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Kommunale Kindertagesstätten begründen einen Betrieb gewerblicher Art

Kommunale Kindertagesstätten begründen einen Betrieb gewerblicher Art

Kernproblem

Kindertagesstätten (Kitas) werden vielfach von Kommunen als Ausfluss ihres hoheitlichen Tätigwerdens betrieben. Aufgrund des Wettbewerbs mit privat betriebenen Kitas ist fraglich, ob kommunale Kitas weiterhin dem hoheitlichen Bereich der Kommunen zuzuordnen sind.

Sachverhalt

Eine Stadt unterhält als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe eigene Kitas, die sie als steuerlich nicht relevanten Hoheitsbetrieb behandelte. Das Finanzamt sah darin einen Betrieb gewerblicher Art; es schätzte einen Gewinn von 5.000 EUR und setzte Körperschaftsteuer in Höhe von 291 EUR fest. Hiergegen klagte die Stadt und verlor.

Entscheidung

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) unterhält die Stadt mit den Kitas einen Betrieb gewerblicher Art. Unabhängig vom sozialpolitischen und -rechtlichen Förderungsauftrag ist maßgeblich darauf abzustellen, dass die kommunalen Kitas in einem Anbieter- und Nachfragewettbewerb zu anderen Kitas stehen. Die notwendige Einnahmeerzielungsabsicht ist durch die eingeforderten Elternbeiträge gegeben.

Konsequenz

Aufgrund des zentralen Wettbewerbsgedanken im Steuerrecht ist die Behandlung als Betrieb gewerblicher Art sachgerecht. Umfassende Steuerzahlungen sind für diese Betriebe aber nicht zu befürchten. Regelmäßig ist der Kita-Betrieb gewerblicher Art von der Umsatzsteuer befreit; ertragsteuerlich liegt ein Zweckbetrieb vor, sofern der Kita-Betrieb gewerblicher Art eine gemeinnützige Satzung erhält. Kommunale Träger werden auf das Urteil reagieren müssen. Zielführend kann eine gemeinnützige Satzung für die Kita-Betriebe sein.