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Abberufener Abwickler einer AG kann besondere Hinweispflichten haben

Abberufener Abwickler einer AG kann besondere Hinweispflichten haben

Kernaussage

Der abberufene Abwickler einer Aktiengesellschaft (AG) kann verpflichtet sein, einen Nachfolger auf dringend zu erledigende oder für die Gesellschaft besonders wichtige Angelegenheiten ausdrücklich hinzuweisen.

Sachverhalt

Der Beklagte war Liquidator einer AG. Am 4.11.2002 schloss er mit dem früheren Mehrheitsaktionär und Vorstand der AG eine Vereinbarung, wonach dieser für 1.910.000 EUR Grundstücke von der AG erwarb. Ein Teilbetrag von 600.000 EUR sollte dabei im Wege der Verrechnung mit eigenen Pensionsansprüchen erfüllt werden. Daneben verpflichtete sich der Erwerber u. a., Verbindlichkeiten der AG aus der Unterstützungskasse gegenüber einigen Pensionären zu übernehmen, was jedoch nicht geschah. Nachdem der Beklagte in der Hauptversammlung am 30.6.2006 als Liquidator abberufen worden war, stellte schließlich der neue Liquidator am 10.11.2006 Insolvenzantrag. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der AG und begehrt vom Beklagen Ersatz des Schadens, der der Insolvenzmasse dadurch entstanden ist, dass der Beklagte ihm die Vereinbarung mit dem Mehrheitsaktionär vorenthalten hat.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass der Beklagte pflichtwidrig gehandelt hat und verwies den Rechtsstreit an die Unterinstanz zurück. Die Pflichtwidrigkeit besteht in dem unterlassenen Hinweis des Beklagten an seinen Nachfolger als Abwickler auf die Vereinbarung vom 4.11.2002. Ein Abwickler kann sich zwar bei der Übergabe der Geschäfte an einen Nachfolger grundsätzlich auf die Übergabe der Unterlagen beschränken. Die nachwirkende Treuepflicht gebietet es jedoch, dass er auf dringend zu erledigende oder für die Gesellschaft besonders wichtige Angelegenheiten ausdrücklich hinweist, wenn nicht erwartet werden kann, dass der Nachfolger in der zur Verfügung stehenden Zeit dazu in den Unterlagen der Gesellschaft ausreichende Informationen auffindet. Die Durchsetzung der Verpflichtung zur Übernahme der Pensionsverpflichtungen war für die AG eine Angelegenheit von besonderer Bedeutung. Durch den unterlassenen Hinweis an den Nachfolgeliquidator sind alle Schäden zu ersetzen, die in der Folge des Insolvenzantrags entstanden sind, wenn durch die Durchsetzung der vertraglichen Verpflichtung die Zahlungsunfähigkeit hätte vermieden werden können.

Konsequenz

Die Entscheidung verdeutlicht, dass nicht nur in einem lebenden Geschäftsbetrieb Haftungsgefahren für den Geschäftsführer bestehen. Auch dem Liquidator werden umfangreiche Pflichten auferlegt, deren Nichterfüllung zu einem erheblichen Schadensersatzanspruch führen kann.

Hinweispflichten des Arbeitsgerichts im Kündigungsschutzprozess

Hinweispflichten des Arbeitsgerichts im Kündigungsschutzprozess

Rechtslage

Das Kündigungsschutzgesetz sieht vor, dass sich Arbeitnehmer, die innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage erhoben haben, die Unwirksamkeit der Kündigung bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz auch auf solche Gründe stützen können, die sie mit der ursprünglichen Kündigungsschutzklage nicht geltend gemacht hatten. Nach der ersten Instanz kann man sich auf solche Gründe nicht mehr berufen. Gleichzeitig ist das Arbeitsgericht gehalten, auf diese Regelung hinzuweisen. Das Bundesarbeitsgericht hatte nunmehr mit Rücksicht auf diese Bestimmung zu entscheiden, wie weit die Hinweispflicht des Arbeitsgerichts reicht.

Sachverhalt

Dem Kläger war vom Insolvenzverwalter eines Unternehmens gekündigt worden. Zuvor hatte der Insolvenzverwalter mit dem Betriebsrat einen sogenannten Interessenausgleich im Sinne eines Sozialplans ausgehandelt. Dabei bestanden in der Abwicklung der Kündigung sowohl betriebsverfassungsrechtliche als auch kündigungsschutzrechtliche Bedenken. Zum einen war der Betriebsrat vor der eigentlichen Kündigung nicht gehört worden, zum anderen bestanden Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der erforderlichen Massenentlassungsanzeige gegenüber der Bundesagentur. Diese Bedenken äußerte der Kläger in der ersten Instanz jedoch nicht. Das Arbeitsgericht hatte lediglich auf die gesetzliche Regelung hingewiesen, dass man sich nur bis zum Ende der ersten Instanz auch auf sonstige Unwirksamkeitsgründe stützen könne. Mit seiner Revision rügte der Kläger, dass ihn das Arbeitsgericht nur unzureichend aufgeklärt habe.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück. Unabhängig davon, ob sich der Kläger auf andere Unwirksamkeitsgründe als diejenigen, die er in der ersten Instanz tatsächlich geltend gemacht hatte, hätte stützen können, kann er mit diesen Gründen, selbst wenn sie bestünden, in den Folgeinstanzen nicht mehr gehört werden. Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil das Arbeitsgericht einen ausreichenden Hinweis gegeben habe. Insoweit genüge es, wenn das Arbeitsgericht auf die allgemein bestehende Rechtslage hinweise.

Konsequenz

Die verfahrensrechtliche Entscheidung ist zu begrüßen. Ähnlich wie im Zivilverfahren führt sie dazu, dass bereits in der ersten Instanz umfassend vorgetragen werden muss. Für den Arbeitnehmer bedeutet dies, dass er das Verfahren vor dem Arbeitsgericht zukünftig ernster nehmen und umfassend zu jedem denkbaren Unwirksamkeitsgrund einer Kündigung vortragen muss.