleiten.

Konsequenz

Das Urteil verdeutlicht die Risiken des atypisch stillen Gesellschafters im Innenverhältnis, wonach seine Einlage wirtschaftlich einem Gesellschafterdarlehen entspricht. Bei dem Entwurf des Gesellschaftsvertrages sollte daher darauf geachtet werden, inwieweit der atypisch stille Gesellschafter dem Kommanditisten gleichgestellt ist.

Insolvenz eines Gesellschafters führt zur Fortsetzung der GbR

Insolvenz eines Gesellschafters führt zur Fortsetzung der GbR

Kernaussage

Die Insolvenz eines Gesellschafters in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) begründet regelmäßig keinen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung der Gesellschaft sondern führt nur zum Ausscheiden des insolventen Gesellschafters und zur Fortsetzung der Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern.

Sachverhalt 

Die Beklagte trat der Klägerin, einem geschlossenen Fonds in Form einer GbR im Dezember 2005 bei. Die Beklagte leistete eine Einmaleinlage und zahlte bis einschließlich Juni 2006 die vereinbarten Monatsraten. Mit Schreiben vom 30.9.2009 hat sie die Beitrittserklärung angefochten und widerrufen sowie die Kündigung des Beteiligungsvertrages erklärt. Über das Vermögen einer geschäftsführenden Gründungsgesellschafterin wurde bereits im November 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die weitere Gründungsgesellschafterin und nachfolgende Geschäftsführerin geriet im Januar 2010 in die Insolvenz. Die Klägerin begehrt die rückständigen Monatsraten von Juli 2006 bis Oktober 2009. Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückweisung an das Berufungsgericht.

Entscheidung

Die außerordentliche Kündigung setzt voraus, dass dem Kündigenden eine Fortsetzung der Gesellschaft bis zum Vertragsende oder ordentlichen Kündigungstermin nicht zugemutet werden kann, weil das Vertrauensverhältnis zwischen den Gesellschaftern grundlegend gestört ist oder ein gedeihliches Zusammenwirken aus sonstigen, namentlich auch wirtschaftlichen Gründen, nicht mehr möglich ist. Die Insolvenz eines Gesellschafters in einer Publikumsgesellschaft führt jedoch regelmäßig nur zu dessen Ausscheiden und zur Fortsetzung der Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern. Eine entsprechende Regelung enthält der Gesellschaftsvertrag der Klägerin, so dass es der Feststellung besonderer Umstände bedarf, die einen wichtigen Grund für die sofortige Kündigung begründen. Hinzu kommt, dass dieser wichtige Grund bereits im Zeitpunkt der Kündigung vorliegen muss. Die auf die Insolvenzen der beiden geschäftsführenden Gesellschafterinnen gestützte Vermutung, dass deshalb wirtschaftliche Schwierigkeiten für die verbleibenden Gesellschafter eintreten würden, reicht ersichtlich nicht aus. Zu den besonderen Umständen hat das Berufungsgericht weitere Feststellungen zu treffen.

Konsequenz

Sollte das Berufungsgericht erneut eine wirksame Kündigung feststellen (z. B. Sonderkündigungsrecht, Prospektfehler, arglistige Täuschung), führt dies zur Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft und zur Ermittlung des Werts des Geschäftsanteils im Zeitpunkt des Ausscheidens.

Haftung des ausscheidenden Gesellschafters als Scheingesellschafter

Haftung des ausscheidenden Gesellschafters als Scheingesellschafter

Rechtslage

Der ausscheidende Gesellschafter einer Personengesellschaft haftet grundsätzlich für Verbindlichkeiten fort, die während seiner Mitgliedschaft begründet wurden (Altverbindlichkeiten), wenn für den Anspruch im Zeitpunkt des Ausscheidens der Rechtsgrund gelegt war. Bei Dauerschuldverhältnissen genügt der Abschluss des Vertrags, solange die Vertragsidentität gewahrt ist. Eine Haftung kann überdies als Scheingesellschafter begründet werden, sofern der Gesellschafter nicht gegen den gesetzten Rechtsschein vorgeht.

Sachverhalt

Der Kläger schloss im Jahr 2003 mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Gesellschafterin auch die Beklagte war, einen Verwaltervertrag für ein von ihm vermietetes Wohnhaus. Die Vergütung leistete der Kläger monatlich per Dauerauftrag. Durch Gesellschafterbeschluss ist die Beklagte zum 30.9.2005 aus der Gesellschaft ausgeschieden. Ihr Anteil ist dem weiteren Gesellschafter angewachsen, der die Geschäfte der GbR alleine fortsetzte. Im April 2006 wurde dem Kläger unter der Firma der GbR jeweils eine Rechnung für die Hausverwaltungstätigkeit 2005 und 2006 übermittelt. Aufgrund des irrigen Verständnisses des Klägers, überwies er zusätzlich zu den Zahlungen aus dem Dauerauftrag die ausgewiesenen Beträge, deren Rückzahlung er nun mit der Klage verlangt, aber zunächst erfolglos blieb.

Entscheidung

Der BGH gab dem Kläger schließlich doch Recht und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück. Eine Haftung für Altverbindlichkeiten liegt nicht vor, denn die Doppelzahlung begründet sich nicht in dem zum Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden Verwaltervertrag, sondern in dem irrigen Verständnis des Klägers über die Zahlungsverpflichtung. Dennoch könnte eine Haftung der GbR als Scheingesellschafterin begründet sein, wenn die Beklagte gegen den gesetzten Rechtsschein nicht pflichtgemäß vorgegangen ist und ein Dritter sich auf den Rechtsschein verlassen hat. Wenn nach Außen eine Veränderung im Gesellschafterkreis nicht ersichtlich ist, muss sich der ausgeschiedene Gesellschafter nämlich so behandeln lassen, als bestehe der bisherige Rechtszustand fort. Die Vorinstanz hat nun zu ermitteln, welche zumutbaren Maßnahmen die Beklagte zur Zerstörung des Rechtsscheins vorgenommen hat.

Konsequenz

Die Haftung des Gesellschafters aus Rechtsscheingründen ist nicht zu vernachlässigen. Er hat aktiv zumutbare Maßnahmen zur Zerstörung des Rechtsscheins einzuleiten. Die Benachrichtigung von Vertragspartnern bei Dauerschuldverhältnissen ist grundsätzlich ratsam.

Wann hat der Treugeber die Stellung des unmittelbaren Gesellschafters?

Wann hat der Treugeber die Stellung des unmittelbaren Gesellschafters?

Kernaussage

Bei Publikumsgesellschaften – hier Immobilienfonds – ist häufig eine enge Verzahnung von Gesellschaft und Treuhand von Anfang an im Gesellschaftsvertrag angelegt. Im Innenverhältnis erlangt der Treugeber die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters, obgleich er im Außenverhältnis kein Gesellschafter ist, dies ist ausschließlich der Treuhänder.

Sachverhalt

Die Klägerin ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform der offenen Handelsgesellschaft (oHG). Die Beklagte ist der Klägerin über eine Treuhänderin beigetreten. Nach den Regelungen des Treuhandvertrages sollte der Treugeber u. a. unmittelbar die Stimm- und Kontrollrechte in der Gesellschaft ausüben, unmittelbar die Einlage an die Gesellschaft leisten und ihm sollten unmittelbar die Ausschüttungen gebühren. Dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin war ein Mustertreuhandvertrag beigefügt und die Rechte und Pflichten aus diesem wurden anerkannt. Im weiteren Verlauf geriet die Klägerin in eine finanzielle Schieflage, weshalb ein Liquidationsbeschluss gefasst wurde. Die Liquidationseröffnungsbilanz wies einen Fehlbetrag von über 4 Mio. EUR aus. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung eines Liquidationsverlustes in Höhe der anteiligen gesellschaftsrechtlichen Beteiligung. Die Treuhänderin hat zuvor ihre Freistellungsansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten. Die Klage hatte schließlich vor dem Bundesgerichtshof Erfolg.

Entscheidung

Die Beklagte haftet gegenüber der Klägerin aufgrund der vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung von Gesellschafts- und Treuhandvertrag, im Innenverhältnis wie ein unmittelbarer Gesellschafter. Die Abtretung des Freistellungsanspruchs war auch wirksam, insbesondere wurden die Ansprüche nicht zuvor an die Gläubigerbanken abgetreten, denn die Abtretung umfasste nur Freistellungsansprüche, die die Haftung für die Darlehensforderungen betrafen. Das Risiko der gleichzeitigen Inanspruchnahme durch die Gläubiger ist von der Beklagten hinzunehmen. Das ergibt sich aus dem System der Innen- und Außenhaftung in der Liquidation einer Personengesellschaft. Im Innenverhältnis kann sich die Beklagte nur damit verteidigen, dass der von dem Liquidator eingeforderte Betrag für Zwecke der Abwicklung nicht benötigt wird. Im Außenverhältnis stehen ihr die gesetzlich normierten Einwendungen eines Gesellschafters zu.

Konsequenz

Die Entscheidung verdeutlicht erneut die Risiken der Beteiligung an Fondsgesellschaften. Sowohl die mittelbaren als auch unmittelbaren Gesellschafter sehen sich dem Risiko der Haftung gegenüber der Gesellschaft und daneben gegenüber Gläubigern ausgesetzt.

Ausschließung eines Gesellschafters aus einer oHG oder KG

Ausschließung eines Gesellschafters aus einer oHG oder KG

Rechtslage

Verstehen sich die Gesellschafter untereinander nicht mehr, stellt sich schnell die Frage nach möglichen Trennungsalternativen: wie kann ein missliebiger Gesellschafter aus einer offenen Handelsgesellschaft (oHG) oder Kommanditgesellschaft (KG) ausgeschlossen werden, ohne gleich die Gesellschaft auszulösen?

Ausschließungsklage

Wird ein Gesellschafter durch Beschluss aus der Gesellschaft ausgeschlossen (§ 131 Abs. 3 Nr. 6 HGB), scheidet er aus der Gesellschaft aus. Ist der Betroffene mit dem Ausschluss nicht einverstanden, bleibt den übrigen Gesellschaftern nur die Möglichkeit, eine Ausschließungsklage zu erheben (§ 140 HGB). Dies setzt einen wichtigen Grund in der Person des auszuschließenden Gesellschafters voraus, d. h. den anderen Gesellschaftern muss die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem betroffenen Gesellschafter unzumutbar sein. Hier ist eine Prognose der zukünftigen Entwicklung erforderlich; es muss Wiederholungsgefahr bestehen. Nach dem Gesetz (§ 133 HGB) ist ein solcher Grund insbesondere vorhanden, wenn der Gesellschafter eine ihm obliegende wesentliche Pflicht vorsätzlich oder groß fahrlässig verletzt oder aber ihm die Erfüllung einer solchen unmöglich wird. Ein wichtiger Grund kann z. B. vorliegen, wenn der Gesellschafter gegen das Wettbewerbsverbot verstößt, Gelder veruntreut, unberechtigt Forderungen der Gesellschaft eingezogen oder deren Ruf gegenüber der Hausbank geschädigt hat. Ein Verschulden ist hierbei nicht notwendig.

Regelung des Ausschlusses im Gesellschaftsvertrag

Der Gesellschaftsvertrag kann das gesetzlich vorgesehene Ausschließungsverfahren abändern und z. B. durch ein Beschlussverfahren ersetzen. Auch das Merkmal des wichtigen Grundes kann abweichend festgelegt werden. Die gesellschaftsvertragliche Regelung muss jedoch tatsächliche Gründe nennen; eine willkürliche Ausschlussmöglichkeit wäre wegen Sittenwidrigkeit unwirksam. Vor der Beschlussfassung ist dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren; wegen des Grundsatzes des Verbots des Richters in eigener Sache steht ihm kein Stimmrecht zu. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses kann der ausgeschlossene Gesellschafter nur durch Feststellungsklage überprüfen lassen.

Folgen des Ausschlusses

Der Ausschluss eines Gesellschafters kommt nur in Betracht, wenn weniger einschneidende Mittel (wie z. B. Stimmrechtsentzug, Einsetzen eines Treuhänders) keinen Erfolg versprechen. Die Folge des Ausschlusses besteht darin, dass die Gesellschaft – im Unterschied zur GbR – im Übrigen fortbesteht. Bei einer 2-Personen-Gesellschaft erlischt diese zwar beim Ausscheiden eines Gesellschafters. Das Handelsgeschäft übernimmt jedoch der Verbleibende und führt es fort.