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Voraussetzungen der Änderung eines Gewinnfeststellungsbescheids

Voraussetzungen der Änderung eines Gewinnfeststellungsbescheids

Kernaussage

Die Verbindlichkeit eines Gesellschafters wegen der Inanspruchnahme aus einer zugunsten seiner Gesellschaft abgegebenen Bürgschaft stellt nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung dar. Sie ist grundsätzlich mit dem Nennbetrag bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen. Eine zinslose Stundung bleibt insoweit unberücksichtigt.

Sachverhalt

Der Kläger war Gesellschafter einer GmbH. Für deren Verbindlichkeiten verbürgte er sich durch Verträge aus den Jahren 1995 und 1997. Im Jahre 1998 wurde der Gesellschafter i. H. v. 800.000 DM aus der Bürgschaft in Anspruch genommen. Nachdem im Jahr 1999 die Löschung der Gesellschaft vollzogen worden war, erließ der Gläubiger dem Gesellschafter einen Teil seiner Haftungsschuld i. H. v. 600.000 DM. Der Kläger haftete mithin nur noch für einen Betrag i. H. v. 200.000 DM. Diese sollten in 10 gleichen Jahresraten i. H. v. je 20.000 DM an den Gläubiger zu zahlen sein. Für das Jahr der Löschung der Gesellschaft beantragte der Kläger die Feststellung eines Verlustes i. H. v. 154.900 DM, wobei er die Verbindlichkeit i. H. v. 200.000 DM wegen der Stundung abzinste. Der Verlust wurde in der begehrten Höhe festgestellt. Im Jahr 2007 wurde die Stundungsabrede verlängert, so dass sich der Betrag der Abzinsung veränderte. Daraufhin erließ das Finanzamt geänderte Verlustfeststellungsbescheide. Hiergegen richtet sich die Klage.

Entscheidung

Das Finanzgericht Köln entschied, dass das Finanzamt nicht befugt sei, den Verlustfeststellungsbescheid zu ändern. Zwar sei der Veräußerungsgewinn aus einer Beteiligung stichtagsbezogen zu ermitteln, so dass nachträgliche Erhöhungen oder Reduktionen durchaus die Änderung des Steuerbescheides erlauben können; allerdings sei die Verpflichtung aus der Bürgschaft als nachträgliche Anschaffungskosten mit dem Nennbetrag anzusetzen. Ungeachtet der Frage, ob und über welchen Zeitraum die Verbindlichkeit also gestundet werde, hätte sie mit ihrem Nennbetrag – also 200.000 DM – in die Verlustfeststellung einfließen können. Hieran ändere auch die nachträgliche verlängerte Stundung nichts.

Konsequenz

Bei der Ermittlung eines Veräußerungsverlustes auf Grundlage von übernommenen Bürgschaften sind die Verbindlichkeiten aus den Bürgschaften stets mit ihrem Nennbetrag zu berücksichtigen. Die Frage, ob und wie lange diese Verbindlichkeit gestundet wird, spielt hierbei keine Rolle.