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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des HGB

elektronische Vorab-Fassung*
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13617
17. Wahlperiode 21. 05. 2013
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs
A. Problem und Ziel
Mit dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister
sowie das Unternehmensregister (EHUG) im Jahre 2006 wurden grundlegende
Änderungen bezüglich der Durchsetzung der Offenlegungspflicht vorgenommen. Mit dem EHUG wurde dem Bundesamt für Justiz die Durchsetzung der
Offenlegungspflichten übertragen. Das neue Ordnungsgeldverfahren hat sich im
Grundsatz bewährt. Das zeigt sich auch darin, dass, nachdem technische Anlaufschwierigkeiten überwunden wurden, nun seit mehreren Jahren über 90 Prozent
der mehr als 1,1 Millionen betroffenen Kapitalgesellschaften ihre Rechnungslegungsunterlagen rechtzeitig offenlegen. Nachdem inzwischen fünf Jahre seit
Einführung des EHUG verstrichen sind, hat der Deutsche Bundestag am 29.
November 2012 eine Entschließung verabschiedet (Bundestagsdrucksache
17/11702), nach der es an der Zeit sei, zu prüfen, ob Änderungsbedarf an dem
seit 2006 geltenden Ordnungsgeldverfahren besteht.
Dabei hat der Deutsche Bundestag an Erleichterungen insbesondere bezüglich
der Offenlegungspflicht angeknüpft, die durch die sogenannte Micro-Richtlinie
(Richtlinie 2012/6/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.
März 2012 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich
Kleinstbetrieben, ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 3) ermöglicht und mit dem
Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) vom
20. Dezember 2012 im deutschen Recht eingeführt wurden.
Ziel ist es, die Regelungen des EHUG-Ordnungsgeldverfahrens behutsam zu
modernisieren, um einerseits das aufgrund zwingender europäischer Vorgaben
notwendige effektive Verfahren weiterhin zu gewährleisten und andererseits in
Einzelfällen Härten zu mildern.
B. Lösung
Die Modernisierung der Regelungen des EHUG-Ordnungsgeldverfahrens bezieht sich auf drei Bereiche, die in der Entschließung des Deutschen Bundestages angesprochen wurden:
– eine Senkung der Mindestordnungsgelder für Kleinstkapitalgesellschaften
und kleine Kapitalgesellschaften;
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.elektronische Vorab-Fassung
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– das Verschulden und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und
– die Einführung eines Verfahrens, um eine einheitliche Rechtsprechung in
Ordnungsgeldverfahren zu erreichen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die vorgesehene Herabsetzung der Ordnungsgeldhöhe führt zu Mindereinnahmen des Bundes in Höhe von ca. 20 Millionen Euro jährlich, beginnend ab dem
Kalenderjahr 2014. Diese Mindereinnahmen entsprechen der vom Deutschen
Bundestag geforderten Minderung der Belastung des Mittelstands durch gegen
ihn gerichtete Sanktionen und stärken damit die Liquidität des Mittelstands.
Eine Kompensation im Einzelplan 07 ist nicht möglich.
Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen sind nicht zu erwarten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger wird nicht verursacht.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die im Entwurf vorgesehenen Regelungen berühren ausschließlich das Sanktionsverfahren wegen Verletzung einer bereits geregelten Informationspflicht der
Wirtschaft. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft wird daher weder verursacht
noch gesenkt.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Bürokratiekosten entstehen nicht.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für den Bund entsteht Erfüllungsaufwand beim Bundesamt für Justiz, das die
Ordnungsgeldverfahren durchzuführen hat. Die Neuregelungen werden voraussichtlich zu keinem Mehraufwand führen. Ein Anstieg der bereits hohen Fallzahlen beim Bundesamt für Justiz wird nicht erwartet. Mittelfristig wird vielmehr erwartet, dass die neuen Regelungen zur Erhöhung der Akzeptanz des
Verfahrens und der Offenlegungspflicht beitragen und die Fallzahlen damit
insgesamt zurückgehen.
Für Länder und Kommunen entsteht kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Sonstige Auswirkungen auf Kosten für die Wirtschaft, für soziale Sicherungssysteme, auf Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. elektronische Vorab-Fassung
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Anlage 1
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs
Der Text des Gesetzentwurfs und der Begründung ist gleich lautend
mit der Bundestagsdrucksache 17/13221. elektronische Vorab-Fassung
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Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger Keine Auswirkungen
Wirtschaft Keine Auswirkungen
Verwaltung Marginale Auswirkungen
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken
gegen das Regelungsvorhaben.
II. Im Einzelnen
1. Regelungsinhalt
Mit dem Entwurf werden die Regelungen über das Ordnungsgeldverfahren wegen versäumter Offenlegung
von Rechnungslegungsunterlagen bei Kapitalgesellschaften geändert. Im Wesentlichen handelt es sich um:
• Senkung der Höhe der Ordnungsgelder für Kleinstkapitalgesellschaften, kleine Kapitalgesellschaften und sonstige Kapitalgesellschaften;
• Einführung eines Verfahrens zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;
• Einführung einer zulassungsbedürftigen Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen des
Landgerichts Bonn, das bundesweit zentral in Ordnungsgeldverfahren entscheidet.
2. Erfüllungsaufwand
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft und die
Bürgerinnen und Bürger, da hier das Sanktionsverfahren bei Nichterfüllung bereits bestehender Pflichten
(Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen) geregelt wird.
Der Erfüllungsaufwand für die öffentliche Verwaltung wird sich nach Aussage des Ressorts voraussichtlich nicht wesentlich ändern. Laut Ressort erwartet das für Ordnungsgeldverfahren zuständige Bundesamt
für Justiz infolge der Regelungen zur Senkung der Höhe der Ordnungsgelder, der Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand und der Rechtsbeschwerde nur geringfügigen Mehraufwand. Das Ressort geht davon aus,
dass die vorgesehenen Änderungen die Akzeptanz der Offenlegungspflichten stärkt.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines Mandats keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.