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Verteilungsanspruch des Insolvenz-Gläubigers nach Teilaufrechnung

Verteilungsanspruch des Insolvenz-Gläubigers nach Teilaufrechnung

Rechtslage

Vor Abschluss des Insolvenzverfahrens ist ein Schlussverzeichnis aufzustellen, das alle geprüften und festgestellten Forderungen auszuweisen hat. Dem Verzeichnis kommt Bindungswirkung zu. Bestehen nachträgliche Einwendungen gegen die in das Schlussverzeichnis aufgenommenen Forderungen, ist der Treuhänder in einem Restschuldbefreiungsverfahren befugt, Verteilungsabwehrklage zu erheben. Eine eigenmächtige Änderung der Berücksichtigungswerte durch den Treuhänder ist nicht zulässig.

Sachverhalt

Der Kläger ist Treuhänder in einem Restschuldbefreiungsverfahren. Gegen den Schuldner bestand nach dem Schlussverzeichnis des im Dezember 2008 aufgehobenen Insolvenzverfahrens eine Steuerforderung des beklagten Landes in Höhe von 125 EUR. Mit dieser Forderung rechnete das Land gegen einen Einkommensteuererstattungsanspruch des Jahres 2007 in Höhe von 100 EUR auf. Der Kläger begehrt deshalb die Änderung der Berücksichtigungswerte des Schlussverzeichnisses. Die Revision des Klägers vor dem Bundesgerichtshof führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidung

Der Kläger ist als Partei kraft Amtes befugt, gegen die zur Tabelle festgestellten, in das Schlussverzeichnis aufgenommenen Forderungen eine Verteilungsabwehrklage zu erheben. Wegen der Rechtskraftwirkung der Tabelleneintragung und der Bindungswirkung des Verzeichnisses bliebe sonst das Schlussverzeichnis maßgebend. Um die richtige Verteilung des schuldnerischen Sondervermögens zu gewährleisten, ist der Kläger daher prozessführungsbefugt. Hinsichtlich des Verteilungsanrechts des beklagten Landes nach der erklärten Aufrechnung ist es nur noch zur anteilsmäßigen Befriedigung berechtigt. Soweit seine Aufrechnung nicht zu einer Befriedigung geführt hat, ist nämlich ein Ausfall eingetreten.

Konsequenz

Sofern der Treuhänder nicht zur Prozessführung berechtigt wäre, müsste der Schuldner sowie die benachteiligten Insolvenzgläubiger in notwendiger Streitgenossenschaft Klage erheben. Einzelklagen wären wegen der Möglichkeit widersprechender Entscheidungen unzulässig. Ein solches Ergebnis ist nicht gerechtfertigt.