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Grundstücksschenkung: Wert einer Auflage unterliegt der Grunderwerbsteuer

Grundstücksschenkung: Wert einer Auflage unterliegt der Grunderwerbsteuer

Wird ein Grundstück unter einer Auflage, z. B. eines Wohnrechts, verschenkt, unterliegt der Wert der Auflage der Grunderwerbsteuer. Dies gilt auch dann, wenn die Schenkung insgesamt von der Schenkungsteuer befreit ist.

Hintergrund

Die Miteigentümerin eines bebauten Grundstücks schenkte ihren hälftigen Miteigentumsanteil einem gemeinnützigen Verein. An einer Wohnung behielt sie sich jedoch das dingliche Wohnrecht vor.

Für die Ermittlung der Grunderwerbsteuer legte das Finanzamt den Kapitalwert des Wohnungsrechts zugrunde. Dieser wurde hälftig dem Verein zugerechnet. Der Verein argumentierte dagegen, dass der Wert der Auflage nur dann der Grunderwerbsteuer unterliegt, wenn die Auflage bei der Schenkungsteuer abziehbar ist. Im vorliegenden Fall ist jedoch die Zuwendung wegen des gemeinnützigen Empfängers von der Schenkungsteuer befreit gewesen. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Wert der Auflage der Grunderwerbsteuer unterliegt, obwohl die Grundstücksschenkung insgesamt wegen der Zuwendung an den gemeinnützigen Verein von der Schenkungsteuer befreit ist. Das Gesetz stellt allein darauf ab, dass die Auflage bei der Schenkungsteuer „abziehbar ist“. Dadurch hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Auflagen, die bei der Schenkungsteuer nicht abziehbar sind, sondern nur zu einer Stundung der Steuer führen, der Bemessung der Grunderwerbsteuer nicht zugrunde gelegt werden dürfen.

Es spielt für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer also keine Rolle, ob die Schenkungsteuer tatsächlich festgesetzt wurde und ggf. mit welchem Wert die Auflage sich dabei auswirkte. Die Grundstücksschenkung erfolgte unter dem Vorbehalt eines Wohnungsrechts. Dabei handelt es sich um eine Nutzungs- oder Duldungsauflage, deren Wert bei der Schenkungsteuer abziehbar ist. Die Abziehbarkeit bei der Schenkungsteuer hat für die Grunderwerbsteuer zur Folge, dass der Grundstückserwerb mit dem Wert der Auflage grunderwerbsteuerpflichtig ist.

Grundstücksschenkung an Kind mit späterer Weiterschenkung an Schwiegerkind

Grundstücksschenkung an Kind mit späterer Weiterschenkung an Schwiegerkind

Kernfrage
Schenken Eltern ihrem Kind einen Vermögensgegenstand und schenkt das Kind diesen Vermögensgegenstand unmittelbar (teilweise) an einen Dritten, z. B. seinen Ehegatten, weiter, dann tendiert die Finanzverwaltung dazu, eine Schenkung der Eltern an den Dritten anzunehmen. Begründung ist, dass es sich um eine Kettenschenkung handeln soll, in der die erste Übertragung auf das Kind nur deshalb erfolgt, um den ungünstigen Freibetrag bzw. Steuersatz zu vermeiden, der bestünde, wenn die Eltern unmittelbar an den Dritten geschenkt hätten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nunmehr zu entscheiden, welche Kriterien für die Annahme einer solchen Kettenschenkung erfüllt sein müssen.

Sachverhalt
Die Mutter hatte Ihrem Sohn eine Eigentumswohnung geschenkt. Als Gegenleistung waren ein Wohnrecht der Mutter und eine Pflegeverpflichtung vereinbart. Rückübertragungsrechte hatte die Mutter nicht. Darüber hinaus musste sich der Sohn den Wert des Erwerbs in voller Höhe auf seine Pflichtteilsansprüche nach der Mutter anrechnen lassen. Der Sohn schenkte im Anschluss an die Schenkung der Mutter die Hälfte der Eigentumswohnung in einem gesonderten Vertrag seiner Ehefrau, die in sämtliche Verpflichtungen (hälftig) eintrat. Das Finanzamt sah hierin eine Kettenschenkung der Mutter an die Schwiegertochter und setzte Schenkungsteuer fest.

Entscheidung
Der BFH gab der gegen den Schenkungsteuerbescheid klagenden Ehefrau Recht. Für die eine Kettenschenkung rechtfertigende Weitergabeverpflichtung reiche es nicht aus, wenn der erste Schenker wisse, dass es zu einer zweiten Schenkung komme. Vielmehr müsse die Weitergabepflicht bestehen bzw. die zweite Schenkung erfolgen, bevor die erste Schenkung ausgeführt werde. Im Übrigen sprach gegen eine Kettenschenkung, dass Eltern bei vorweggenommenen Erbfolgeregelungen die Schweigerkinder nicht bedenken wollen. Darüber hinaus musste sich das Kind den vollen Erwerb auf seine Pflichtteilsansprüche anrechnen lassen.

Konsequenz
Mit seiner Entscheidung schafft der BFH Klarheit im Bereich der Kettenschenkung. Nur dann, wenn die Weitergabeverpflichtung bzw. die zweite Schenkung vor Ausführung der ersten Schenkung nachweislich feststand, soll eine Kettenschenkung angenommen werden können.