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Längerer Weg zur Arbeit ist nicht versichert

Längerer Weg zur Arbeit ist nicht versichert

Kernaussage
Passiert einem Arbeitnehmer auf dem Arbeitsweg ein Unfall, so ist der nicht in jedem Fall durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Nach einem jüngeren Urteil des rheinland-pfälzischen Landessozialgerichts liegt ein versicherter Wegeunfall nämlich dann nicht vor, wenn der von der Wohnung der Freundin angetretene Weg zur Arbeit mehr als achtmal so lang ist, wie der übliche Fahrweg von der eigenen Wohnung.

Sachverhalt
Der Kläger war von der Wohnung seiner Verlobten, die rund 55 km von seiner Arbeitsstelle entfernt war, zur Arbeit gefahren. Der Weg von seiner eigenen Wohnung hätte nur etwa 6,5 km betragen. Auf dem Weg zur Arbeit erlitt er einen Verkehrsunfall mit Wirbelsäulenverletzungen. Die Unfallkasse lehnte die Anerkennung eines Wegeunfalls ab, weil der längere Weg zur Arbeit nicht durch die betriebliche Tätigkeit geprägt sei. Das Sozialgericht Koblenz hatte dies anders gesehen, da auch der Weg von einem anderen Ort als der eigenen Wohnung Ausgangpunkt eines versicherten Weges sein könne, insbesondere, wenn wegen der häufigen Übernachtungen bei der Freundin von einer gespaltenen Wohnung auszugehen sei.

Diese Entscheidung hob das Landessozialgericht auf und wies die Klage ab. Die Richter gingen davon aus, dass der Kläger die Wohnung der Freundin nicht wie eine eigene Wohnung genutzt habe, sondern sich vielmehr dort nur zu Besuch aufgehalten habe. Die Differenz zwischen dem Arbeitsweg von der eigenen Wohnung bzw. dem von der Wohnung der Freundin sei unverhältnismäßig, so dass nicht von einem versicherten Arbeitsweg auszugehen sei.

Konsequenz
Unfälle, die einem Arbeitnehmer auf dem unmittelbaren Weg von seiner Wohnung zur Arbeit passieren, sind durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Der Versicherte kann dabei selbst entscheiden, ob er den kürzesten oder den schnellsten Weg zur Arbeit wählt und muss dies im Falle eines Unfalls auch nicht weiter begründen. Außerdem ist er frei in der Wahl des Transportmittels. Umwege sind grundsätzlich nicht versichert. Ausnahmsweise gilt für die dazugehörigen Umwege ebenfalls der gesetzliche Versicherungsschutz, wenn z. B. eine Fahrgemeinschaft von Arbeitnehmern gebildet wird oder der Angestellte auf dem Weg zur Arbeit noch seine Kinder in die Schule bringen muss. Eine weitere Ausnahme gilt, wenn es sich um Fahrten von einer Familienwohnung handelt. Arbeitet der Angestellte z. B. in einer anderen Stadt und ist Wochenendheimfahrer, sind auch die Fahrten zur Familie und von dort aus wieder zur Arbeit versichert. Die regelmäßig aufgesuchte Wohnung der Freundin gilt im Sinne des Versicherungsrechts allerdings nicht als „Familienwohnung“.

Längerer Weg zur Arbeit ist nicht versichert

Längerer Weg zur Arbeit ist nicht versichert

Kernaussage
Passiert einem Arbeitnehmer auf dem Arbeitsweg ein Unfall, so ist der nicht in jedem Fall durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Nach einem jüngeren Urteil des rheinland-pfälzischen Landessozialgerichts liegt ein versicherter Wegeunfall nämlich dann nicht vor, wenn der von der Wohnung der Freundin angetretene Weg zur Arbeit mehr als achtmal so lang ist, wie der übliche Fahrweg von der eigenen Wohnung.

Sachverhalt
Der Kläger war von der Wohnung seiner Verlobten, die rund 55 km von seiner Arbeitsstelle entfernt war, zur Arbeit gefahren. Der Weg von seiner eigenen Wohnung hätte nur etwa 6,5 km betragen. Auf dem Weg zur Arbeit erlitt er einen Verkehrsunfall mit Wirbelsäulenverletzungen. Die Unfallkasse lehnte die Anerkennung eines Wegeunfalls ab, weil der längere Weg zur Arbeit nicht durch die betriebliche Tätigkeit geprägt sei. Das Sozialgericht Koblenz hatte dies anders gesehen, da auch der Weg von einem anderen Ort als der eigenen Wohnung Ausgangpunkt eines versicherten Weges sein könne, insbesondere, wenn wegen der häufigen Übernachtungen bei der Freundin von einer gespaltenen Wohnung auszugehen sei.

Diese Entscheidung hob das Landessozialgericht auf und wies die Klage ab. Die Richter gingen davon aus, dass der Kläger die Wohnung der Freundin nicht wie eine eigene Wohnung genutzt habe, sondern sich vielmehr dort nur zu Besuch aufgehalten habe. Die Differenz zwischen dem Arbeitsweg von der eigenen Wohnung bzw. dem von der Wohnung der Freundin sei unverhältnismäßig, so dass nicht von einem versicherten Arbeitsweg auszugehen sei.

Konsequenz
Unfälle, die einem Arbeitnehmer auf dem unmittelbaren Weg von seiner Wohnung zur Arbeit passieren, sind durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Der Versicherte kann dabei selbst entscheiden, ob er den kürzesten oder den schnellsten Weg zur Arbeit wählt und muss dies im Falle eines Unfalls auch nicht weiter begründen. Außerdem ist er frei in der Wahl des Transportmittels. Umwege sind grundsätzlich nicht versichert. Ausnahmsweise gilt für die dazugehörigen Umwege ebenfalls der gesetzliche Versicherungsschutz, wenn z. B. eine Fahrgemeinschaft von Arbeitnehmern gebildet wird oder der Angestellte auf dem Weg zur Arbeit noch seine Kinder in die Schule bringen muss. Eine weitere Ausnahme gilt, wenn es sich um Fahrten von einer Familienwohnung handelt. Arbeitet der Angestellte z. B. in einer anderen Stadt und ist Wochenendheimfahrer, sind auch die Fahrten zur Familie und von dort aus wieder zur Arbeit versichert. Die regelmäßig aufgesuchte Wohnung der Freundin gilt im Sinne des Versicherungsrechts allerdings nicht als „Familienwohnung“.

Längerer Weg zur Arbeit ist nicht versichert

Längerer Weg zur Arbeit ist nicht versichert

Kernaussage
Passiert einem Arbeitnehmer auf dem Arbeitsweg ein Unfall, so ist der nicht in jedem Fall durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Nach einem jüngeren Urteil des rheinland-pfälzischen Landessozialgerichts liegt ein versicherter Wegeunfall nämlich dann nicht vor, wenn der von der Wohnung der Freundin angetretene Weg zur Arbeit mehr als achtmal so lang ist, wie der übliche Fahrweg von der eigenen Wohnung.

Sachverhalt
Der Kläger war von der Wohnung seiner Verlobten, die rund 55 km von seiner Arbeitsstelle entfernt war, zur Arbeit gefahren. Der Weg von seiner eigenen Wohnung hätte nur etwa 6,5 km betragen. Auf dem Weg zur Arbeit erlitt er einen Verkehrsunfall mit Wirbelsäulenverletzungen. Die Unfallkasse lehnte die Anerkennung eines Wegeunfalls ab, weil der längere Weg zur Arbeit nicht durch die betriebliche Tätigkeit geprägt sei. Das Sozialgericht Koblenz hatte dies anders gesehen, da auch der Weg von einem anderen Ort als der eigenen Wohnung Ausgangpunkt eines versicherten Weges sein könne, insbesondere, wenn wegen der häufigen Übernachtungen bei der Freundin von einer gespaltenen Wohnung auszugehen sei.

Diese Entscheidung hob das Landessozialgericht auf und wies die Klage ab. Die Richter gingen davon aus, dass der Kläger die Wohnung der Freundin nicht wie eine eigene Wohnung genutzt habe, sondern sich vielmehr dort nur zu Besuch aufgehalten habe. Die Differenz zwischen dem Arbeitsweg von der eigenen Wohnung bzw. dem von der Wohnung der Freundin sei unverhältnismäßig, so dass nicht von einem versicherten Arbeitsweg auszugehen sei.

Konsequenz
Unfälle, die einem Arbeitnehmer auf dem unmittelbaren Weg von seiner Wohnung zur Arbeit passieren, sind durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Der Versicherte kann dabei selbst entscheiden, ob er den kürzesten oder den schnellsten Weg zur Arbeit wählt und muss dies im Falle eines Unfalls auch nicht weiter begründen. Außerdem ist er frei in der Wahl des Transportmittels. Umwege sind grundsätzlich nicht versichert. Ausnahmsweise gilt für die dazugehörigen Umwege ebenfalls der gesetzliche Versicherungsschutz, wenn z. B. eine Fahrgemeinschaft von Arbeitnehmern gebildet wird oder der Angestellte auf dem Weg zur Arbeit noch seine Kinder in die Schule bringen muss. Eine weitere Ausnahme gilt, wenn es sich um Fahrten von einer Familienwohnung handelt. Arbeitet der Angestellte z. B. in einer anderen Stadt und ist Wochenendheimfahrer, sind auch die Fahrten zur Familie und von dort aus wieder zur Arbeit versichert. Die regelmäßig aufgesuchte Wohnung der Freundin gilt im Sinne des Versicherungsrechts allerdings nicht als „Familienwohnung“.