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Lohnsteueranrufungsauskunft: Bindungswirkung gegenüber Arbeitnehmer

Lohnsteueranrufungsauskunft: Bindungswirkung gegenüber Arbeitnehmer

Kernaussage
Erteilt das Betriebsstättenfinanzamt dem Arbeitgeber eine Lohnsteueranrufungsauskunft, entfaltet diese eine Bindungswirkung auch für dessen Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer kann damit selbst dann nicht mehr in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer aufgrund einer materiell unrichtigen Lohnsteueranrufungsauskunft einbehalten und abgeführt hat.

Sachverhalt
Der Kläger ist Arbeitnehmer einer GmbH, die Mitglied einer städtischen Zusatzversorgungskrankenkasse war und damit den Zweck verfolgte, ihren Mitarbeitern beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis einen zusätzlichen Versorgungsanspruch zu verschaffen. Im Rahmen eines Trägerwechsels wurden zum Ausgleich der mit der Übernahme verbundenen Nachteile sogenannte Nachteilsausgleichszahlungen geleistet. Aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2005 stellten diese Zahlungen keinen Arbeitslohn dar. Im Rahmen einer entsprechend erteilten Lohnsteueranrufungsauskunft korrigierte der Arbeitgeber die zu Unrecht versteuerten Zahlungen. Später widerrief das Betriebsstättenfinanzamt seine Auskunft, weshalb das Wohnsitzfinanzamt vom Arbeitnehmer die Lohnsteuer zurück forderte. Die Klage wurde vom Finanzgericht abgewiesen. Der BFH gab dem Kläger Recht.

Entscheidung
Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer. Zugleich haftet der Arbeitgeber für nicht einbehaltene und nicht abgeführte Lohnsteuer. Soweit diese Haftung reicht, sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gesamtschuldner. Allerdings kann der Arbeitnehmer als Schuldner der Lohnsteuer nur in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat. An einer vorschriftswidrigen Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer fehlt es aber, wenn der Arbeitgeber eine Anrufungsauskunft eingeholt hat und danach verfahren ist. Das gilt unabhängig davon, ob die Anrufungsauskunft materiell richtig oder unrichtig ist. Ein Haftungstatbestand ist in diesen Fällen nicht gegeben, denn die Finanzbehörden sind zwar nicht im Veranlagungsverfahren, aber im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens und damit des Vorauszahlungsverfahrens auch gegenüber dem Arbeitnehmer gebunden.

Konsequenz
Bestehen Zweifel, wie ein bestimmter lohnsteuerlicher Sachverhalt zu behandeln ist, kann der Arbeitgeber eine Lohnsteueranrufungsauskunft an das Finanzamt stellen. Das bringt sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer Rechtssicherheit, wie das BFH-Urteil verdeutlicht.